Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Urteil vom 21. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. März 2015 (BV150001)
Erwägungen:
a) Gestützt auf die von der B._____ AG eingeleiteten Betreibungen gegen A._____ für ausstehende Krankenkassenprämien wurden der Schuldnerin die Zahlungsbefehle an folgenden Kalendertagen zugestellt: am 19. März 2014 betr. Betreibung Nr. 1 (act. 7/4) am 19. Juni 2014 betr. Betreibung Nr. 2 (act. 7/3) am 13. Dezember 2014 betr. Betreibung Nr. 3 (act. 7/2) am 13. Dezember 2014 betr. Betreibung Nr. 4 (act. 7/1) In allen vier Betreibungen erhob die Schuldnerin am 20. Februar 2015 Rechtsvorschlag (vgl. act. 7/1-4). Mit Verfügungen vom 20. Februar 2015 stellte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumi kon fest, dass die in den entsprechenden Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge allesamt ver- spätet erfolgt seien. Überdies wies es auf die Möglichkeit der Schuldnerin hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfristen zu stellen (act. 7/1-4). Dagegen erhob A._____ Beschwer- de beim Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 24. März 2015 wies das Be- zirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 16 S. 5, Dispositiv Ziffer 1). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergeri cht i nnert Frist (act. 17 i.V.m. act. 16 und act. 14/1) Beschwerde. Sie beantragte er- neut, es sei die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumi kon wiederherzustellen (act. 17 sinngemäss). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG kei ne Besti mmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Züri ch ri chtet si ch das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 80 ff. GOG. Da- bei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tat- sachen und Beweismittel si nd im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 Erw . 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 Erw. 2). 4. a) Vor Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin ihr Fristwiederherstel- lungsgesuch damit, dass sie sich vom 3. September 2014 bis 28. November 2014 nicht in der Schweiz, sondern i n Estland aufgehalten habe. Ausserdem sei sie am 14. Dezember 2014 für die Beerdigung ihres Bruders nach Est- land gereist. Ihre frühere Arbeitgeberin habe sie nach einer tätlichen Ausei- nandersetzung aus der Wohnung geworfen, weshalb sie seit dem 20. Au- gust 2014 an ihrer registrierten Adresse in der Schweiz, an der C.- Strasse ... i n D. postalisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe kei- ne Möglichkeiten gehabt, ihre Post zu bekommen sowie ihre Rechnungen zu bezahlen. Sie habe auch der Versicherung im September 2014 mitgeteilt, dass sie gezwungen sei, die Schweiz zu verlassen (act. 11
S. 1-3). Physisch habe sie fünf Monate (3. September 2014 bis 11. Februar 2015) nicht auf dem Territorium der Schweiz gewohnt, deshalb sei die For- derung der Krankenkasse unbegründet soweit sie den Zeitraum ihrer Lan- desabwesenheit betreffe (act. 1 S. 3, 5). Am 13. Dezember 2014 habe sie die Betreibung Nr. 4 i n ... erhalten und dort die Forderung bezahlt (act. 1 S. 3). b) Die Vorinstanz erwog u.a., gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei eine Wie- derherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäum- ni s auf ei n unverschuldetes Hi nderni s zurückzuführen sei . Vorliegend führe die Gesuchstellerin als Hindernis, welches ihr die rechtzeitige Erhebung der Rechtsvorschläge verunmöglicht habe aus, sie sei vom 3. September bis 28. November 2014 und ab 14. Dezember 2014 gar nicht in der Schweiz gewe- sen. Ausserdem habe sie aufgrund des Rauswurfs durch ihre ehemalige Ar- beitgeberin keinen Zugriff auf ihre Post gehabt. Die vorgebrachten Einwände zielten – so die Vorinstanz – allesamt ins Leere, seien doch die Zahlungsbe- fehle der Gesuchstellerin am 19. März 2014, am 19. Juni 2014 sowie am 13. Dezember 2014 zugestellt worden, mithin an Daten, an denen sie in der Schwei z weilte. Sie sei daher in der Lage gewesen, die Rechtsvorschläge fristgerecht zu erheben. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin jedoch im Aus- land befunden hätte, könnte ein solcher Einwand nicht gehört werden, gälten doch dauernde Abwesenheiten ohne Bekanntgabe einer Adresse als ver- schuldetes Fristversäumnis. Somit sei die Gesuchstellerin nicht unverschul- det im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden, rechtzeitig (mündlich oder schriftlich) Rechtsvorschlag zu erheben. Das Ge- such um Wi ederherstellung der Fristen für die Rechtsvorschläge in den Be- treibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumi kon sei offensi chtli ch unbegründet. Das Gesuch sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 16 Erw. II). 5. In der Beschwerde an das Obergericht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe prozessuale Vorschriften verletzt, da sie – die Beschwerde- führer – vor Erlass des Entscheides nicht an einer Gerichtsverhandlung ha-
be teilnehmen können (act. 17 S. 2-3). Ferner führte sie aus, sie habe die Versicherungsbeiträge vollständig bezahlt. Sie sei am 10. Dezember 2014 aus dem Kanton Zürich ausgetreten. Die Versicherungsbeiträge sei en nur für die Zeit geschuldet, wo sie in der Schweiz angemeldet gewesen sei (act. 17 S. 3). 6. Wie bereits erwähnt, richtet sich im Kanton Zürich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Eine Gerichtsver- handlung ist für das erstinstanzliche Verfahren nicht vorgesehen, vielmehr stellt die Aufsichtsbehörde die Beschwerde, wenn sich diese nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren be- teiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu (§ 83 Abs. 2 GOG). Die Vorinstanz hat demnach keine prozessualen Vorschriften verletzt. 7. a) Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Eine Person, die um Fristwiederherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kanto- nalen Aufsichtsbehörden danach den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). b) Mit den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist ni cht wiederhergestellt werden kann, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, da sie davon ausgeht, nichts mehr zu schulden. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde überprüfen aber die materielle Berechtigung einer betriebenen Forderung. D eshalb si nd di e Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gel- tend machte, sie habe alle ausstehenden Prämien bezahlt bzw. sie schulde nur Prämien für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in der Schweiz, im vorlie- genden Beschwerdeverfahren unbehelflich. Dem schweizerischen Vollstre-
ckungsrecht eigen ist, dass der Gläubiger einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken kann, ohne einen Rechtstitel vorlegen oder die Existenz eines sol- chen auch nur glaubhaft machen zu müssen. D er Erlass der Zahlungsbefeh- le erfolgt ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit dem Rechtsvorschlag, der ebenfalls an keine materiellrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, kann der Zah- lungsbefehl einstweilen entkräftet werden. Unterlässt der Schuldner das Er- heben des Rechtsvorschlages, so besteht die Möglichkeit, den Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85, Art. 85a und Art. 86 SchKG feststellen zu lassen (BSK SchKG I-Wüthri ch/Schoch, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 5 und 7). c) Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kriterien, die auf das Vorhandensein ei- nes unverschuldeten Hi nderni sses schliessen lassen, wiedergegeben (act. 10 Erw. II.1). Darauf kann verwiesen werden. Im Zeitpunkt der Zustel- lung der Zahlungsbefehle (19. März 2014 betreffend Betreibung Nr. 1, 19. Juni 2014 betreffend Betreibung Nr. 2 und 13. Dezember 2014 betreffend Betreibung Nrn. 3 und 4) sowie während des 10tägigen Fristenlaufs zur Er- hebung des Rechtsvorschlages i n den Betrei bungen Nrn. 1 und 2 (Zustel- lung 19. März 2014 bzw. 19. Juni 2014) hielt sich die Beschwerdeführerin, wie sie selbst darlegte, in der Schweiz auf. In Bezug auf die am 13. Dezem- ber 2014 erfolgten, fristauslösenden Zustellungen machte sie geltend, wäh- rend des Fristenlaufes landesabwesend gewesen zu sei n. Die Landesabwe- senheit war aber aufgrund des Todesfalles ihres Bruders nicht unvorherseh- bar und zudem begründete die Beschwerdeführerin nicht und es ist auch ni cht ersi chtli ch, i nwi efern si e durch di e Landesabwesenheit an der Fristein- haltung gehindert worden wäre. Insbesondere, da das Erheben eines Rechtsvorschlages an keine speziellen Formerfordernisse gebunden ist. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und kann auch mündli ch erklärt werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie hätte per Telefon dem Betreibungsamt den Rechtsvorschlag kund tun oder den Einspruch durch einen Vertreter beim Amt erheben lassen können. Es wäre der Be- schwerdeführerin somit möglich gewesen, in den einzelnen Betreibungen
rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Zu Recht verneinte die Vorinstanz daher das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Da die vorinstanzliche Kostenerhebung nicht angefochten wurde, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 24. März 2015 nicht weiter ein- zugehen. Die richterliche Abweisung des nachträglichen Rechtsvorschlags beim Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) und bei unverschuldetem Hindernis (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ist als Betreibungshandlung anzusehen (vgl. BSK SchKG I-Thomas Bauer, 2.Auflage, Art. 56 N 29). Demzufolge ist das Ver- fahren vor Oberinstanz kostenlos. Prozessentschädi gungen si nd ni cht zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 17, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumi ko n, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 22. Juli 2015