Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 27. Juli 2015 i n Sachen
Verein A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Juli 2015 (EK150243)
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 erklärte der Vorstand des Beschwerdefüh- rers beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) die Insolvenz des Beschwerdeführers (act. 7/1). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit demselben Begehren bereits im Verfahren EK150155 an das Gericht ge- langt. Nach Ansetzung ei ner Nachfri st zur Ei nrei chung des fehlenden Auflösungs- beschlusses der Vereinsversammlung sei mangels Vollständigkeit der Unterlagen nicht darauf eingetreten worden. Nun habe der Beschwerdeführer mit seinem Be- gehren zwar ein Protokoll der Vorstandssitzung eingereicht, mit welchem der Be- schluss, den Verein aufzulösen und beim Konkursamt die Insolvenz zu erklären, einstimmig angenommen worden sei. Gemäss den Statuten des Beschwerdefüh- rers könne eine Auflösung jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung erfolgen. Die Unterlagen würden den Voraussetzungen von Art. 191 SchKG daher erneut nicht genügen, weshalb auf das Konkursbegehren nicht einzutreten sei (act. 3 = act. 6 = act. 7/4). 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 mit dem Antrag, seinem Kon- kursbegehren sei stattzugeben (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 ff. SchKG, insb. Art. 191 SchKG, gilt Art. 174 SchKG (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG). Erstinstanzliche Entscheide des Konkursgerichts in diesen Angelegenheiten sind demgemäss mit Beschwerde nach der ZPO anfechtbar. Dabei können die Partei- en neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2.2. Gestützt auf Art. 191 SchKG kann ei n Schuldner die Konkurseröffnung be- antragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Dieses Recht steht
auch ei nem Verei n zu. Die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit hat die Auflösung und konkursamtliche Liquidation des Vereins zur Folge. Der Entscheid über die freiwillige Auflösung des Vereins fällt nach Art. 76 ZGB in die Kompetenz der Ver- einsversammlung. Sie ist daher auch zuständig für den Beschluss über die Abga- be einer Insolvenzerklärung (vgl. BSK SchKG II -Brunne r/Boller, 2. Aufl 2010, Art. 191 N 13f; BSK ZGB I-Heini/Scherrer, 5. Auf. 2014 Art. 77 N 8; BK-Riemer, Art. 76-79 N 18 und 20). In der Praxis wird es zwar als zulässig erachtet, dem Vorstand in den Statuten eine selbständige Kompetenz zur Erklärung der Zah- lungsunfähi gkei t ei nzuräumen (AJP 2002 S. 1060, 1076; vgl. auch BK-Riemer, Art. 76-79 N 18 sowie vor Art. 64-69 N 15). Eine solche Statutenbestimmung be- steht vorliegend jedoch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird in Art. 17 der Statuten vielmehr ausdrücklich festgehalten, die Auflösung des Ver- eins könne durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen (vgl. act. 4/6). 2.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Art. 77 ZGB (vgl. act. 2). Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Auflösung des Vereins von Geset- zes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit dauerhaft ist und zweifelsfrei feststeht. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Verein ist dies der Fall, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird (BGer 5A.589/2008 vom 22. Januar 2010 E. 3.1.). Soll die Kon- kurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG erreicht werden, so i st auch hi er ei n Auflösungsbeschluss der Vereinsversammlung notwendig (BSK ZGB I- Heini/Scherrer, 5. Aufl. 2014 Art. 77 N 8). Der Beschwerdeführer macht ferner gel- tend, der Vorstand habe die Mitglieder aus dem Verein entlassen. Ausserdem werde der Vereinszweck nicht mehr erfüllt, seit die Krippe am 1. März 2015 an ei- ne andere Organisation weiter gegeben worden sei (act. 2). Auch diese Vorbrin- gen vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Ei ne auto- matische Auflösung des Vereins käme höchstens dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins erreicht oder (definitiv) unmöglich geworden ist (vgl. BSK ZGB I-Heini/Scherrer, 5. Aufl. 2014, Art. 76 N 2; a.M. BK-Riemer, Art. 76-79 N 61). Dies ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall, wurde die Krippe gemäss Angaben des Beschwerdeführers doch lediglich an eine andere Organisation übertragen (act. 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vorstand habe sämtliche
Mitglieder aus dem Verein entlassen, ist schliesslich nicht weiter belegt. Ein Aus- schluss der Mitglieder hätte (mangels anderweitiger Statutenbestimmung) zudem ebenfalls durch die Vereinsversammlung erfolgen müssen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Von einem Wegfall der Mitglieder, die eine Beschlussfassung verunmöglichen würde, kann daher nicht ausgegangen werden. 2.4. Die Ei nwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erweisen sich damit als unbegründet. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, die Erklä- rung der Zahlungsunfähigkeit setze einen Auflösungsbeschluss der Vereinsver- sammlung voraus, in welchem diese die Zahlungsunfähigkeit festzustellen und die Abgabe der Insolvenzerklärung zu beschliessen hat. Für di e Ausführung des Be- schlusses ist der Vorstand zuständig, das heisst, ein vertretungsberechtigtes Mit- glied des Vorstandes hat die Insolvenzerklärung beim Gericht abzugeben. Dass die Vereinsversammlung einen Auflösungsbeschluss gefällt hätte, macht der Be- schwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 28. Juli 2015