Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 9. März 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchs-und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Februar 2015 (EB140525)
Erwägungen:
- Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zell-Turbenthal Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG (act. 2). Das Be- treibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Winterthur vor (act. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen (act. 4). Zur vorinstanzlichen Verhandlung erschien keine der Parteien (act. 6). Das Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur verweigerte mit Urteil vom 16. Februar 2015 die Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlen- den neuen Vermögens. Es setzte die Spruchgebühr auf Fr. 200.– fest und aufer- legte sie dem Beschwerdeführer. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu be- zahlen (act. 7 = act. 11 = act. 13 Dispositivzi ffern 1 und 3-5). 2. Gegen die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Beschwerdeführer hierorts rechtzeitig Beschwerde (act. 11, act. 8). Er beantragt, aufgrund seiner Mittellosigkeit von finanziellen Forderungen an seine Person ab- zusehen (act. 12 S. 1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel zulässig. Jenes ist aber in Bezug auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer beanstandet weder die vorinstanzliche Kostenvertei- lung noch die Höhe der festgesetzten Kosten- und Entschädi gungsfolgen. Er macht lediglich geltend, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen. Seit September 2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen ohne Einkommen und werde erst seit Januar 2015 von der Gemeinde C._____ unterstützt. Er müsse sich einer Kopfoperation unterziehen lassen; ob und in welchem Umfang er danach wieder arbeiten könne, sei fraglich (act. 12).
Mangels Bestreitung muss die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungs- festsetzung nicht überprüft werden. Mittellosigkeit oder finanzielle Engpässe stel- len keinen Grund dar, den angefochtenen Entschei d i n di esem Punkt aufzuheben. Gemäss Art. 112 ZPO besteht in Bezug auf die Gerichtskosten (nicht aber hin- sichtlich der Parteientschädigung) die Möglichkeit der Stundung oder des Erlas- ses. Dies wäre bei der Verwaltungskommission des Obergerichts zu beantragen (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]). Ein Kostenerlass bedingt aber die dauernde Mit- tellosigkeit einer Partei. Davon ist nur mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. ZK ZPO-J ENNY, 2. Aufl., Art. 112 ZPO N 5) und vorliegend, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, – zumi ndest i m heuti gen Zei tpunkt – noch offen. Daher ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, für die Gerichtskosten bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts Ratenzahlungen oder eine andere Zahlungsmodalität zu vereinbaren. 4. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten auf- zuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 10. März 2015