Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Isler. Urteil vom 23. April 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 18. März 2015 (EK150271)
Erwägungen: I. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2015 wurde auf Begehren der Gläubigerin über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3 und 5). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. März 2015 (Postaufgabe: 30. März 2015) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Er macht namentli ch geltend, seine Schuld schon am 10. März 2015 mit Banküberweisung an das Betreibungsamt getilgt zu haben (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Schuld- ner bevorschusst (act. 4/6, 10). II. 1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Ei nschränkung geltend gemacht werden. Bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshi nderungsgr ünde, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereig- net haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), können geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu er- folgen.
Die vom Schuldner geltend gemachte Schuldtilgung muss Zi nsen und Kosten ein- schliessen. Zu Letzteren gehören nicht nur die Kosten des Betreibungsamtes, sondern, jedenfalls wenn die Schuldtilgung nach dem Konkursbegehren erfolgt, auch die Kosten des Konkursgerichtes und allenfalls des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet. Beweist der Schuldner mit Urkunden, dass er die Forderung des Gläubigers nebst Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, und belegt er zudem, dass er nach der Konkurseröffnung auch noch die Kosten des Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt hat, so wird die Konkurseröff- nung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, ohne dass im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG die Zahlungsfähigkeit geprüft wird. Dass der Schuldner die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes in dieser Konstellation erst nach der Konkurseröffnung sicherstellt, bleibt nach der Praxis der Kammer unberücksi chti gt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). 2. Der Schuldner belegt mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. März 2015, dass er bei diesem die Konkursforderung ei nschli essli ch Be- treibungskosten getilgt hat (act. 4/4; vgl. Art. 12 SchKG). Damit i st ei ne konkurs- hindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem ersti nstanzli chen Entscheid vom 18. März 2015 eingetreten ist. Während der Beschwerdefrist (und damit nach der Konkurseröffnung) hat der Schuldner beim Konkursamt auch noch Sicherheit für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des eröffneten Konkursverfahrens geleistet (act. 4/5). Das Konkursamt ist somit bei Gutheissung der Beschwerde in der Lage, der Gläubigerin den ganzen von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzue rstat te n. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. 3. Die Beschwerde ist demnach gutzuhei ssen und di e Konkurseröffnung aufzuhe- ben.
III. Der Schuldner macht geltend, mit der Gläubigerin abgesprochen zu haben, dass sie das Konkursbegehren nach Erhalt der Zahlung, welche sie über das Betrei- bungsamt erbeten habe, zurückzi ehe. Auf Anfrage vom 11. März 2015 habe ihm das Betreibungsamt mit E-Mail mitgeteilt, der Betrag sei angekommen und werde "sofort" an die Gläubigerin überwiesen. Diese habe aber den Betrag nach i hren Angaben erst am 18. März 2015 auf dem Konto gehabt und es somit unterlassen, das Konkursbegehren zurückzuziehen. Einzig der Verzögerung der Überweisung durch das Betreibungsamt sei es zuzurechnen, dass das Konkursbegehren nicht zurückgezogen worden sei (act. 2 S. 3). Dessen ungeachtet sind die Kosten beider Instanzen (und auch des konkursamt- li chen Verfahrens) dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat die Einleitung des erstin- stanzli chen Verfahrens durch sei ne Zahlungssäum ni s veranlasst. Alsdann wäre es seine Sache gewesen, sich bei der Vori nstanz über den Eingang der Rück- zugserklärung zu erkundigen und allenfalls noch rechtzeitig den Urkundenbeweis der Schuldtilgung zu erbringen und für die Gerichtskosten Sicherheit zu leisten (vgl. Ziff. 6 der "Wichtigen Hinweise" auf dem Vorladungsformular). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 18. März 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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