Art. 272 SchKG, örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung. Wohl kann das Arrestgericht seit der Revision 1994 auch den Arrest von Substrat anordnen, das nicht in seinem Zuständigkeitsbereich belegen ist, aber Voraussetzung für seine Zuständigkeit ist, dass am Ort des Gerichts auch zu verarrestierendes Sub- strat belegen ist. Nur wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt, sind seine Forderungen am schweizerischen Sitz seines Schuldners belegen. Die örtli- che Zuständigkeit des Arrestgerichtes ist wie alle anderen Voraussetzungen des Arrestes glaubhaft zu machen; die blosse Behauptung, ein früher aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz Besteuerter wohne nun im Ausland, genügt dafür nicht.
Eine Verwaltungsstelle des Bundes stellte in Zürich ein Arrestbegehren, war damit aber erfolglos, weil das Gericht seine Zuständigkeit verneinte. Die Gesuchstellerin führt Beschwerde und begründet diese unter anderem da- mit, das Arrestgericht könne auch Sachen verarrestieren, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
dass eine Abmeldung in der Schweiz erfolgt sei, etc. Zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung am 16. Mai 2013 habe der Beschwerdegegner noch in der Schweiz gewohnt, so dass die Beschwerdeführerin Abklärungen hätte vornehmen und be- legen müssen, z.B. bei den Einwohnerbehörden am ursprünglichen schweizeri- schen Wohnsitz des Beschwerdegegners. Blosse Behauptungen genügten ni cht. Hätte der Beschwerdegegner auch heute noch Wohnsitz in der Schweiz, was aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne, so wäre das Gericht in Zürich als Lageort der Arrestgegenstände zur Be- willigung des Arrestgesuches örtli ch ni cht zuständi g. 3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit der Wohnsitzfrage nicht auseinander. Sie weist darauf hin, dass sie sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze. Das trifft zu, und es i st auch ri chtig, dass ein voll- streckbarer Entscheid der Steuerbehörden ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der genannten Bestimmung ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass "nur die örtliche Zuständigkeit für das Arrestgesuch bestritten sei, welche nach Auffassung des Gerichts (gestützt auf eine alte Praxis) nicht am Sitz des Drittschuldners (d.h. Bank in Zürich) gege- ben wäre". Neu könne der Arrest nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjek- tes, sondern auch am Betreibungsort verlangt werden. Das Gesetz spreche vom Betreibungsort und nicht vom Wohnsitz des Schuldners. Sei ein anderer Betrei- bungsort gegeben, so könne auch dort ein Arrest verlangt werden. Das Arrestge- richt könne neu Vermögen in der ganzen Schweiz verarrestieren und nicht nur Vermögenswerte im eigenen Amtsbezirk. Nicht nur das Gericht am Wohnsitz des Schuldners, sondern an jedem Ort, wo sich Vermögen des Schuldners befinde, sei zuständig. Die Beschwerdeführerin könne das Gesuch an jedem Ort, wo Ver- mögensgegenstände des Arrestschuldners seien, stellen, wenn die zu verarrestie- renden Vermögensstücke bezeichnet und ihr Standort angegeben werde.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Juni 2015 Geschäfts-Nr.: PS150102-O/U