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PS150038 ΓÇó Appeal allowed and bankruptcy opening annulled
PS150038Obergericht26.03.2015Granted
The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It accepted new evidence showing that the creditor’s claim of CHF 893.95, including interest and collection costs, had been paid before the bankruptcy order. The debtor had also secured the first-instance and bankruptcy-office costs within the appeal period. The court nevertheless held that the debtor’s failure to inform the lower court in time caused both instances of proceedings, so she had to bear the appeal fee, the first-instance fee, and the bankruptcy office costs. The bankruptcy office was ordered to distribute the deposited funds accordingly.
Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; bankruptcy appeal based on prior satisfaction of the claim: facts arising before the challenged opening decision may be invoked on appeal. If the debtor proves that the bankruptcy debt, including interest and costs, was extinguished before the opening, the bankruptcy decree is to be annulled; payment of the bankruptcy-office and first-instance costs within the appeal period is required for the appeal to succeed, but where the ground for annulment had already materialized before the opening, later security of the lower-court costs does not affect the merits. Failure to notify the lower court in time is relevant for cost allocation only, and the debtor may be charged with the costs caused by the omission (consid. 2-3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 26. März 2015 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
Stiftung B._____ ,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 3. März 2015 (EK150023)
Erwägungen:
2.3. Mit ihrer Beschwerde belegt die Schuldneri n, dass sie die Konkursforderung der Gläubigern samt Zinsen und Betreibungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 893.95 mit Posteinzahlung vom 24. Februar 2015 getilgt hat (act. 4/5). Die Gläubigerin bestätigt, den Betrag am 25. Februar 2015 erhalten zu haben (act. 4/7). Dadurch hat die Schuldneri n den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung inklusive Zinsen und Betreibungs- kosten vor der Konkurseröffnung beglichen wurde. Ausserdem hat die Schuldne- rin der Bezirksgerichtskasse Winterthur für die Kosten des vori nstanzli che n Ver- fahrens am 24. Februar 2015 einen Betrag von Fr. 200.– überwiesen (act. 4/6). Ferner belegt die Schuldneri n, dass sie am 9. März 2015 – und damit innert der Rechtsmittelfrist – beim Konkursamt Winterthur-Altstadt mit Bezahlung von Fr. 1'000.– die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 4/2). Auch für di e zwei ti nstanzli che Ge- ri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete di e Schuldneri n ei nen Barvor- schuss (act. 10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. März 2015 ist aufzuheben. 3. D i e Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte si ch di e Schuldneri n ni cht darauf ver- lassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 2. März 2015 (act.3), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbe- gehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor die- sem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Gläubigerin würde rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung machen. Indem die Schuldnerin die er- folgte Zahlung der Vorinstanz ni cht rechtzei ti g zur Kenntni s brachte, hat si e so- wohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren
verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Wi nterthur vom 3. März 2015, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldneri n auferlegt. 3. Das Konkursamt Wi nterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Wi nterthur (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Wi nterthur-Alts tadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Grundbuchamt Wi nterthur- Altstadt und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangs- schei n.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 27. März 2015