Appeal against opening of bankruptcy dismissed

PS150017Obergericht06.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the Horgen bankruptcy judgment. The appeal was deemed timely because it had been filed with the lower court within the statutory period. However, the debtor failed to prove payment or deposit of the debt and did not make solvency plausible, so the conditions for lifting the bankruptcy under SchKG were not met. The court ordered the second-instance fee of CHF 200 against the debtor and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 174 SchKG; appeal against bankruptcy opening; timeliness and substantive prerequisites for reversal. An appeal is timely if it reaches the authority before which it is filed within the legal period, even where the statute provides for filing with another court. The bankruptcy opening is set aside only if the debtor, within the appeal period, proves payment or deposit of the claim together with interest and makes solvency plausible. Mere assertions of payment are insufficient; the burden of substantiation and proof rests on the debtor. Costs are allocated according to the outcome under Art. 106 ZPO, while party compensation requires compensable procedural efforts.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hi nden. Urteil vom 6. Februar 2015 i n Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2015 (EK140385)

Erwägungen: 1. Auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubi- gerin) stellte das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hlikon-Kilchberg am 4. August 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Schuldner) aus. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag (act. 5/2). Am 10. November 2014 stellte das genannte Betreibungsamt die Konkursandro- hung aus (act. 5/3). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen das Konkursbegehren (act. 5/1). Am 16. Dezember 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung vor (act. 5/4/3). Die Vorla- dung wurde dem Schuldner am 17. Dezember 2014 zugestellt (act. 5/6). Mit Urteil vom 21. Januar 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Urteil innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden könne (act. 4 = 5/8). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Eingang Bezirksgericht Horgen) erhob der Schuldner bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 und stellte den Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Das Bezirksge- richt Horgen leitete die Eingabe am 3. Februar 2015 dem Obergericht weiter (act. 3). 2. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 4, Dispositiv Ziffer 5). Das Urteil vom 21. Ja- nuar 2015 wurde dem Schuldner am 22. Januar 2015 zugestellt (act. 5/9/2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 2. Februar 2015 ab. Die Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein. Nach Ablauf der Frist leitete das Be- zirksgericht Horgen die Eingabe dem Obergericht weiter. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts gilt eine Beschwerde als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangen ist, auch wenn die Be- schwerde nach dem Gesetz beim Obergericht einzureichen ist (BGer 4A_476/2014, zur Publikation vorgesehen). Nach dem Gesagten erfolgte die Be- schwerde rechtzeitig. 2.2. Der Konkurs wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn der Schuld- ner innert der Beschwerdefrist nachweist, dass er die Forderung samt Zinsen be- zahlt oder hinterlegt hat und er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Der Schuldner bringt zur Begründung der Beschwerde vor, er habe sich anfangs 2015 beim Betreibungsamt über die offene Forderung erkundigt und einbezahlt, was er bekommen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass noch etwas offen gewesen sei. Dieses habe er jetzt aber auch noch überwiesen (act. 2). Der Schuldner hat die Tilgung der Forderung weder substanziert behauptet noch belegt. Er hätte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Begründung ergänzen und entsprechende Unterlagen einreichen können (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 4 9 1 ). Da die Beschwerde indes erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen ist, konnte der Schuldner auf diese Möglichkeit nicht mehr aufmerksam gemacht werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner ni cht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am: 6. Februar 2015

Schlagwörter

bankruptcy openingappeal periodpayment proofsolvencycost allocationdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the bankruptcy judgment was filed in time despite being submitted first to the lower court.

Extrahierter Entscheid

The appeal was timely because it reached the lower court within the appeal period, which is sufficient even if the law requires filing with the appellate court.

Extrahierte Begründung

The 10-day appeal period under Art. 174 SchKG expired on 2015-02-02, and the filing on that date with the lower court preserved timeliness under Federal Supreme Court case law.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be set aside because the debtor proved payment or deposit of the debt and made solvency plausible.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor neither substantiated nor documented payment or deposit of the claim, and therefore did not meet the conditions for lifting the bankruptcy.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 and 2 SchKG, the debtor must show payment or deposit and make solvency plausible within the appeal period; this was not done.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no compensation was due because the creditor incurred no compensable effort in the appeal proceedings.

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