Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 8. April 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. März 2015 (EK150025)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster eröffnete mit Urteil vom 3. März 2015 für eine Forderung von Fr. 13'000.– zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 218.60 (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, act. 8/1/2 und act. 8/2/1) über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldneri n) den Konkurs (act. 3 = act. 8/6). Mit rechtzeitig eingereichter Be- schwerde vom 19. März 2015 (Datum Poststempel und letzter Tag der Beschwer- defrist) lässt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses beantragen und stellt ei n Gesuch um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, vgl. act. 8/8). Bei- des mit der Begründung, dass sie zahlungsfähig sei und sie die Konkursforderung zwar noch nicht beglichen, aber mit der Beschwerdegegnerin und Gläubigerin (fortan Gläubigern) nach Eröffnung des Konkurses eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe (act. 5/3). Die Gläubigerin habe gestützt darauf ihr Konkursbegeh- ren zurückgezogen (act. 5/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Die aufschiebende Wirkung wurde verweigert (act. 9). Die Schuldnerin leistete den ihr von der Kam- mer auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht (act. 11) und rei chte weitere Belege ein (act. 13/1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Schuldnerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzuge- hen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmi ttelfri st glaubhaft zu machen bzw. mi t Urkunden nachzuwei sen hat. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingerei chte Belege dürfen von der Kammer ni cht mehr berück- sichtigt werden, da die Ausnahme (gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) vom gesetzli- chen Novenverbot in Art. 326 ZPO nur gilt, solange die 10-tägige Beschwerdefrist
noch läuft. Im Beschwerdeverfahren kann – im hier einschlägigen Fall – gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachwei st, dass i nzwi schen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (hi er Gläubigerverzicht) einge- treten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 2.2 Die Schuldneri n belegt den nachträglichen Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses (act. 5/4) und bringt vor, sie sei zahlungsfähig (act. 2). Als Nachweis für letzteres hat die Schuldneri n einige Belege zu ihrem Konto bei der PostFinance sowie zur gegenwärtigen Auftragslage eingereicht. Nicht ersichtlich ist aus der Beschwerdeschrift und deren Beilagen jedoch, wie es um die Schulden der Schuldneri n bestellt ist. Mit Eingabe vom 30. März 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist liess die Schuldnerin weitere Belege nach- rei chen (di v. Aufstellungen zu Schulden und geplanten Ei nnahmen, ni cht unter- zeichnet und teils undatiert; fünf Kostenvoranschläge für offenbar anstehende Projekte; eine Reihe von Fotos, wohl von umgesetzten Projekten; ein weder un- terzeichnetes noch datiertes A4-Blatt mit dem Titel "Buchhaltung (Grob) 2014" mit einer Liste von acht Zahlungseingängen, wobei keine Ausgaben aufgeführt si nd; schliesslich die von einem Treuhandunternehmen erstellte Bilanz und Erfolgs- rechnung der Schuldnerin für das Jahr 2013, act. 13/1-4). Diese nachträglich ein- gereichten Unterlagen können wegen dem erwähnten Verbot von neuen Beweis- mitteln nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die blosse Behauptung der Zahlungsfähigkeit ohne diese ausreichend zu doku- mentieren, genügt den Anforderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung ni cht. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin hat zwar einige Unterlagen einge- reicht, doch beleuchten diese nur einzelne Aspekte ihrer fi nanzi ellen Si tuati on und sind oft zu wenig aussagekräftig, insbesondere da sie keinen nachvollziehbaren und umfassenden Schluss auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Schuldneri n (und damit auf i hre Zahlungsfähigkeit) zu lassen. Um i hre Zahlungsfähigkeit darzu- tun, hätte die Schuldnerin rechtzeitig weitere und vor allem aussagekräftige Bele- ge ei nrei chen müssen; so z.B. einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über
die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzei chne te, ev. durch zu- sätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuerer- klärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bank- kontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin zwar das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan, aber mit Blick in die Zukunft i hre Zahlungsfähi gkei t ni cht glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurser- öffnung rechtfertigen würde. Selbst wenn die zu spät eingereichten Belege noch zu berücksichtigen gewesen wären, hätte auch damit die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht werden können. So fehlt u.a. ein ordentlicher Jahresabschluss für das Jahr 2014 ebenso wie eine aussagekräftige aktuelle Zwischenbilanz und ein aktueller Betreibungsregisterauszug. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. 4. D i e Schuldneri n i st auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, Art. 195 N. 3) die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwer- deverfahren sind ihr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil Konkursgerichtes des Be- zirksgerichtes Uster vom 3. März 2015 (EK150025-I) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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