Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 17. April 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Wei ni nge n)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2015 (CB150002)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (persön- lich überbracht am 28. Januar 2015) an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und erklärte, dass er über kein neu- es Vermögen verfüge und wegen krankheitsbedingten Gedächtni slücken kei nen Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 1). Als Beilagen reichte er ei ne Pfändungs- ankündi gung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 4. Dezember 2014 betreffend eine Forderung der Beschwerdegegnerin samt ent- sprechendem Verlustschein vom 20. Januar 2015 (act. 2/1 und act. 2/2) sowie ein Arztzeugnis, eine ärztliche Stellungnahme und eine Bestätigung der Sozialen Dienste Weiningen ins Recht (act. 2/3-5). Die Pfändungsankündigung enthält zu- dem eine handschriftliche Anmerkung mit dem Inhalt: "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Gedächtnislücken) mit Arztzeugnis". Das Bezirksgericht Dietikon nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2015 ni cht ei n (act. 3 = act. 6). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2015 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwer- deführer hält darin an seinem vorinstanzli chen Gesuch fest und rei cht ei n neues Arztzeugni s vom 26. März 2015 ein (act. 7 und act. 9/3; siehe nachfolgend E. 3.2.). Die Beschwerde enthält damit wenigstens sinngemäss Anträge und eine Begründung. Ferner ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der Frist- wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG zutreffend dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 6 S. 2 f.). Gestützt auf diese Ausführunge n begründet die Vorinstanz i hren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, der Beschwerdeführer habe mit dem am 28. Januar 2015 dem Gericht überbrachten Gesuch die Wiederherstellungs-
frist verpasst. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe eine vollumfängliche Ar- beitsunfähigkeit nur bis zum 30. November 2014 belegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem 1. Dezember 2014 keine gesundheitliche Beeinträchti- gung des Beschwerdeführers mehr bestanden habe und dieser in der Lage ge- wesen wäre, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stel- len. Die zehntägige Wiederherstellungsfrist sei somit am 11. Dezember 2014 ab- gelaufen. Im Weiteren erwog sie, dass die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit alleine ohnehin nicht ausgereicht hätte, um die objektive oder unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, aus gesundheitli- chen Gründen den Rechtsvorschlagsgrund (Einrede des mangelnden neuen Vermögens) nicht erhoben zu haben. Die Vori nstanz habe diesen "Ei nspruch" nicht beachtet, weil er kein detailliertes Arztzeugnis vorgelegt habe. Gestützt auf die bisherigen Unterlagen und ein detailliertes Arztzeugnis ersuche er um erneute Beurtei lung (act. 7). Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 26. März 2015 vor, wonach er aufgrund seiner Grunderkrankung (Angststörung, depressive Affektstö- ru ng) und damit verbundenen phasenweisen Konzentrations- und Gedächtni sstö- rungen in der Fähigkeit eingeschränkt sei, administrative Angelegenheiten fristge- recht zu erledigen. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien zusätzlich durch die angstlindernde Medikation beeinträchtigt (act. 9/3). 3.3. Die Beschwerde stützt sich damit einzig auf das neu eingereichte Arztzeug- nis vom 26. März 2015. Dabei handelt es sich allerdings um ein neues Beweismit- tel, welches auf Grund des geltenden Novenausschlusses (vgl. E. 2.2. vorste- hend) ni cht berücksi chti gt werden kann. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.
3.4. Damit bleibt es bei der verpassten Frist zur Erhebung des Rechtsvorschla- ges mangels neuen Vermögens. Lediglich ergänzend kann erwähnt werden, dass sich für den Beschwerdeführer aber auch bei diesem Er gebnis zumi ndest i n fi- nanzi eller Hi nsi cht kaum ei n Nachteil ergeben dürfte, zumal den Akten entnom- men werden kann, dass er von der Fürsorgebehörde Weiningen seit dem 1. Mai 2013 sozialhilferechtlich vollumfängli c h unterstüt zt wi rd (act. 2/5 = act. 9/2). 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädi gungen si nd ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Wei ni nge n, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Houweli ng-Wili
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