Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of proof

PS150094Obergericht24.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed A._____ GmbH’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the Zurich District Court. The court held that the debtor had not shown within the ten-day appeal period that it had paid, deposited, or obtained creditor consent for the bankruptcy claim, interest, and costs. It also held that the appeal period started upon deemed service under the postal fiction. The debtor therefore failed to establish a bankruptcy bar, and the first-instance bankruptcy opening remained in force. Costs of CHF 750 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; bankruptcy appeal against opening of bankruptcy: the debtor must, within the ten-day appeal period, both make solvency plausible and prove by documentary evidence one of the statutory grounds for setting aside the bankruptcy opening (payment, deposit, or creditor consent). Newly produced documents are admissible only if submitted in time; no extension or grace period is granted. For the start of the appeal period, deemed service under Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO applies where a court decision sent by registered mail is not collected, provided the addressee had to expect service. A mere handover of a copy of the judgment by the bankruptcy office is not formal service.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. S. Kröger Urteil vom 24. Juni 2015 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2015 (EK150673)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Mai 2015, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröff- nung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2). Mi t Verfügung vom 4. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin da- rauf hingewiesen, dass sie innert der zehntägigen Beschwerdefrist die Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten so- wie die Hinterlegung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes zu belegen habe. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie innert der Beschwerdefrist durch Einreichung ge- eigneter Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe. Ausser- dem wurde i hr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens ei nen Vorschuss von Fr. 750.– zu lei sten. Der Beschwerde wurde einstwei- len keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 2. Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist bei der Obergerichtskasse nicht ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbe- gründet erweist, kann auf die Ansetzung ei ner Nachfri st i m Si nne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zuläs-

sig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3.2. Für den Beginn des Fristenlaufs ist die förmliche Zustellung des Konkurs- entscheides massgebend. D i e Beschwerdeführeri n führte i n i hrer Beschwerde- schrift aus, das angefochtene Urteil sei ihr am 26. Mai 2015 vom Konkursamt übergeben worden. Die Aushändigung einer Kopie des Urteils durch den Kon- kursbeamten an den Schuldner stellt keine förmliche und damit fristauslösende Zustellung dar (vgl. OGer ZH PS120221 vom 16. Januar 2013 E. 3). Die Zustel- lung des Konkursentscheides durch das Gericht konnte vorliegend nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin die Sendung auf der Post nicht abholte. Gemäss Sen- dungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil am 21. Mai 2015 mit Gerichtsurkunde zuhanden der Beschwerdeführerin versandt, ihr am 22. Mai 2015 zur Abholung gemeldet und nach ungenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 29. Mai 2015 an die Vorinstanz retourniert (act. 9). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Spätes- tens mit der Aushändigung des Urteils durch die Konkursbeamtin konnte und musste die Beschwerdeführerin annehmen, dass es sich bei der Einladung zur Abholung einer Gerichtsurkunde um den Entscheid des Konkursgerichtes handel- te (vgl. PS140219 vom 30. September 2014 E. 2.2.). Die siebentägige Abholfrist war zu diesem Zeitpunkt denn auch noch nicht verstrichen. Zwar blieben der Be- schwerdeführerin nicht mehr die vollen sieben Tage, doch ist dies irrelevant und vergleichbar mit der Situation desjenigen, der seinen Briefkasten nicht täglich leert. Damit gilt das Urteil vom 21. Mai 2015 im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, das heisst am 29. Mai 2015, als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 8. Juni 2015 ab. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 4. Juni 2015 hin- gewiesen (vgl. act. 10).

3.3. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, sie habe für die Kosten des Konkursverfahrens beim Konkursamt Aussersihl-Züri ch ei nen Vorschuss von Fr. 800.– geleistet. Ausserdem werde sie die Schuld von Fr. 864.– nebst Zinsen zu 5 % bei der Beschwerdegegnerin begleichen (act. 2). Die Beschwerdeführerin reichte innert der Beschwerdefrist indes – trotz entspre- chender Hinweise in der Verfügung vom 4. Juni 2015 (act. 10) – keinerlei Unterla- gen ei n, welche eine Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung samt Zin- sen und Kosten belegen würden. Damit ist ei n Konkurshi nderungsgr und ni cht dargetan. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführeri n zur Zahlungsfä hi gkei t näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädi- gen gälte. Es ist deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Aussersihl- Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 4, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingappeal perioddeemed serviceproof of paymentsolvencycost allocationno party compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be set aside on appeal under Art. 174 SchKG

Extrahierter Entscheid

No. The debtor failed to prove within the appeal period both a bankruptcy bar and the required payment deposit; the appeal was therefore dismissed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174(2) SchKG, the debtor must make solvency plausible and prove one of the statutory bankruptcy bars by documents within the ten-day appeal period. No grace period is granted. The debtor submitted no documents showing payment or deposit of the claim, interest, costs, or bankruptcy expenses within time.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal filing was timely

Extrahierter Entscheid

Yes. Service of the bankruptcy judgment was deemed to occur on the seventh day after the unsuccessful postal delivery attempt, so the appeal period ran until 8 June 2015.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 138(3)(a) ZPO to the uncollected registered postal delivery. The earlier handover of a copy by the bankruptcy official did not constitute formal service, but it showed that the debtor had to expect the court decision.

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