Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 12. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2015 (CB140217)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) gegen den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 23. Oktober 2014. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieses Zahlungsbefehls und die Löschung der entsprechenden Betreibung im Betreibungsregister. Er machte geltend, die Be- treibung sei rechtsmissbräuchlich, sei sie doch lediglich erhoben worden, um ihn zu schikanieren und um zudem möglicherweise seine Kreditwürdigkeit zu schädi- gen (act. 1). Die Vorinstanz holte in der Folge eine Vernehmlassung des zustän- digen Betreibungsamtes sowie eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein (act. 4, 6 und 13). Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 äusserte sich der Be- schwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 18) und mi t Ein- gabe vom 26. Februar 2015 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 19). Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 23 = 28 = 30). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2015 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 29; vgl. Zustellnach- weis act. 24/1). Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 23. Oktober 2014 und die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister bzw. den Vermerk, damit der Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar sei (act. 29 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 26). Auf das Ei nholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren i st spruchrei f.
würde ihr aber nur in Kopie vorliegen, da der Beschwerdeführer das Original mit- genommen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe schon in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015 angemerkt, dass dies sehr unrealistisch sei, den Be- schwerdeführer zuerst quasi zu überreden, das Dokument zu unterzeichnen, ihm aber sodann das Original zu überlassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin wisse, dass der Nachweis einer Fälschung der Unter- schrift bei einer Kopie viel schwieriger zu erbringen sei als beim Original. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz nicht einmal in Betracht gezogen. Im Ent- scheid habe sie sich auf jeden Fall damit nicht auseinandergesetzt. Wie die Vor- instanz mit diesem Hintergrund zum Schluss habe kommen können, die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers betreffend die Fälschung des Schuldanerkennt- nisses überzeugen nicht, würde sich nicht erschliessen (act. 29). 2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass eine Betreibung dann miss- bräuchlich sei, wenn die Gläubigerin mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfol- ge, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprächen. Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend glaubhaft dargelegt, auf welche rechtliche Beziehung sie ihre Forderung stütze. Sie habe aufzuzeigen vermocht, dass sie die Betreibung einge- leitet habe, um den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der angeblich gewährten Darlehen zu bewegen. Dazu hätte sie unter anderem das im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde aufgeführte D okument "Schuldanerkennt ni s und Ratenzah- lungsvereinbarung vom 15.09.2012" in Kopie, sowie weitere Beilagen wie z.B. SMS-Verkehr und Bankauszüge eingereicht, mit denen sich die geltend gemachte Forderung zumindest ansatzweise plausibilisieren lasse. Dies hätte der Be- schwerdeführer nicht zu widerlegen vermocht. Damit könne vorliegend geradezu ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachte Forderung offensi chtli ch jeg- licher Grundlage entbehren würde. Anzeichen, dass die Betreibung einzig ange- hoben worden sei, um den Beschwerdeführer zu schikanieren resp. seine Kredit- würdigkeit zu schädigen, würden nicht vorliegen. Es werde tatsächlich versucht, auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eine Forderung durchzusetzen. Damit sei die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung praktisch ausgeschlossen. Ob und
welche Ansprüche der Beschwerdegegnerin tatsächlich zustünden, sei weder vom Betreibungsamt noch von der angerufenen Aufsi chtsbehörde zu prüfen. An diesem Ergebnis – so die Vorinstanz weiter – vermöge die Behauptung, beim Dokument "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsverei nbarung" handle es sich offensi chtli ch um ei ne Fälschung, ni chts zu ändern. D i e Behauptung des Be- schwerdeführers, kein Mensch verändere seine Unterschrift innerhalb von zwei Jahren derart stark, weshalb von einer offensichtlichen Fälschung des besagten Dokuments auszugehen sei, überzeuge nicht. Zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Forderung zumindest ansatzweise plausibel erscheine, käme man im Übrigen selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus dem besagten Dokument nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Auch aus den übrigen eingereichten Unterlagen ergebe sich ohne Weite- res die Plausibilität der geltend gemachten Forderung, würden doch beispielswei- se etwa auch die zahlreichen versandten Kurznachrichten davon zeugen, dass es zwischen den Parteien zu verschiedenen Geldtransaktionen gekommen sei (act. 23 = 28 = 30, S. 5 ff.). 2.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Argument der offensichtlichen Fälschung aufgenommen. Aus der diesbezüglichen Erwägung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz davon ausging, es sei ihres Erachtens nicht ausgeschlossen, dass jemand seine Unterschrift im Laufe der Zeit verändere. Dem kann zugestimmt werden. Aus di esem Grund kann ledig- lich wegen Abwei chung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Schuld- anerkenntni s vom 15. September 2012 von der Unterschrift auf der Anwaltsvoll- macht vom 17. Dezember 2014 noch nicht von einer offensichtlichen Fälschung des Dokuments gesprochen werden. Von ei ner Fälschung i st überdies ni cht lei chthi n auszugehen, handelt es si ch doch bei der Erstellung und Einrei chung ei- ner gefälschten Urkunde um eine Straftat. Die Frage, ob die Unterschrift vom Be- schwerdeführer stammt, wird im Zivilprozess zu klären sein.
Indem die Vorinstanz nicht auch noch auf das Vorbringen eingegangen ist, die Begründung der Beschwerdegegnerin zum Fehlen des Originals sei unrealistisch, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Der aus dem Gehörsanspruch flies- sende Anspruch auf Begründung verpfli chtet di e Entschei di nstanz ni cht, si ch mi t allen Standpunkten einlässlich auseinander zu setzen. Die Begründung kann auf die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid geführt haben, beschränkt werden (ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 14, vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Zudem vermögen di ese Ausführungen auch ni chts am Entschei d zu ändern. Hi er- zu ist auf die weitere Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wonach die For- derung der Beschwerdeführerin auch noch plausibel erscheine, wenn die Be- schwerdegegnerin aus dem Schuldanerkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte (act. 23 = 28 = 30 S. 7). Mit dieser Begründung hat sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Dieser Erwägung ist zuzu- stimmen. Die ei nstweilige Qualifikation des Dokuments als Fälschung könnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich die Nichtbeachtung dieses Doku- ments zur Folge haben. Diese Annahme vermöge somit die weiteren Anhalts- punkte für den Bestand einer Forderung ni cht zu verdrängen – jedenfalls nicht, so lange noch die Möglichkeit bestünde, dass es sich doch nicht um eine Fäl- schung handle, namentli ch wenn noch kein diesbezügliches Gerichtsurteil ergan- gen ist. Vorliegend bestehen weitere Hinweise für den Bestand einer Forderung. Insbesondere aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszügen der zwischen den Parteien versendeten Kurznachrichten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin beispielsweise am 9. Januar 2013, 12:08 Uhr, mitteilte: "Bitte vergessest du nicht morgen 20 thousand Euro mit brin- gen [...]". Eine diesbezügliche erste Aufforderung erfolgte sodann bereits am 7. Januar 2013, 09:04 Uhr (act. 15/3). Diese Kurznachrichten genügen, um zu be- legen, dass es offenbar zu Geldtransaktionen zwischen den Parteien kam und es der Beschwerdeführerin nun effektiv um die Durchsetzung einer (vom Beschwer- deführer bestrittenen) Forderung geht.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder darzutun, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die Begründungspflicht verletzt hätte, noch dass sie hierbei unter falscher Rechtsanwendung zum Schluss ge- langt wäre, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Vielmehr überzeugen die Ar- gumente der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Verfahren ohnehi n kein Aufwand entstanden i st. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 29, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 12. Mai 2015