Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 26. Mai 2015 i n Sachen
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge, A._____,
betreffend Anordnung konkursamtliche Nachlassliquidation
im Nachlass von C._____, geboren am tt. November 1958, von ... im ... BE, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 20. April 2015 (EK150137)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb C._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Win- terthur. Mit Urteil vom 26. Februar 2015 erfolgte die amtliche Eröffnung des Tes- taments vom 5. Februar 2003. Dabei hielt das Bezi rksgeri cht Wi nterthur, Ei nzel- gericht in Erbschaftssachen, fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erbinnen D., E. und B._____ hinterlasse sowie A._____ als Erbin eingesetzt habe (EN150031-K, act. 2 S. 2). 1.2. Alle Erbinnen schlugen die Erbschaft in der Folge mit Erklärungen vom 18. und 31. März 2015 aus (EN150031-K, act. 1 und 4-6). Mit Urteil vom 14. April 2015 nahm das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, die Ausschlagungserklärungen zu Protokoll. Es stellte fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erbinnen sowie die eingesetzte Erbin ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursgericht des Bezirkes Winterthur Kenntnis zu ge- ben sei (EN150031-K, act. 7 S. 3 = act. 7/1 S. 3). Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Konkurssachen, ordnete mit Urteil vom 20. April 2015 über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation an, der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde auf Montag, 20. April 2015, festgesetzt, das Konkursamt Oberwi nterthur-Wi nterthur wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und ersucht, die vorgeschriebenen Anzeigen zu erlassen sowie die Verfahrenser- öffnung amtlich bekannt zu geben (act. 7/2 S. 2). 1.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur, Ei nzelgeri cht i n Konkurs- sachen (fortan Vorinstanz), erhob A._____ i n eigenem Namen sowie im Namen ihrer Tochter B._____ (fortan Beschwerdeführeri nne n) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und 8; act. 7/3). Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der konkursamtlichen Nachlassliquidation. Zur Begründung bri ngen sie si nnge- mäss vor, in einem Schreiben an das Bezirksgericht Winterthur vom 28. April 2015 die Ausschlagungserklärung innert der ordentlichen Ausschlagungsfrist im Si nne von Art. 575 ZGB ergänzt resp. mit dem Begehren um Anfrage der nachfol- genden Erben verbunden zu haben (act. 2).
1.4. Die Akten des Bezirksgerichts Wi nterthur, Ei nzelgeri cht i n Erbschaftssa- chen, sowie die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-7; EN150031-K, act. 1-9). Auf Weiterungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist. 2. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/ 2011 Nr. 5). Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten; als solche gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetz- lichen) Erben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG ab- schliessend als zulässig genannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle (nächsten gesetz- lichen) Erben zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Arten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt (vgl. die Ausführungen der Kammer in OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011, E. III./1 .; vgl. auch BSK SchKG II-Brunner/Bol- ler, 2. A., Basel 2010, Art. 194 N 8). 3. Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrem Vorbringen, sie hätten ihre Ausschlagung gegenüber dem Bezirksgericht Winterthur mit Schreiben vom 28. April 2015 dahingehend ergänzt, dass die nachfolgenden Erben i m Si nne von Art. 575 ZGB vor Anordnung der Nachlassliquidation noch angefragt werden sol- len (act. 2), neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren geltend. Soweit aktenkun- dig gründen diese mi tunter auf dem Umstand, dass der Bruder des Erblassers nach Ergehen des Entscheides des Konkursgerichtes vom 20. April 2015 erklärte, die Erbschaft antreten zu wollen (act. 7/4; vgl. act. 4/1 = act. 7/7). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfolgen im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO in Verbin-
dung mi t Art. 174 SchKG als verspätet und können im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegrün- det und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an – die Beschwerdeführeri nne n, – das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Wi nterthur, Ei nzelgeri cht i n Konkurssachen, unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten, – das Konkursamt Oberwi nterthur-Wi nte rt hur, – an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 27. Mai 2015