Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. ... usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015 (CB140218)
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 rechnete das Betreibungsamt Zürich 10 die Einkommenspfändung Nr. ... ab. Der Kanton Züri ch als (einziger) Betrei- bungsgläubiger erhält demnach einen Betrag von Fr. 703.– ( = Reinerlös der Pfändung von Fr. 801.50 abzüglich Verfahrenskosten) und ei nen Verlustschei n über Fr. 1'332.– (act. 2). Gegen diese Abrechnung erhob der Betreibungsschuldner, A._____, beim Be- zirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er machte geltend, dass sei n Ei nkommen seit seiner "Erstanmeldung" beim Betreibungsamt Zürich 10 nach den "Abzügen" des Betreibungsamtes insgesamt unter dem Existenzmini- mum gelegen habe und di es mutmassli ch auch i n den kommenden Monaten der Fall sein werde. Er beantragte: "Auszahlung des Reinerlöses zum rückwirkenden Ausgleich oder Auszahlung in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Existenzminimums-Minderbeträge." Er verwies auf die beim Betreibungsamt verfügbaren Unterlagen und machte mi t Nachtrag vom 29. Dezember 2014 geltend, dass das Einkommensmanko im De- zember 2014 Fr. 472.55 betrage (act. 3). Dazu legte er die Dezember- Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2014 und eine das Manko nennende Abrechnung des Betreibungsamtes vom 22. Dezember 2014 bei (act. 4/1–2). 2. Mit Beschluss vom 3. März 2015 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde ni cht ei n und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (act. 14).
i nstanz damit, dass der Beschwerdeführer die völlig haltlose Beschwerde offen- sichtlich mutwillig eingereicht habe, sei er doch bereits anlässlich früherer Be- schwerdeverfahren wiederholt auf die Anforderungen betreffend Antrags- und Be- gründungspflicht hingewiesen worden (act. 14 Erw. 5). 2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen (betreibungsrechtlichen) Aufsichtsbehörden kostenlos. Bei böswilliger oder mut- williger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschlep- pungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbe- helfe unnütz ausschöpft. Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vor- liegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten. Hingegen lässt das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswer- ten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BSK SchKG I-Co- metta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 26, mit Hinweisen). 3. Die pfändbare Quote des Einkommens eines mit dem Ehepartner in gemein- samem Haushalt lebenden Ehegatten hängt von den Ei nkommen und dem ge- meinsamen Exi stenzmi ni mum beider Ehegatten ab. Das gemeinsame Exi stenz- mi ni mum wird im Verhältni s der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Der Überschuss des Einkommens des Schuldners über seinen Anteil am gemein- samen Exi stenzmi ni mum unterliegt der Pfändung. Variieren einzelne Grössen während des Pfändungsjahres, sind periodi sche Abrechnungen erforderlich. Mit der Auszahlung gepfändeter Einkommensüberschüsse an den Gläubiger muss dann bis zum Ende des Pfändungsjahres gewartet werden, damit bis dahin allen-
falls auftretende Einkommensfehlbeträge ausgeglichen werden können. D as Exis- tenzmi ni mum soll dem Schuldner und seinem Ehegatten nach Möglichkeit wäh- rend des ganzen Pfändungsjahres ungeschmälert zur Verfügung stehen (BSK SchKG- Vonder Mühll, Art. 93 N 34, 50). Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Er- wartung, dass sein Einkommen in den bevorstehenden Monaten seinen Anteil am eheli chen Exi stenzmi nimum ni cht decken würde, und stellte deshalb den ("Alter- nati v-") Antrag, den Pfändungserlös in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Einkommensfehlbeträge zu verwenden, statt ihn dem Betrei- bungsgläubiger auszuzahlen. Dieser Antrag ist formell ni cht unhaltbar. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Erwartung, sei n Ei nkommen werde in den Monaten nach der Beschwerdeerhebung ungenügend sein, erscheint auch ni cht als haltlos. Dass er verkannte, dass der Schutz des Existenzminimums und damit sein An- spruch auf Ausglei chszahlungen grundsätzlich auf das Pfändungsjahr beschränkt ist , kann i hm als Laien nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden. Der im angefochtenen Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der mutwilligen Prozessführung erscheint aufgrund der vorliegenden Ak- ten ni cht als begründet. Ob auch so zu urteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Antrag auf rückwirkenden Ausgleich von Einkommensdefiziten be- schränkt hätte, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist deshalb, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt wird, gutzuheissen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. III. Soweit sich der Beschwerdeführer über den Betreibungsbeamten und den Vorsit- zenden der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter beschwert, ist darauf nicht einzutreten (Beschwerdeanträge 2 und 3):
Die Beschwerde über den Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde (Be- schwerdeantrag 3) fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Da sie jeglicher Substanzierung ermangelt, ist von einer Weiterlei- tung abzusehen. Die Beschwerde über den Betreibungsbeamten (Beschwerdean- trag 2) war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann deshalb nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Betreibungsbeamten des Betreibungskreises Zürich 10 und den Vorsitzenden der unteren Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter richtet (Beschwerdeanträge 2 und 3), nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Beschlusses vom 3. März 2015 aufgehoben und die vorinstanzli- che Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 15 und 17, an das Betreibungsamt Zürich 10 so- wie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: 21. August 2015