Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss vom 10. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zell-Turbent ha l)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Ja- nuar 2015 (CB140043)
Erwägungen: 1. In der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betrei- bungsamt Zell-Turbenthal am 8. September 2014 die Einkommenspfändung (act. 6/1). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 zugestellt (act. 2/2-3 = act. 6/4). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bis anhin keine aktuel- len Belege zur Berechnung seines Existenzminimums eingereicht habe. Sobald er dieser Obliegenheit nachgekommen sei, würde sein Existenzminimum neu be- rechnet (act. 6/3). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 erhob der Beschwerdefüh- rer gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (act. 11 = act. 14 Dispositivziffer 1). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereichte Be- schwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (act. 15, act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- li nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung i st darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid ausei nanderzusetze n und i m Ei nzelnen aufzuzei gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers deckt sich vom Wortlaut her über weite Strecken mit der bereits der Vorinstanz eingereichten Beschwer- deschrift vom 29. Oktober 2014 (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass es aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich und unverhältnismässig sei, ge- gen seine völlig unbeteiligte Ehefrau vorzugehen, da er der alleinige Schuldner sei (act. 15 S. 1 sowie act. 1, je erste drei bzw. vier Absätze). Die Vorinstanz hat korrekt erläutert, dass die Ehefrau nur i nsofern i m Pfän- dungsverfahren Berücksi chti gung fi ndet, als dem Schuldner der monatliche Grundbetrag für Ehegatten (Fr. 1'700.–) angerechnet wird, wobei anschliessend sei n Anteil am Exi stenzmi ni mum im Verhältnis der von ihm resp. seiner Ehefrau erzielten Einkünfte berechnet wird (act. 14 S. 3). Der dem Beschwerdeführer an- rechenbare Existenzminimuma ntei l beläuft sich somit – wie in der Pfändungsur- kunde zu Recht dargestellt – auf Fr. 1'031.85 (von insgesamt Fr. 1'700.–), da er auch die höheren Einkünfte erzielt als seine Ehefrau. Offenbar ist der Beschwer- deführer mit diesem Resultat nicht einverstanden. Er zeigt jedoch nicht auf, inwie- fern der Vorinstanz bzw. dem Betreibungsamt bei der Berechnung ei n Fehler un- terlaufen wäre. Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vori nstanzli che n Erwägungen.
3.4 Dasselbe gilt für den Hinweis der Vorinstanz, dass er dem Betreibungsamt jederzeit Zahlungsnachweise einreichen und dadurch ei ne Neuberechnung sei nes Exi stenzmi ni mums erwi rken könne (act. 14 S. 4 f.). Auch diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer, irgendwelche Unterlagen zur Darlegung seiner effekti- ven Auslagen beizubringen und beschränkt sich auf die wiederholte Aussage, es seien max. Fr. 823.– pro Monat pfändbar. Soweit er im hiesigen Verfahren neu beantragt, Beweise für direkt bezahlte Rechnungen an die Gemeinde Zell sowie an das Gemeinde- und kantonale Steueramt seien durch das Obergericht beizu- ziehen (act. 15 S. 1), ist er (erneut) darauf aufmerksam zu machen, dass es dem Schuldner obliegt, dem Betreibungsamt Unterlagen vorzulegen, die tatsächlich wahrgenommene Zahlungsverpflichtungen belegen (BSK SchKG I-V ONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 93 N 25). 3.5 Neu beantragt der Beschwerdeführer einen Ausstand des Betreibungsbeam- ten D._____ (act. 15 S. 2). Die Frage, ob vor oberer kantonaler Aufsichtsbehörde Noven zulässig sind, entscheidet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 40). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind dem- nach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer ein neues Begehren stellt, ist dies folg- li ch ni cht zu berücksi chti gen. 3.6 Gesamthaft betrachtet tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Vor- i nstanz sei ner Auffassung nach ei ne unri chti ge Rechtsanwendung oder Feststel- lung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Seine Begründung, die sich über weite Teile in der Wiederholung der erstinstanzlichen Beschwerde er- schöpft, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daher ist auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten. Würde darauf eingetreten, wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen abzuweisen. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Wi nterthur sowie an das Betreibungsamt Zell- Turbenthal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 11. März 2015