Appeal against bankruptcy opening granted after debt paid

PS150107Obergericht25.06.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed the District Court of Uster's bankruptcy opening in favor of Stiftung Auffangeinrichtung BVG. He showed that he had paid the underlying debt, interest, and costs before the bankruptcy judgment and had secured the bankruptcy-related costs and the appellate fee within the appeal period. The Obergericht therefore annulled the bankruptcy. However, because the debtor had not notified the first court in time despite receiving the summons, the court held that he had caused both the bankruptcy opening and the appeal proceedings and charged him with the court and bankruptcy-office costs.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Konkursaufhebung im Beschwerdeverfahren bei vor dem erstinstanzlichen Konkursurteil eingetretener Tilgung der Konkursforderung. Neue Tatsachen sind im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, soweit sie vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Der Nachweis, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, bildet einen Aufhebungsgrund; die Prüfung der Zahlungsfähigkeit entfällt in dieser Konstellation. Voraussetzung bleibt die fristgerechte Sicherstellung der Konkurs- und Rechtsmittelkosten. Unterlässt der Schuldner trotz Vorladung die rechtzeitige Mitteilung an das Konkursgericht, kann ihm die Kostenverursachung für Erst- und Rechtsmittelverfahren angelastet werden (vgl. Art. 106 ZPO analog in der Kostenverlegung).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150107-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 25. Juni 2015 i n Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2015 (EK150109)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgeri chtes des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) vom 2. Juni 2015 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnete. Die Kon- kurseröffnung erfolgte für eine Forderung von Fr. 558.30 zuzüglich 5% Zins seit 4. März 2015, Gläubigerkosten von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 (act. 4 = act. 7/5). Am 12. Juni 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Schuldners mit Bezugnahme auf das Urteil vom 2. Juni 2015 an die Vori nstanz und verlangte unter Beilage einer Abrechnung des Betreibungsamtes vom 26. Mai 2015, aus welcher die Befriedigung der Gläubigerin ersichtlich sei, um Aufhebung des "laufenden Insolvenzverfahrens". Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 überwies die Vorinstanz die vorgenannte Eingabe als Beschwerde gegen die Konkurseröff- nung zuständi gkei tshalber an das Obergericht (act. 2-3). Am 16. Juni 2015 reichte der Schuldner der Kammer eine Bestätigung ein, dass er beim Konkursamt Uster die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 9). Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wur- de der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldner aufgefordert, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 10). Der verlangte Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (act. 11/1 und 12). 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen ersti nstanzli che n Entschei d entstanden si nd (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- hei ssung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die

Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit seiner Eingabe vom 12. Juni 2015 belegt der Schuldner, dass er dem Betreibungsamt Uster am 26. Mai 2015 einen Betrag von Fr. 835.25 überwiesen hat und gemäss der Abrechnung des Betreibungsamtes Uster wurden der Gläu- bigerin Fr. 821.25 abgeliefert (act. 6). Dadurch hat der Schuldner den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zi nsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am 2. Juni 2015 beglichen wurde. Ausserdem stellte der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Kon- kursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Uster sicher (act. 9). Auch für di e zwei ti nstanzli c he Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 10-12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2015 ist aufzuheben. 3. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlas- sen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 2. Juni 2015 (act. 7/3-4), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuwei- sen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Kon- kursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Der Schuldner durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mit- teilung durch die Gläubigerin würde rechtzeitig erfolgen. Indem der Schuldner der Vori nstanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er so- wohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren

verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'250.00 (Fr. 700.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.00 und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 25. Juni 2015

Schlagwörter

bankruptcy openingdebt paymentnew factscost allocationappealsolvencysuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the bankruptcy opening should be upheld because the claim had been paid before the bankruptcy judgment and the appeal costs were secured in time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The creditor's claim, including interest and costs, was proven paid before the bankruptcy opening, and the bankruptcy-related costs and appellate fee were secured within the deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174(1) SchKG, new facts may be relied on if they arose before the challenged decision. Proof that the debt was extinguished before the bankruptcy judgment is a ground that would have led to dismissal of the bankruptcy petition under Art. 172(3) SchKG. Because the debtor also secured the relevant costs in time, the bankruptcy had to be lifted; the court did not examine solvency.

Kernrechtsfrage

Which party must bear the appellate and first-instance costs after the bankruptcy opening is annulled?

Extrahierter Entscheid

The debtor must bear the second-instance fee, the first-instance court fee, and the bankruptcy office costs because his failure to notify the first court in time caused both proceedings.

Extrahierte Begründung

Although payment occurred before the hearing, the debtor should have informed the bankruptcy court himself after receiving the summons. His omission caused the first-instance bankruptcy opening and the appeal proceedings, so cost allocation to him was justified.

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