Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 1. Juni 2015 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 20. April 2015 (EK140196)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st sei t dem 4. September 2012 als Inhaberin des Einzelunternehmens "A., Res- taurant B." im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Einzel- unternehmung bezweckt gemäss Handelsregister das Führen eines Restaurants. Die Schuldnerin betreibt an der ...strasse ... i n C._____ das Restaurant B._____ (act. 5). 2. Am 23. Oktober 2014 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Bezirksgericht Uster das Begehren, es sei über die Schuldneri n aufgrund von Zahlungsei nstel lung i m Si nne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne vorgängige Betreibung der Konkurs zu eröffnen (act. 7/1). 3. Mit Urteil vom 20. April 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). 4. Die Schuldnerin erhob mit Eingabe vom 3. Mai 2015 (Datum Post- stempel: 4. Mai 2015) Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April 2015 und bean- tragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2). 5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der 10tägigen Frist ab Zu- stellung des angefochtenen Urteils ergänzen könne (act. 10). D i e Schuldneri n hat i nnert Fri st und bi s heute kei ne Ergänzung der Be- schwerde eingereicht.
dieser Betreibungen durch Verlustschein erledigt oder noch offen gewesen sei. Die erwähnten Betreibungen würden verschiedene Gläubiger betreffen, dabei auch durchaus kleinere Forderungen. Schwergewichtig vertreten seien öffentlich- rechtli che Forderungen (Staatssteuer, Mehrwertsteuer, Ausgleichskasse) sowie verschiedene Versicherungen. Die offenen Verlustscheine aus Betreibungen summi erten si ch seit Juli 2008 auf deutlich über 100 einzelne Forderungen, wobei wiederum meist die gleichen Gläubiger betroffen seien (act. 7/2/3, 2. Teil). An li- quiden Aktiven könne die Schuldnerin dem nichts entgegenstellen. Genügende Liquidität der Schuldnerin sei nicht geltend gemacht worden, und es gebe auch keinerlei Hinweise darauf. Dass sich an dieser Situation seit der Hauptverhand- lung vom 9. Dezember 2014 irgend etwas verändert habe, sei nicht ersichtlich. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Schuldneri n i hre Zahlungen offenkundig eingestellt habe. Die Schuldnerin habe daher als illiquid zu gelten. Aus den Erwägungen zum Betreibungsregisterauszug ergebe sich, dass dieser Zustand dauerhaft sei. Insbesondere hätten seit 2008 regelmässig Verlustscheine für die Gläubigerin ausgestellt werden müssen. Somit sei über die Schuldnerin der Konkurs zu eröffnen (vgl. act. 3 S. 4 f.). 4. Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise vor, sie habe ihre Zahlungen nicht vollständig eingestellt, sondern habe seit Dezember 2014 den Betrag von Fr. 5'888.50 an die Gläubigerin überwiesen. Zudem habe sie einige Positionen gemäss ihrem Betreibungsregister bezahlt, doch diese seien leider noch nicht vollumfänglich aus dem Register gelöscht worden. Ab August 2015 werde sie, so di e Schuldnerin weiter, in der Lage sein, sämtliche offenen Forderungen restlos zu bezahlen. Der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft ...str. ... i n C._____ (i h- res Geschäftslokals) werde die Liegenschaft verkaufen. Voraussichtlicher Über- schreibungstermin sei der 3. August 2015. Am Tage der Überschreibung werde sie eine Bargeldzahlung von etwa Fr. 400'000.00 erhalten. Da diese Vereinbarun- gen noch relativ neu seien, könne sie dafür allerdings keine amtlichen Dokumente einreichen (act. 2 S. 1 f.).
Weitere Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid, insbesondere gegen die Erwägungen zu ihrem Betreibungsregisterauszug, bringt die Schuldne- ri n ni cht vor. 5.1 Die geltend gemachten Zahlungen der Schuldneri n sind gemessen an den im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Schulden von geringer Bedeu- tung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin gemäss den eingereichten Belegen seit 4. Dezember 2014 Fr. 6'888.50 (und nicht nur Fr. 5'888.50) an die Gläubigerin überwies (act. 4/1). Am Eindruck, dass die Schuldneri n i hre Schulden nur i n marginalem Umfang tilgte, vermag auch der Hinweis auf weitere, betragsmässig nicht konkretisierte Zahlungen (act. 2 S. 1) ni chts zu ändern. Diese Zahlungen sind für die Beurteilung der Zahlungseinstel- lung nicht entscheidend, weil wie gesehen keine vollständige Einstellung aller Zahlungen vorausgesetzt ist. Es genügt, wenn die Zahlungseinstellung wesentli- che Teile des Geschäfts betrifft. Davon ist unter Hinweis auf die zitierten Erwä- gungen der Vori nstanz zum Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin, welchen di e Schuldneri n weiter nichts Konkretes entgegensetzt, auszugehen.
5.2 D i e Schuldneri n stützt si ch i m Übri gen auf eine Barzahlung von etwa Fr. 400'000.00, welche sie wie bereits erwähnt im August 2015 vom Eigentümer der Liegenschaft ...str. ... i n C._____ erwartet. Mit dieser Zahlung werde sie, so die Schuldnerin, in der Lage sein, ihren sämtlichen Verpflichtungen nachzukom- men (act. 2 S. 1). Würde davon ausgegangen, die Schuldnerin würde diese Zahlung tatsäch- li ch erhalten, so liesse sich vertreten, es sei bei der Schuldnerin nicht von einem dauerhaften Zustand der Zahlungseinstellung auszugehen. Die Kammerpräsiden- ti n hielt dazu indes bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2015 fest, di e Schuldneri n habe für ihre Behauptung weder Belege eingereicht noch die Umstände der er- warteten Barzahlung verdeutlicht. Eine solche unbelegte Behauptung würde ni cht genügen, um der Beschwerde eine realistische Erfolgschance zuzusprechen (act. 10 S. 3). Daran ist festzuhalten, zumal di e Schuldneri n trotz der Hinweise in der Verfügung vom 5. Mai 2015 ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwer- defrist nicht ergänzte. Ohne Belege oder andere Glaubhaftmachungsmittel kann
nicht davon ausgegangen werden, die Schuldnerin werde die behauptete Zahlung tatsächlich erhalten. Der Hinweis, der Eigentümer der Liegenschaft sei ...kommandant des ... C._____ und werde als Mann mit hohem militärischen Rang sein Wort halten (act. 2 S. 1), genügt für sich nicht, um die Behauptung der Schuldneri n zu bekräftigen. 5.3 Weitere Angaben zu liquiden Aktiven, mit welchen die Schuldnerin ihre Schulden i nnert nützli cher Fri st in mehr als marginalem Umfang begleichen könn- te, wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Gegenteils hat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass der eröffnete Konkurs voraussichtlich mangels Aktiven eingestellt werden müsse (act. 2 S. 2). Daraus muss geschlos- sen werden, dass die Schuldnerin aktuell nicht über weitere Mittel verfügt, und dass sie daher tatsächlich zahlungsunfähig ist. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sich daran inskünftig etwas ändern könnte, liegen nicht vor. Deshalb ist bei der Schuldnerin mit der Vorinstanz von einem dauerhaften Zustand der Zahlungseinstellung auszugehen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet. D as führt zur Ab- weisung der Beschwerde. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenent- scheid zu bestätigen. 2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. T. Engler
versandt am: 1. Juni 2015