Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 13. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Zell-Turbent ha l)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Februar 2015 (CB140048)
Erwägungen: 1. Das Betreibungsamt Zell-Turbenthal stellte dem Beschwerdeführer am 29. November 2014 in der Betreibung Nr. ... betreffend ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011 den Zahlungsbefehl zu (act. 2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter. Da Seiten 7 und 8 der Beschwerdeschrift fehlten, setzte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 eine Frist von zehn Tagen, um den Mangel zu beheben (act. 3), worauf der Be- schwerdeführer fristgerecht die vollständige Beschwerde einreichte (act. 5). Mit Urteil vom 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 15 = act. 18 = act. 20). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Datum Poststempel: 20. Februar 2015) rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 19, act. 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchrei f. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die vorliegende Betreibung gegen das Gesetz verstosse, weil es im Kanton Zürich ein Betreibungsverbot für unein- bringliche Steuerforderungen gebe. Fi nanzschwache Personen dürften für aus- stehende Steuern nicht mit Betreibungen und damit verbundenen Kollateral- und Reputationsschäden wegen der Öffentlichkeit des Betreibungsregisters belastet werden. Da sowohl dem Steueramt als auch dem Betreibungsamt bekannt gewe- sen sei, dass er und seine Familie seit Jahren am Rand des Existenzminimums lebten, seien sie mit Blick auf seine finanzielle Situation bösgläubig. Der Umstand, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2011 rechtskräftig veranlagt worden sei-
en, sei folglich entgegen der vori nstanzli chen Ausführung ni cht von Belang (act. 19 S. 2 f.). 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (Zürcher Steuerbuch [ZStB] 34/011). Gemäss Ziff. 46 lit. c sind unerhältliche Steuern und Zinsen unter anderem dann abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. Bei der Abschreibung handelt es sich allerdings nur um einen vorläufigen Verzicht auf fällige Steuern, der im Ermessen des Gemeindesteueramts liegt (Ziff. 47). Dieses ist daher verpflichtet, auch abge- schriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit zu überwa- chen und bei Erfolgsaussichten neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen (Ziff. 51). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Betreibung sei rechtsmiss- bräuchlich, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ein derartig absolutes "Betrei- bungsverbot für uneinbringliche Steuern" nicht gibt. Vielmehr sind die finanziellen Verhältnisse eines jeden Steuerschuldners im Einzelfall zu prüfen, anhand derer das Gemeindesteueramt abschätzt, ob eine Uneinbringlichkeit vorliegt. Insofern sind auch die Anträge, es sei im Grundsatz zu entscheiden, dass Steuerbetrei- bungen bei finanzschwachen Leuten verboten seien und dass derartige Steuer- veranlagungen zumi ndest zu stunden sei en, falls ei n Erlass nicht infrage komme (act. 19 S. 5 f.), von vornherein abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Geschehnisablauf bei der Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern 2011 durch den Beschwerdeführer korrekt dargestellt (act. 15 S. 3). Sämtlichen Gesuchen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung bzw. An- passung der Ratenzahlung (vom 25. November 2013 [act. 12/3], vom 17. D ezem- ber 2013 [act. 12/5], vom 7. August 2014 [act. 12/8]) wurde seitens der Be- schwerdegegnerin entsprochen. Erst als Mitte November 2014 nach verspätetet eingegangener Ratenzahlung per 6. Oktober 2014 keine weitere Rate beglichen wurde, leitete die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss die Betreibung ein (vgl. act. 12/12-13). Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass sich aus diesem Geschehnisablauf keine Hinweise ergäben, dass die Betreibung unrechtmässig erfolgt sein könnte. Genauso wenig musste davon ausgegangen werden, dass ei-
ne Betreibung im Sinne von Ziff. 46 lit. c der Weisung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde, zumal die Betreibung des Beschwerdeführers für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 erfolgreich war (act. 12/14). Wollte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine finanzielle Notlage ein Steuererlassgesuch einreichen, wäre hierfür schliesslich nicht das Betreibungsamt, sondern das Gemeindesteu- eramt zuständig (Ziff. 26 der Weisung der Finanzdirektion). 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen i st grundsätzli ch kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO (act. 19 S. 6) als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 19) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Wi nterthur sowie an das Betreibungsamt Zell- Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 16. März 2015