Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Licht Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 26. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli ko n-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juni 2015 (CB150014)
Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hlikon-Kilchberg vom 19. März 2015 (Betreibungs-Nr. ...) setzte der Beschwerdegegner gegen den Be- schwerdeführer Fr. 1'840.– nebst Zi ns zu 5 % seit dem 11. Dezember 2014 i n Be- treibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2015 Rechtsvorschlag (act. 3/4/4). 2. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 erteilte das Einzelgericht des Bezirkes Horgen in der vorgenannten Betreibung definitive Rechtsöffnung über die in Betreibung ge- setzte Forderung nebst Zins, die Betreibungskosten von Fr. 73.30, die Spruchge- bühr des Rechtsöffnungs ur tei ls von Fr. 300.– sowie die im Rechtsöffnungsurteil zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzte Entschädigung von Fr. 50.– (act. 3/4/2). 3. Am 13. Mai 2015 kündigte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg dem Beschwerdeführer in der vorgenannten Betrei- bung auf den 4. Juni 2015, 14:00 Uhr, für die vorgenannte Forderung samt Be- treibungs- und Rechtsöffnungskoste n die Pfändung an (act. 3/4/3). 4. Am 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, es sei ihm die Fri st zur Erhebung ei ner SchK-Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG wieder- herzustellen, wobei er sein Wiederherstellungsgesuch damit begründete, dass er die SchK-Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 13. Mai 2015 am 21. Mai 2015 der Post übergeben habe, doch sei i hm diese aufgrund eines Adressfehlers wieder zurückgesandt worden (act. 1 S. 2). In der gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch (nochmals) eingereichten Beschwerde nach Art. 17 SchKG beantragte er sodann, es sei die Pfändungsankündigung des Be- treibungsamts Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg und das zugehörige Rechtsöffnungs-
urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2015 für nichtig zu erklären (act. 3/4/1 S. 2). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 2. Juni 2015 ein Ausstandsgesuch gegen den ... der Vor-i nstanz, lic. iur. B._____, sowie "eventuell weitere Personen" (act. 5). Mit Urteil vom 3. Juni 2015 stellte die Vorinstanz die Fri st zur Ei nrei chung ei ner SchK-Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... (des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) wieder her und wies gleichzeitig die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde ab. Ausserdem wies sie das Aus- standsbegehren des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7 = act. 10, nachstehend zitiert als act. 10). 5. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2015 rechtzeitig bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter eingereichte Beschwerde (act. 11; act. 8/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- zugehen. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge-
richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.1 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid ausei nanderzusetze n und i m Ei nzelnen aufzuzei gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass die von ihm handschriftlich auf dem Zahlungsbefehl vermerkte Begrün- dung seines Rechtsvorschlages durch eine Drittperson abgeändert worden sei (act. 11 S. 1 ff.). Dieses Vorbringen war bereits vorinstanzlich Prozessthema, hat- te der Beschwerdeführer doch damals vorgebracht, dass an seinem handge- schriebenen Text auf dem Zahlungsbefehl betreffend Rechtsvorschlag beim Wort "konzertierter" manipuliert worden sei, indem das "r" durch Einführung eines senk- rechten Stri chs zu einem "n" gemacht worden sei (act. 3/4/1). Währendem der Beschwerdeführer vorinstanzlich in diesem Zusammenhang einzig den Antrag gestellt hatte, es sei ihm einstweilen eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzuspreche n (act. 3/4/1 S. 6), beantragt er nunmehr im Verfahren vor der Kammer zusätzlich, es sei das Original des Zahlungsbefehls sicherzustellen, zu untersuchen, wer die Veränderung vorgenommen habe und der Schuldige zu bestrafen (act. 11 S. 1 ff.). Damit stellt der Beschwerdeführer neue Anträge, wobei sich deren Zulässigkeit im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht ri chtet (C OM E TTA/ MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N 40). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be-
schwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven und damit neue Anträge nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Dementsprechend können die vom Beschwerdeführer neu gestellten Begehren nicht berücksichtigt werden und es ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Zur vom Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich verlangten Entschädigung für di e sei ner Ansi cht nach durch ei ne Drittperson vorgenommene Änderung am Zahlungsbefehl beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diesen Antrag zu wiederholen; konkret bringt er vor, ihm sei in jedem Fall betreffend dem bisher Geschehenen in dieser Sache eine entsprechende Genugtuung von einstweilen Fr. 2'500.– zuzuspreche n (act. 11 S. 2), könnten die Eingriffe doch in jedem Fall ni cht von i hm stammen und hätten diese doch gerade entgegen seiner Absicht stattgefunden (act. 11 S. 4). Die Vorinstanz hatte zur Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers festgehalten, dass anhand des eingereichten Zahlungs- befehls nicht beurteilt werden könne, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Änderung stimme oder nicht; jedenfalls für die zu beurteilende Be- schwerde, also die Gültigkeit des Rechtsöffnungsentscheides, sei es jedoch ni cht relevant und begründe sicherlich keine Entschädigung (act. 10 S. 5). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er legt insbesondere nicht dar, inwieweit der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes i m Si nne von Art. 310 ZPO vorzuwerfen wäre. Zumindest lässt sich seiner Beschwerdeschrift entnehmen, dass er der Meinung ist, es spiele keine Rolle "dass wie hier, solche Eingriffe das Resultat nicht zu ändern vermögen" (act. 11 S. 3), womit er entgegen dem vori nstanzli che n Entscheid vorbringt, ihm sei unabhängig von der Relevanz seiner Behauptung für den Fortgang des Schuldbetreibungsverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen. Dabei übersieht er, dass mit einer SchK-Beschwerde in jedem Fall ein praktischer Verfahrens- zweck verfolgt werden muss, was bedeutet, dass die Korrektur im Sinne eines Zu- rückkommens auf die angefochtene Handlung noch mögli ch sei n muss (C OMET- TA /MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7 m.w.H.). Da die vom Beschwerdeführer behauptete Abänderung des Wortes "konzertierter" zu "konzentierter" in der Begründung sei-
nes Rechtsvorschlages jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Schuldbetrei- bungsverfahren hat, besteht für dieses Vorbringen des Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden SchK-Beschwerde kein Rechtschutzinteresse, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. 3. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer si ch hi nsi chtli ch der vori nstanzli- chen Entschädigungsfolgen auf den Standpunkt, dass er vorinstanzlich bei der Frage der Wiederherstellung der Frist obsiegt habe. Ihm sei für das Fristwieder- herstellungsgesuch ein erheblicher Aufwand entstanden, damit er überhaupt habe gehört werden können. Da er in diesem Punkt Recht erhalten habe, müsse ihm demgemäss auch der Aufwand erstattet werden und zwar von der Seite, die ein solches Vorgehen fordere, da ein Schuldiger nicht auszumachen sei (Gericht bzw. Staat oder Gesetz). Ob die PTT schuldig sei, bleibe dabei offen und sei hier auch nicht Thema. Deshalb sei ihm zumindest der reduzierte Betrag zu gewähren, da er die unterste Zeile der Adresse falsch geschrieben habe (act. 11 S. 5). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG), weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid diesbezüg- li ch ni cht zu beanstanden i st. Die dahingehende Beschwerde des Beschwerde- führers ist dementsprechend abzuweisen. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 29. Juni 2015