Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 17. September 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. Mai 2015 (CB140005)
Erwägungen: 1. a) Am 24. September 2014 erliess das Betreibungsamt Bonstetten in der Be- treibung Nr. ... für eine Forderung von Fr. 2'247.85 nebst Zinsen sowie Inkas- sospesen die Pfändungsankündigung auf den 30. September 2014 (act. 2/2). Da- gegen beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 30. September 2014 (act. 1) und 6. Oktober 2014 (act. 7 i.V. mit act. 3 Dis- positivziffer 2). Er stellte sinngemäss die Anträge, die Pfändungsankündigung aufzuheben, die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen, die Rechtsvorschlagsfrist wieder herzustellen, die Betreibung Dritten nicht mitzuteilen und sie für die Dauer des Verfahrens mit dem Vermerk 104 (Rechtsvorschlag) zu versehen, die Rech- nung des Friedensrichteramtes B._____ im Verfahren GV 2014.00009 zu annul- li eren und die betreibende Gläubigerin zu verpflichten, sich betreffend die Forde- rung an die C._____ AG zu halten (act. 26 S. 2). Das Bezirksgericht Affoltern am Albis wies als untere Aufsichtsbehörde SchKG die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat (act. 26 S. 12 Dispositivziffer 1). b) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 27 i.V. mit act. 23). Er stellt sinngemäss die An- träge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Beschwerde gutzu- heissen (act. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 24). Eine Beschwerde- antwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich ausgeführt, der Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes B._____ im Verfahren GV.2014.00009 sei ihm nicht zu- gesandt worden, denn in dem von ihm am 4. August 2014 entgegen genomme- nen Brief des Friedensrichters sei bloss ein Empfangsschein für einen Urteilsvor- schlag, nicht aber der Urteilsvorschlag selber, enthalten gewesen. Er habe den Empfangsschei n ni cht retourni ert, um dem Friedensrichteramt verständli ch zu
machen, dass er keinen Urteilsvorschlag erhalten habe. Er habe den Urteilsvor- schlag i nnert den darauf folgenden 20 Tagen auch nicht abgelehnt. Ferner mach- te er geltend, er könne jederzeit mit befreiender Wirkung an die Zedentin und ur- sprüngli chen Gläubigerin (C._____ AG) leisten, da ihm gegenüber keine (gültige) Notifikation der Zession erfolgt sei. Er habe die Forderung an sich nie bestritten und am 6. Oktober 2014 Fr. 2'209.90 an die C._____ AG überwiesen (act. 1, 7). b) Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe auch dann einen Zahlungsbe- fehl zu erlassen, wenn sich der Gläubiger auf ein inhaltlich unkorrektes Urteil stüt- zen würde. Das Urteil wäre mit zivilrechtlichen Mitteln anzufechten, nicht mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes als nichtig erscheinen lassen würden. Da die Gläubigerin den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes B._____ vom 28. Juli 2014 sowie eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegt habe, sei dieses, Art. 88 ff. SchKG entsprechende Vorgehen des Betreibungsam- tes nicht zu beanstanden. Dem Betreibungsamt sei es grundsätzlich verwehrt, den Urteilsvorschlag materiell zu überprüfen, welcher den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... beseitigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin mit der Betreibung Ziele verfolge, welche mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten bzw. reine Schikane wären. Weder die Betreibung noch die Pfändungsan- kündi gung sei en ni chti g. Die Vorinstanz erachtete zudem den Nachweis der Zustellung der Postsendung vom 31. Juli 2014 erbracht (act. 26 S. 8). Die natürliche Vermutung, dass der Ur- teilsvorschlag, wie auf dem Umschlag angegeben, in der Sendung enthalten ge- wesen sei, habe der Beschwerdeführer ni cht zu wi derlegen vermocht. Bei Erhalt einer leeren Postsendung hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, umgehend zu reagieren (act. 26 S. 9 f.). Zur beantragten Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führte die Vorin- stanz aus, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, der durch den erwähnten Urteilsvorschlag beseitigt worden sei (act. 26 S. 10 f.). Da die Betreibung weder nichtig noch aufgehoben sei, komme auch die beantragte Löschung nicht in Betracht (act. 26 S. 11). Auf die beantragte Annullierung der
Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie Verpflichtung der Gläubigerin, sich an die C._____ AG zu halten, trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich dabei um keine Beschwerdeobjekte gemäss Art. 17 SchKG handle (act. 26 S. 11 f.). c) Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, der Urteils- vorschlag sei ihm nicht zugesandt worden, dies sei keine Schutzbehauptung. Aus seiner Sicht sei es lebensnah und naheliegend, dass er, wenn er eine Empfangs- bestätigung nicht retourniere, signalisiere, dass er das Dokument nicht erhalten habe. Das Friedensrichteramt B._____ könne den Nachweis der Zustellung des eigentlichen Dokuments nicht erbringen, also sei das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, aus der Abtretung dürften dem Schuldner keine Nachteile erwachsen. Er habe von der Inkassofirma ein Ori- ginal oder eine Kopie der Abtretungserklärung verlangt, aber nie erhalten. Der Beweis für die Abtretung sei im Zeitpunkt der Betreibung noch immer geschuldet gewesen. Die Gläubigerin habe ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, wann und an wen sie seine Schuld abgetreten habe. Die von der Inkassofirma vorgelegte Kopie habe auf i hn suspekt gewirkt. Der Friedensrichter, die Gläubigerin und die Ink as- sofirma hätten einen Fehler gemacht. Der Friedensrichter habe das Dokument nicht zugestellt, die Gläubigerin habe die Abtretung nicht mitgeteilt, die Inkasso- firma habe keinen Nachweis der Abtretung erbracht und verlange illegale Gebüh- ren (act. 27). 3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an ei- ne obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG - si nnge- mäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Ver- fahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E. 4.5.3 mit Verweisen; BSK SchKG - Cometta/Möckli, Art. 18 N 9). b) Gemäss Art. 21 i.V. mit Art. 17 Abs. 1 SchKG haben die kantonalen Aufsichts- behörden die Kompetenz, eine angefochtene Handlung eines Betreibungs- oder
Konkursamtes aufzuheben oder zu berichtigen oder die Vollziehung einer unbe- gründet verweigerten Handlung anzuordnen. Da die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden sich auf die Kontrolle der Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durch die Betreibungs- und Konkursämter beschränkt, ve r- neinte die Vorinstanz mi t Recht ihre Zuständigkeit hi nsi chtli ch der vom Beschwer- deführer beantragten Annullierung der Rechnung des Friedensrichteramtes sowie der beantragten Verpflichtung der Gläubigerin, sich an die C._____ zu halten. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich mit der vorinstanzlichen Begründung ni cht ausei nander und vermag ni cht darzutun, dass di e Vori nstanz zu Unrecht da- rauf (act. 26 S. 2, Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6) nicht eingetreten ist. Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. a) Zwei ti nstanzli ch bri ngt der Beschwerdeführer erneut vor, es liege kein Ent- scheid des Friedensrichteramtes vor, welcher den Rechtsvorschlag beseitigt ha- be, denn das Friedensrichteramt könne nicht beweisen, dass sich im Umschlag, wie angegeben, der Urteilsvorschlag befunden habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem nochmaligen Vortrag seines Stand- punktes nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach das Urteil mit zivilrechtlichen Mitteln, nicht mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anzufechten wäre. Er vermag ni cht darzutun, worin der angefochte- ne Entschei d eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenhei t beinhaltete. In s- besondere vermag er die zutreffende vorinstanzliche Erwägung nicht als falsch darzustellen und zu widerlegen, wonach das Betreibungsamt keine Befugnis ha- be, die in Betreibung gesetzte Forderung auf ihren Bestand materiell zu überprü- fen oder das Urteil bzw. den Urteilsvorschlag zu überprüfen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine offensichtlich missbräuchliche Betreibung vorlag und die Gläubigerin keine Ziele verfolgte, welche nicht das Geringste mit Zwangsvollstre- ckung zu tun gehabt hätten oder reine Schikane gewesen wären (vgl. act. 26 S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch ni cht, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag schuldete. Er beharrt einzig darauf, der Zedentin, ni cht der Gläubi geri n zu zahlen und leistete in der Folge eine Zahlung an di e Zedentin. Ei-
ne nichtige Verfügung oder nichtige Betreibung liegt jedenfalls nicht vor, wie die Vor-instanz mit Recht festhielt. Ohne dass es nach dem Gesagten noch entscheidend darauf ankäme, stellte die Vori nstanz zudem fest, dass das Friedensrichteramt den Nachweis der Zustellung der Postsendung vom 31. Juli 2014 erbracht habe (act. 26 S. 8 i.V.m. track & trace-Nachweis act. 14/8). Der Beschwerdeführer bestätige den Erhalt der einge- schri ebenen Sendung und bestreite einzig deren Inhalt, indem er geltend mache, der auf dem Umschlag erwähnte Urteilsvorschlag sei nicht in der Sendung enthal- ten gewesen. Es bestehe eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der sub- stantiierten Inhaltsangabe des Absenders. Die Gläubigerin habe den Empfangs- schei n für den - gleichentags auch an sie versandten - Urteilsvorschlag unter- zeichnet zurückgesandt, was substantiiert darauf schliessen lasse, dass sich der Urteilsvorschlag auch in der an den Beschwerdeführer adressierten Sendung be- funden habe. Dem Beschwerdeführer stehe als Empfänger der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer gewesen sei. Diesen Nach- weis habe der Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht, vielmehr deute sein Zuwarten um 2 Monate plus weitere 20 Tage darauf hin, dass sein Einwand eine Schutzbehauptung darstelle. Bei Erhalt einer leeren Postsendung hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, umgehend zu reagieren (act. 26 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer vermag mit der Wiederholung seiner früheren Vorbri ngen i n der Beschwerde auch diese zutreffenden Erwägungen ni cht zu entkräften. Beizu- fügen ist einzig noch, dass das Gebot von Treu und Glauben, das auch im Ver- kehr mit Behörden gilt, eine Reaktion des Beschwerdeführers gegenüber dem Friedensrichteramt geradezu verlangt hätte. b) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Abtretung der Forderung nicht notifiziert worden, so hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. Da ein rechtskräf- tiges Urteil vorliegt, welches seinen Rechtsvorschlag beseitigte, vermag er damit keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes darzutun. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Frie- densrichter, die Gläubigerin sowie die Inkassofirma hätten einen Fehler gemacht (act. 27). Eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung vermag er damit ni cht darzutun, zumal er um die Abtretung wusste und an das Betreibungsamt hätte zahlen können. c) Was seine Anträge auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, Anbri ngen des Vermerks "Rechtsvorschlag" im Betreibungsregister sowie darauf, Dritten von der Betreibung keine Kenntnis zu geben (act. 26 S. 2 Rechtsbegehren Ziffern 3, 4 und 7) betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen hi erzu ni cht ausei nander und vermag folglich nicht darzutun, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Er vermag endlich di e vori nstanzli che n Feststellungen nicht zu widerlegen, wonach er rechtzeitig Rechtsvorschlag erho- ben habe, der durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt worden sei sowie, dass mangels Nichtigkeit oder Aufhebung der Betreibung auch keine Löschung in Be- tracht falle. Seine Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Be- treibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 18. September 2015