Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 18. Juni 2015 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Grundversicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Juni 2015 (EK150193)
Erwägungen:
des Konkursgerichts sichergestellt (act. 7-8). Damit hat der Schuldner den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbes- serung der finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unab- sehbare Zeit als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte un- termauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Be- hauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011, E. 3.2.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). 2.3.2. Der Schuldner bringt in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit vor, er habe aus seiner selbständigen Tätigkeit keine regelmässigen Zahlungseingänge ver- zeichnen können. Daher habe er gewissen Zahlungen nicht nachkommen kön- nen, es seien Ausstände entstanden und er habe den Überblick verloren. Er habe die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, vernachlässigt. Er ha- be sein Leben nun jedoch in die Hand genommen und werde seine Zahlungsmo- ral verbessern. Die offenen Rechnungen wolle er beim Betreibungsamt in Raten abbezahlen. Dazu werde er bei einer Firma als Angestellter arbeiten und seine Ehefrau werde ebenfalls arbeiten gehen. Mit ihrem festen Einkommen würden sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Ausstände nachkommen können. Zudem werde er von seiner Familie jederzeit finanziell unterstützt (act. 2).
2.3.3. Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er ab Juni 2015 eine Festanstellung zu einem Monatslohn von Fr. 6'650.00 (zzgl. 13. Monatslohn sowie Spesenpauschale von Fr. 250.00) angetreten hat (act. 4/1). Die Anstellung seiner Ehefrau resp. die Höhe ihrer Einkünfte bleibt unbelegt. Des Weiteren lässt der Schuldner offen, welche konkreten Lebenshaltungskosten – neben dem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.00 (act. 4/3) – seinem Einkom- men gegenüberstehen. Aus den von ihm eingereichten zwei Ratenzahlungsver- einbarungen ist ersichtlich, dass er beim Steueramt der Stadt ... einen Steuer- ausstand für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 in der Höhe von Fr. 16'432.25 hat. Er hat sich für den Zeitraum vom 30. Juni 2015 bis 31. März 2016 zur monatlichen Ratenzahlung von Fr. 1'643.20 verpflichtet (act. 4/2). Ge- genüber der C._____ Immobilien und Verwaltungen GmbH (bzw. mutmasslich gegenüber seinem Vermieter) hat er einen Ausstand von gesamthaft Fr. 11'650.00, welchen er in monatlichen Raten von Fr. 1'700.00 abbezahlen muss (act. 4/3-4). Wie hoch der gesamthafte Betrag seiner in Betreibung gesetz- ten Schulden ist, gab der Schuldner jedoch nicht an. Er versäumte es, einen Be- treibungsregisterauszug einzureichen, welcher wesentlichen Aufschluss über sein Zahlungsverhalten und seine finanzielle Lage gegeben hätte. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob es dem Schuldner finanziell möglich sein könnte, neben der Bestreitung seiner laufenden Verpflichtungen, in absehbarer Zeit seine bestehen- den Schulden (in Raten) abzutragen. Nachdem der Konkurs über den Schuldner privat eröffnet wurde, wäre es an ihm gelegen, seine (persönliche) Finanzlage umfassend darzulegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Dem Schuldner ist es infolge der unvollständigen Darstellung seiner Vermögens- lage sowie der fehlenden Glaubhaftmachung von Behauptungen nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorüberge- hender Natur sind. Seine Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gel- ten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 19. Juni 2015