Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 30. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibungsauskunft (Beschwerde über das Betreibungsamt Feuerthalen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 4. März 2015 (CB140010)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, sinngemäss) Dem Betreibungsamt Feuerthalen sei zu verbieten, die Verlustscheine aus den Jahren 1994-1998 des Betreibungsamts Trüllikon in der Betreibungsaus- kunft über den Beschwerdeführer aufzuführen.
Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 4. März 2015: (act. 15 = act. 18 = act. 20) "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4. -5 . Mitteilung / Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 19, sinngemäss):
Der Entscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 4. März 2015 sei aufzu- heben, und dem Betreibungsamt Feuerthalen sei zu verbieten, die Verlust- scheine aus den Jahren 1994-1998 des Betreibungsamts Trüllikon in der Be- treibungsauskunft über den Beschwerdeführer aufzuführen.
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer beanstandete zunächst beim Betreibungsamt Feuerthalen, dass in der Betreibungsregisterauskunft über ihn vom 6. Oktober 2014 verschiedene Verlustscheine aus den Jahren 1994 bis 1998 vermerkt seien. Das Betreibungsamt verweigerte die Streichung der Verlustscheine mit Schreiben vom 15. Oktober 2014, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Ok- tober 2014 an die Vorinstanz gelangte und sinngemäss den eingangs erwähnten Beschwerdeantrag stellte (act. 1, 2/1, 2/2). 2. Die Vorinstanz erliess am 4. März 2015 das eingangs angeführte Urteil, mit dem sie die Beschwerde abwies (act. 15). Das Urteil wurde dem Beschwerde- führer am 5. März 2015 zugestellt (act. 16). 3. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwer- de an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und stellte sinngemäss den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 19). 4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- ve rfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren
nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 2. Der Beschwerdeführer wies vor der Vorinstanz auf Betreibungsaus- künfte des Betreibungsamts Trüllikon aus den Jahren 2002, 2004, 2008 und 2009 hi n, i n welchen kei ne gegen ihn angehobenen Betreibungen oder Pfändungen und kei ne Verlustscheine erwähnt worden seien. Die Verlustscheine aus den Jah- ren 1994 bis 1998, die abweichend davon in der erwähnten Betreibungsauskunft vom 6. Oktober 2014 vermerkt seien, würden Gläubiger betreffen, mit welchen er sich 1998 finanziell geeinigt habe. Nachdem er, der Beschwerdeführer, die letzten 15 Jahre lang ausdrücklich im Glauben belassen worden sei, es seien keine Ver- lustschei ne mehr offen, sei es für i hn heute so gut wie unmöglich, eine ordnungs- gemässe Löschung der Verlustscheine zu veranlassen. Zudem setze ihn die neue Auskunft dem Verdacht aus, er hätte seine früheren Betreibungsauskünfte ge- fälscht (act. 1; act. 2/1 = act. 21/9). Der Beschwerdeführer bestreitet damit nicht, dass die fraglichen Verlust- scheine zu den jeweiligen Zeitpunkten ausgestellt wurden. Er macht lediglich gel- tend, dass sie aufgrund der späteren Entwicklung in einer aktuellen Betreibungs- registerauskunft nicht mitgeteilt werden dürften. 3. Vorab ist festzuhalten, dass es verschiedene Arten von Betreibungsre- gisterauszügen bzw. -auskünften gi bt. Oft wird etwa lediglich bescheinigt, welche Vorgänge sich in einer bestimmten Zeitperiode ereigneten. So verhält es sich mit den Betreibungsauskünften des Betreibungsamts Trüllikon vom 3. April 2002 und vom 20. Juli 2004 über den Beschwerdeführer, welche bei den Verlustscheinen lediglich diejenigen aus den vergangenen fünf Jahren aufführen (vgl. act. 2/3-4 = act. 21/5-6). Insoweit liegen gegenüber dem aktuellen Auszug inhaltlich andere, soweit ersichtlich richtige Auskünfte vor (weil in den fünf Jahren vor den entspre- chenden Daten keine Verlustscheine ausgestellt wurden). Die Frage, ob der Be- schwerdeführer sich auf eine inhaltlich falsche Betreibungsregisterauskunft ver- lassen durfte, kann si ch mit Blick auf diese Auszüge daher gar nicht stellen.
Bei den weiteren zwei Betreibungsauskünften, auf die der Beschwerdeführer sich stützt, ist der zeitliche Bezug nicht ganz klar. Sowohl die Auskunft vom 6. Au- gust 2008 als auch diejenige vom 26. Oktober 2009 geben zwar zunächst an, dass umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 6. August 2008 (bzw. vom 1. Januar 2007 bis 26. Oktober 2009) keine Betreibungen angehoben und keine Pfändungen vollzogen worden sei en. Darauf folgt in einem neuen Satz die Anga- be: "Es sind keine offenen Verlustscheine vorhanden" (act. 2/5-6 = act. 21/7-8). Hier lässt sich zumindest nicht ausschliessen, dass die Angaben über die Verlust- scheine als zeitlich unbeschränkt verstanden werden könnten. 4. Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit den im aktuellen Betreibungsre- gisterauszug aufgeführten Verlustscheinen tatsächlich verhält, d.h. ob der aktuelle Auszug inhaltlich insoweit korrekt ist. In einem zweiten Schritt wird danach – falls die Angaben korrekt sind – zu prüfen sein, ob sich der Beschwerdeführer auf sei- nen anderweitigen guten Glauben verlassen darf (und der Auszug daher abzuän- dern ist). Dabei ist auf die Rügen in der Beschwerdebegründung des Beschwer- deführers (act. 19) einzugehen, soweit es erforderlich erscheint. 4.1 Nach den von der Vorinstanz eingeholten Bestätigungen der haupt- sächlichen Verlustscheingläubiger des Beschwerdeführers gemäss dem streitge- genständlichen Betreibungsregisterauszug (den Kantonen Zürich und Schaffhau- sen, vgl. act. 21/9) verhält es sich mit den Verlustscheinforderungen wie folgt: Gegenüber der Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen bestehen offe- ne Verlustscheinforderungen über ein Total von Fr. 7'940.70. Nach einer Verein- barung vom 20. Juni 2013 kaufte der Beschwerdeführer die Verlustscheine für Fr. 3'000.00 zurück, wobei er diesen Betrag in monatlichen Raten von Fr. 100.00 bezahlt und die letzte Rate (bei weiterhin fristgerechter Zahlung) Ende Dezember 2015 fällig sein wird (act. 8, act. 18 S. 4). Was die Auskunft des Kantonalen Steueramts Zürich angeht (act. 11), rügt der Beschwerdeführer, das Steueramt habe entgegen der Feststellung der Vor- i nstanz (act. 18 S. 4) nicht bestätigt, die Verlustscheine hätten noch Bestand. Vielmehr habe das Steueramt nur bestätigt, dass die Verlustscheine nach der An-
gabe des Betreibungsamts Feuerthalen noch bestünden (act. 19 S. 1). Das mag nach dem Wortlaut der Erklärung zwar zutreffen, doch ist festzuhalten, dass die Kenntnis eines Gläubigers von der Existenz von Verlustschei nen ni cht massgeb- lich ist. Entscheidend ist, dass die zugrundeliegenden Betreibungen offenbar ein- mal durchgeführt wurden und Verlustscheine resultierten. Der Beschwerdeführer bestreitet weder das, noch macht er geltend, die Forderungen seien danach voll- ständig getilgt worden. Er spricht lediglich allgemein davon, er sei sich "finanziell einig" geworden mit den Gläubigern (act. 1 S. 2). Selbst wenn die Verlustscheinforderungen des Kantons Zürich vollständig getilgt worden sein sollten, ergibt sich daraus noch ni cht, dass si e zu Unrecht i m Betreibungsregister erscheinen. Die blosse Tatsache der Tilgung, ohne dass die- se dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht wird, zieht keine Anpassung des Betreibungsregisters nach sich. Dass eine allfällige Tilgung zwecks Löschung der Verlustschei ne dem Betreibungsamt mitgeteilt worden wäre, macht weder der Be- schwerdeführer geltend, noch ergibt es sich aus der Bestätigung des Steueramts (act. 11). 4.2 Zu den weiteren Verlustscheinen gemäss dem aktuellen Betreibungs- registerauszug (act. 2/1) ist das Folgende festzuhalten: Zur Forderung von B._____ erklärt der Beschwerdeführer nur, diese stamme aus der heftigen Schei- dungsauseinandersetzung. Dass die weitere allgemeine Angabe des Beschwer- deführers, er habe sich mit seinen Gläubigern finanziell geeinigt (act. 1 S. 1), für den Betreibungsregisterauszug nichts aussagt, wurde bereits aufgezeigt (vgl. vor- ne II./4.1). Schliesslich bleibt es auch für den Fall der tatsächlich erfolgten Tilgung (wie bei der gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 22. Januar 2003 effektiv getilgten weiteren Verlustscheinforderung, act. 14) dabei, dass die Tilgung für si ch ni cht zu ei ner Löschung des Verlustschei ns führt, solange si e ni cht dem Betreibungsamt zu diesem Zweck angemeldet wird (vgl. auch dazu vorne II./4.1). 4.3 Somit ist festzuhalten, dass die Angaben im Betreibungsregisterauszug vom 6. Oktober 2014 (act. 2/1) inhaltlich korrekt sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 4. März 2015 (CB140010-B) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer sowie an das Betreibungs- amt Feuerthalen und das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangs- schein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 31. März 2015