Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 16. Juni 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
ve rtreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2015 (EK150170)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 12. Januar 2011 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie im We- sentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiebereich, die Füh- rung eines eigenen Restaurants, Verwaltungen aller Art, Schulungen und Handel sowie Import und Export von Waren aller Art im Bereich der Gastronomie (act. 5/3 und 6). 1.2. Mit Urteil vom 2. Juni 2015 (act. 7 = 8/7) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für die Forderung der Gläubigerin von Fr. 785.50 nebst 5 % Zins seit 1. August 2014, Umtriebsspesen von Fr. 100.– und Fr. 152.10 Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Züri ch mi t Eingabe vom 11. Juni 2015 Beschwerde. Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie die Forderung nach Konkurseröffnung beglichen habe und überdies zahlungsfähig sei. Prozessual beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wi rkung (act. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldneri n di esen bereits geleistet hatte (act. 2 S. 6 und act. 9). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 8/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe-
schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 2.2. D i e Schuldneri n hat mi t Postquittungen vom 8. und 9. Juni 2015 (act. 5/5: Fr. 885.–, act. 5/6: Fr. 186.65) belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 1'000.– beim Konkursamt Wallisellen hi nterlegt zu haben zur D eckung der ersti nstanzli che n Spruchgebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes (act. 4/1). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwi eri gkei ten lassen di e Schuldneri n noch ni cht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn kei ne Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 4. Juni 2015 (act. 5/13) ei n, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun beglichenen Konkurs- forderung noch 16 weitere Betreibungen bestehen. Sieben davon wurden aber bereits beim Betreibungsamt bezahlt (Code 105). Von den restli chen neun Betrei- bungen sind vier im Stadium der Konkursandrohung (Code 207), bei drei Betrei- bungen wurde die Fortsetzung eingeleitet (Code 201), ei ne Betreibung wurde mit Rechtsvorschlag gestoppt (Code 104) und in einer wurde der Zahlungsbefehl zu- gestellt (Code 102).
Die Schuldnerin führt zum Betreibungsregisterauszug aus, dass sämtliche Betrei- bungen mittlerweile erledigt seien. Sie habe sieben Forderungen beim Betrei- bungsamt beglichen und in sieben Betreibungen direkt an die Gläubiger bezahlt (Betreibungs-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7). In der Betreibung Nr. 8 habe sie mit der Gläu- bigerin eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen und die Gläubigerin habe er- klärt, die Betreibung zurückzuziehen. Dies gelte auch für die Betreibung Nr. 9 (act. 2 S. 8 f.). Die an die Gläubiger direkt erfolgten Zahlungen belegte die Schuldneri n mit Postquittungen vom 5. und 10. Juni 2015 (act. 5/14 und 5/15). Nicht klar ist, ob damit jeweils auch die aufgelaufenen Betreibungskosten oder all- fällige Zinsforderungen vollständig getilgt sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass allfällige Restforderungen betragsmässig nicht sehr hoch wären. Der Til- gungsvertrag zur Forderung von Fr. 16'154.80 aus der Betreibung Nr. 8 trägt le- diglich die Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin, nicht auch eine sol- che der Gläubigerin jener Forderung. Jedoch bietet die eingereichte E-Mail einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vereinbarung auch dem Willen der Gläubigerin dieser Forderung entspricht (act. 5/16 und 5/17). Die Gläubigerin der verbleiben- den Forderung von Fr. 2'345.75 hat i n ei ner E-Mail an die Schuldnerin ausgeführt, dass die Betreibung zurückgezogen werde (act. 5/18). Damit scheinen die Betrei- bungsforderungen im Wesentlichen erledigt. Zum Hi ntergrund führt di e Schuldneri n aus, dass sie das Restaurant C._____ am ...platz ... i n ... führe. Dieses Restaurant sei im Juli 2013 eröffnet worden. Davor sei sie Eigentümerin des Restaurants A._____ im ...park ... gewesen, dieses ha- be sie jedoch noch im Jahr 2011 an den Cousin des Eigentümers der Schuldnerin verkauft. Gemäss Handelsregister habe sie – di e Schuldneri n – ihren Sitz jedoch immer noch in Opfikon an der Adresse, an der sich das Restaurant A._____ be- findet. Dies habe dazu geführt, dass sie einen Teil der für sie bestimmte Post und etliche Betreibungsdokumente nicht erhalten habe. Der Eigentümer des Restau- rants A._____ habe es leider des Öfteren unterlassen, Post weiterzuleiten. Sie werde jedoch ihre Adresse und ihren Sitz nun umgehend den tatsächlichen Ver- hältnissen anpassen (act. 2 S. 4; act. 5/4).
Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit reichte die Schuldnerin sodann Bi- lanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2013 und 2014, sowie den Zwischenab- schluss für das Jahr 2015 (act. 5/8, 5/10 und 511) und eine Übersicht dieser Ab- schlüsse ins Recht. Daraus ergibt sich, dass die erzielten Gewinne im Jahr 2013 Fr. 174'115.– und im Jahr 2014 Fr. 53'509.– betragen haben. Im ersten Quartal 2015 wurde ein Gewi nn von Fr. 17'985.– erwirtschaftet. Sodann betrug das Ei- genkapital im Jahr 2013 Fr. 38'089.61 und im Jahr 2014 Fr. 91'598.95 (act. 2 S. 7; act. 5/8, 5/10 und 5/11). Mi t i hren Ausführunge n und den ei ngerei chten D okumenten hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Insbesondere sind die Betreibungsforderungen im Wesentlichen getilgt oder gestundet. Ent- sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2015, 13:45 Uhr, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 16. Juni 2015