Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Isler. Urteil vom 26. März 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Krankenkasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2015 (EK142132)
Erwägungen: I. Am 11. Februar 2015 eröffnete das Konkursgeri cht des Bezirksgerichtes Züri ch auf Begehren der Gläubigerin vom 30. Dezember 2014 (das Konkursgeri cht nennt versehentlich das Datum des 14. Januar 2015) nach vorangegangener Betrei- bung den Konkurs über den Schuldner (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Oberge- ri cht vom 23. Februar 2015 erhob dieser hiergegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. Er macht im Wesentli chen geltend, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld getilgt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2015 wurde der Beschwerde antragsge- mäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Das vom Schuldner mit der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei ihm für die Ein- reichung neuer Beweise eine Frist von mindestens zehn Tagen zu gewähren, wurde mit der gleichen Verfügung abgewiesen (act. 2 S. 2, act. 9). Der Schuldner begründete das Gesuch damit, dass sich alle Gläubiger mit Ratenzahlungen ein- verstanden erklärt hätten und er davon ausgehe, von i hnen die Ratenvereinba- rungen binnen Wochenfrist per Post zu erhalten (act. 2 S. 3/4). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden vom Schuldner aufforde- rungsgemäss bevorschusst (act. 9 ff.). Die erstinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 7). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts- mi ttels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde i st i nnert einer Frist von
10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurs- hindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfri sten si nd hin- gegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294, 139 III 491). III. D er Schuldner belegt mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11, dass er bei diesem am 18. Februar 2015 die von der Gegenpartei in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins und Betreibungskosten bezahlt hat (act. 2 S. 2/3; act. 4/4). Weiter hat der Schuldner dem Konkursamt Oerlikon-Züri ch ei nen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet. Zusammen mit dem vom Konkursgericht nicht benötigten Teil des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– ist dieser Betrag hinreichend, um bei Gutheissung der Beschwerde die konkursamtlichen Kosten zu decken und der Gläubigerin den ganzen dem Kon- kursgericht geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuersta tte n (act. 2 S. 2/3; act. 4/5, 12). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es sich, wenn kei ne Anzei chen für ei ne Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare
Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben wür- den, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret darge- legt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkei- ten seien bloss vorübergehender Natur (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. Den Akten lässt sich zu den Verhältnissen des Schuldners im Wesentli chen Fol- gendes entnehmen: 2.1. D er Schuldner, laut dem der Beschwerde beigelegten Bericht eines Psycho- logen seit 2003 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebend (act. 4/3), wurde nach eigener Darstellung, kurz bevor im Januar 2011 die erste Betreibung gegen ihn eingeleitet worden sei, arbeitslos. Seine Bemühungen, eine ordentliche Arbeit zu finden, seien gescheitert: Er sei nie rechtzeitig und vollständig entlöhnt worden. Erst im April 2014, als er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreiner aufge- nommen habe, habe er begonnen, Geld zu verdienen (act. 2 S. 2 f.). Seither ist er als Inhaber des Ei nzelunterne hme ns "C._____" im Handelsregister eingetragen. Registrierter Unternehmens zweck ist das Ausführen von allgemeinen Hand- werksarbeiten, insbesondere ...- , ...- und ...arbeiten für Gewerbeflächen (vom Gericht beigezogener Handelsregisterauszug, act. 5). 2.2. Der vom Schuldner eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 13. Februar 2015 weist für die Zeit ab Januar 2011 bis 13. Februar 2015 49 Verfahren über ein Forderungstotal von rund Fr. 120'500.– aus (ohne Zi nsen und Kosten) (act. 4/6). Drei Verfahren mit Forderungen von insgesamt Fr. 4'262.15 (ohne Zi nsen und Be- treibungskosten) sind erloschen. In weiteren drei Verfahren mit Forderungen von zusammen Fr. 2'399.30 (ohne Zinsen und Betreibungskosten) hat der Schuldner die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen. Die Forderung, wel- che zur Konkurseröffnung führte (Fr. 1'208.45 nebst Zi nsen und Kosten), ist mitt- lerweile auch bezahlt (vgl. Erw. III o b e n).
30 Verfahren mit Forderungen von insgesamt Fr. 98'823.10 (ohne Zi nsen und Be- treibungskosten) endeten mit einem Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG. Die Gesamtschuld aus den Verlustscheinen beträgt Fr. 111'853.45. Pendent waren bei Konkurseröffnung – das der Konkurseröffnung zugrunde lie- gende Verfahren ausgenommen – 12 Verfahren, wovon 6 Verfahren über Forde- rungen von Fr. 4'938.– mit Rechtsvorschlag belegt waren (Beträge gerundet): Betr.-Nr. Beginn Gläubiger Forderung/Fr. ... 20.02.2012 D._____ AG 380 380 Rechtsvorschlag ... 10.01.2013 E._____ 193 193 Rechtsvorschlag ... 29.10.2013 F._____ AG 1'588 Rechtsvorschlag ... 29.10.2013 F._____ AG 746 Rechtsvorschlag ... 25.11.2014 F._____ AG 823 3'157 Rechtsvorschlag ... 17.01.2014 B._____ Krankenkas- se 1'178 Einkommenspfändung ... 07.05.2014 B._____ Krankenkas- se 1'208 Konkursandrohung ... 10.11.2014 B._____ Krankenkas- se 1'208 Rechtsvorschlag ... 10.02.2015 B._____ Krankenkas- se 1'208 4'804 Zahlungsbefehl zuge- stellt ... 23.01.2014 Staat und Stadt Zürich 3'222 3'222 Einkommenspfändung ... 19.06.2014 Staat Zürich 1'030 Einkommenspfändung ... 11.09.2014 Staat Zürich 1'030 2'060 Einkommenspfändung
13'816
Die 30 Pfändungsverlustschei ne verteilen sich auf folgende Gläubiger (Beträge gerundet): Gläubiger Anzahl Ver- lustscheine Betreibungsforderung/F r. (ohne Zins und Betrei- bungskosten) Verlustschein- forderung/Fr. G._____ AG 1 46'964 47'432 B._____ Krankenkas- se 9 10'479 13'084 H._____ AG 2 9'981 12'061 I._____ SA 2 7'785 8'928 Staat und Stadt Zürich 2 5'865 6'828 Malergeschäft J._____ GmbH 1 4'500 5'787 Stadt Zürich 4 2'676 3'950
K._____ GmbH 1 3'078 3'697 L._____ AG 1 2'762 3'173 M._____ AG 1 1'941 2'230 N._____ AG 1 1'101 1'530 F._____ AG 1 794 1'285 Kanton Zürich 3 425 1'165 O._____ GmbH 1 473 705 30 98'824 111'855
2.3. Zum Nachweis von Abzahlungsvereinbarungen reicht der Schuldner ver- schiedene Unterlagen ein: 2.3.1. Die B._____ Krankenkasse erklärt sich auf einem (von i hr ni cht unterzei ch- neten) Formular "Abzahlungsvertrag und Schuldanerkennung" damit einverstan- den, dass ihr der Schuldner die Prämien Juli–September 2014 zuzüglich Zi nsen, Mahnspesen und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'399.15 in vier monatlichen Raten von Fr. 351.90 bezahlt, beginnend am 15. Februar 2015 (act. 4/8). 2.3.2. Die L._____ AG bestätigt dem Schuldner mit Schreiben vom 19. Februar 2015, dass sie damit einverstanden sei, dass er ihr eine am 18. November 2011 von der P._____ AG zedierte Forderung in drei monatlichen Raten von Fr. 137.35 bzw. Fr. 137.30 zahle, erstmals Ende April 2015 (act. 4/9). 2.3.3. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2015 gibt die L._____ AG dem Schuldner ihr Einverständnis dazu, dass er eine der Q._____ AG zustehen- de Forderung in zwei monatlichen Raten von Fr. 144.30 zahle, erstmals Ende Februar 2015 (act. 4/10). 2.3.4. Schliesslich erklärt sich die L._____ AG dem Schuldner gegenüber mit Schreiben vom 19. Februar 2015 einverstanden, dass er an eine der R._____ AG von der S._____ AG zedierte Forderung gemäss Pfändungsverlustschei n vom 30. Januar 2013 während eines Jahres monatliche Raten von Fr. 100.– zahle, erst- mals Ende März 2015. Nach Ablauf des Jahres werde die Angelegenheit noch- mals überprüft werden (act. 4/11). Betroffen ist offenbar die Verlustscheinforde- rung der G._____ AG von Fr. 47'432.30.
2.4. D i e Behauptung des Schuldners, bezüglich der einem "Vollzugsbefehl" der Stadt Zürich vom 2. Februar 2015 zugrunde liegenden Schuld von Fr. 1'013.25 (Stadt Zürich, Stadtrichteramt Zürich) Ratenzahlungen vereinbart und die erste Rate bezahlt zu haben, ist nicht belegt (act. 2 S. 4). Im Vollzugsbefehl ist aus- drücklich festgehalten, dass Ratenzahlungen nicht mehr bewilligt werden könnten (act. 4/12). Die zum Nachweis der ersten Ratenzahlung angehängte Qui ttung vom 18. Februar 2015 steht damit i n kei nem ersi chtli chen Zusammenhang ; si e stammt vom Betreibungsamt Zürich 11 und belegt die Ablieferung der Lohnpfändungs- quote für den Monat Januar 2015 von Fr. 250.– (act. 4/12). 2.5. Dem Firmenkonto des Schuldners bei der T._____ [Bank] wurden in der Zeit vom 6. Juni 2014 bis 23. Februar 2015 insgesamt Fr. 61'350.08 gutgeschrieben und Fr. 61'155.55 belastet, wobei rund Fr. 50'000.– in bar abgehoben wurden; der Schlusssaldo beträgt Fr. 194.53 (act. 4/7): Monat Belastungen/Fr. Gutschriften/Fr. Saldo/Fr. per 23. Feb. 2015 Jun 2014 21'098.00 26'978.88 Juli 2014 3'355.95 0.00 Aug 2014 4'184.60 8'500.00 Sep 2014 2'160.50 0.00 Okt 2014 6'312.60 3'400.00 Nov 2014 1'973.00 1'000.00 Dez 2014 10'721.55 11'341.20 Jan 2015 3'948.95 3'200.00 Feb 2015 7'400.40 6'930.00 61'155.55 61'350.08 194.53
Flüssige Mittel, womit der Schuldner die Schulden in absehbarer Zeit zurückzah- len kann, wei st er ni cht nach. Bezüglich der Verlustscheinforderung der G._____ AG von insgesamt Fr. 47'432.30 ist glaubhaft, dass sie der R._____ AG abgetreten wurde und diese, vertreten durch die L._____ AG, dem Schuldner für die Dauer eines Jahres mo- natliche Ratenzahlungen von Fr. 100.– bewilligt hat. Nach Ablauf des Jahres wer- de man die Angelegenheit noch einmal überprüfen (act. 4/11). Die Behauptung des Schuldners, dass sich sämtliche Gläubiger mit Ratenzahlun- gen einverstanden erklärt hätten, ist weder substanziert noch belegt (act. 2 S. 3/4). Mit Belegen glaubhaft zu machen vermochte der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist nur, dass ihm die B._____ Krankenkasse die Bezahlung einer von mehreren Betreibungsforderungen (jener für die Prämi en Juli–September 2014) in Höhe von Fr. 1'399.15 (Zinsen und Betreibungskosten eingeschlossen) in vier monatlichen Raten von Fr. 351.90 erlaubt hat (act. 4/8) und dass sich die L._____ AG mit der Bezahlung zweier nicht in Betreibung gesetzter Forderungen von Fr. 392.– (zuzügli ch Fr. 20.– Ei nri chtung Zahlungsve rei nbarung) und Fr. 262.60 (zuzüglich Fr. 26.– Teilzahlungszuschlag) in drei monatli chen Raten von rund Fr. 137.– bzw. zwei monatlichen Raten von rund Fr. 144.– einverstan- den erklärt hat (act. 4/9–10). Von einem nennenswerten Entgegenkommen dieser Gläubiger kann nicht die Rede sein. Die teilweise Stundung der geringen Forde- rungen um ein paar Monate verbessert die Liquidität des Schuldners bei der ge- gebenen Schuldenlast ni cht erhebli ch. Anhaltspunkte dafür, dass ihm andere Gläubiger stärker ins Gewicht fallende Zahlungserleichterungen gewährt hätten, liegen nicht vor. D er Schuldner hat si ch zum Inhalt der behaupteten Ratenverein- barungen nicht geäussert. Der Schuldner macht geltend, da sich seine finanzielle Situation seit ein paar Mo- naten verbessert habe, könne er mittlerweile sowohl den laufenden Verpflichtun- gen nachkommen als auch die bestehenden Schulden durch Ratenzahlungen til- gen (act. 2 S. 3/4). Konkrete Angaben zum Geschäftsgang und zur Auftragslage macht er in seiner Beschwerdeschrift aber nicht. Er hat weder Erfolgsrechnung und Bi lanz noch ei ne Liste der Debitoren und Kreditoren eingereicht. D er Auszug
aus dem Firmenkonto ermöglicht keine Einschätzung des Gewinnes, umso weni- ger als den Belastungen grösstenteils Barbezüge zugrunde liegen, deren Ver- wendungszweck ni cht ersi chtli ch ist (act. 4/7). D em Kontoauszug lässt si ch ni cht entnehmen, ob der Schuldner aus dem erzielten Ertrag bereits in erhebli chem Umfang Schulden abzubauen vermochte. Die als Anhang zum "Vollzugsbefehl" der Stadt Zürich vom 2. Februar 2015 eingereichte Quittung des Betreibungsam- tes Zürich 11 für eine Zahlung von Fr. 250.– "à cto Lohnpfändung, Quote Jan. 15" (act. 4/12) dürfte dafür sprechen, dass das Betreibungsamt von einer pfändbaren Einkommensquote von Fr. 250.– pro Monat ausgi ng. Alles in allem bieten die eingereichten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für di e Erwartung, der Schuldner sei in der Lage, seine erheblichen Schulden i n absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig für die von i hm ni cht bekannt gemach- ten laufenden Kosten aufzukommen. Zwar dürfte ihm die Verlustscheinforderung der G._____ AG, die offenbar an die R._____ AG abgetreten wurde, von 12 mo- natli chen Ratenzahlungen zu Fr. 100.– abgesehen um ein Jahr gestundet worden sein. Als erheblich erscheint aber diese Entlastung angesichts der Gesamtver- schuldung ni cht. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist somit nicht glaubhaft gemacht. Dass Verlustscheinforderungen gegen den Schuldner in Höhe von Fr. 63'868.70 darauf beruhen sollen, dass er von Dritten im Stich gelassen wurde (Darlehensaufnahme für einen Freund bei der G._____ AG; als Bauleiter der U._____ AG erteilte Auf- träge), vermag dem Schuldner ni cht zu helfen (act. 2 S. 3). 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung si nd somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Da i hr am 24. Februar 2015 aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröff- nen.
V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner auch für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 26. März 2015, 15.20 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Oerli- kon-Züri ch wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 2. Die zweitinstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, fer- ner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: 27. März 2015