Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 20. März 2015 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Januar 2015 (EK140464)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom 14. Januar 2015 für eine Forderung von Fr. 61'746.-- nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Januar 2014 — abzüglich der Teilzahlung von Fr. 7'000.-- — sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 206.60 Betreibungskosten (in der Betrei bung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon) über die Schuldnerin und Beschwerdefüh- re ri n (nachfolgend: Schuldnerin) den Konkurs (act. 7 = act. 8/6). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 22. Januar 2015 (Poststempel) samt Beilagen bean- tragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; act. 5/2 und act. 5/4-16). Gemäss Emp- fangsschein der Poststelle ... zahlte sie gleichentags zuhanden der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 750.-- ei n (act. 2 S. 4; act. 5/4; act. 11). Mit Präsidial- verfügung vom 26. Januar 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (act. 9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter- legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung betreffen die Forderung samt Zinsen und Kosten. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- Hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Ur- kunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann er- heben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294).
18'500.-- gegen die Schuldnerin eingeleitet. Zwei der Betreibungsforderungen (Betreibungs-Nrn. ... und ...) wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt be- glichen (act. 5/6 Blatt 2; act. 5/7). D i e Schuldneri n konnte sodann mi t Urkunden belegen, dass auch die Forderung in der Betreibung-Nr. ... vollständig beglichen wurde (act. 5/8). Somit si nd keine Betreibungen mehr offen. 4.3 Der Rechtsvertreter der Schuldnerin führte zur finanziellen Lage des Unternehmens zusammenfassend aus, diese sei gut bis ausgezeichnet (act. 2 S. 5). D i e Schuldneri n verfüge über genügend liquide Mittel und habe sich bei der Bank nicht mittels Kontokorrent verschulden müssen. Den aktuellen Kreditoren von lediglich Fr. 38'702.85 stünden Debitoren in Höhe von Fr. 185'724.90 gegen- über. Bei Letzteren handle es sich um solvente und verlässliche Geschäfts- partner, so insbesondere die Baudirektion des Kantons Zürich. Weitere umfang- reiche und lukrative Aufträge ergäben sich aus dem Subplanervertrag-Nr. ... mit C._____ und D._____ AG, dem Auftrag der Baudirektion des Kantons Zürich vom tt. Juli 2014 sowie der Nachtragsofferte zu Gunsten der Baudirektion des Kantons Züri ch vom tt. Januar 2015. Aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Jahres 2012 sei ersichtlich, dass es sich bei der Schuldnerin um eine gesunde, erfolgrei- che und funktionierende Unternehmung handle. Die Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 seien noch nicht abschliessend erstellt worden (act. 2 S. 6 f.). Zur Konkurseröffnung sei es nicht wegen Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin gekommen. Vielmehr habe sie sich anfänglich über die Verpflichtung, den Forderungsbetrag vollumfänglich bezahlen zu müssen, geirrt. Dessen Be- rechnung bzw. Höhe sei umstritten gewesen (act. 2 S. 5). 4.4.1 Die Debitorenausstände der Schuldnerin für die Zeit Oktober 2014 bis Januar 2015 belaufen sich gestützt auf ihre Debitorenliste vom 18. Januar 2015 auf Fr. 185'724.90, wobei 26 der 35 Posten auf den Debitor C._____ mit einer Debitorensumme von total ca. Fr. 155'000.-- entfallen (act. 5/9). Die Schuldnerin bezeichnete ihre Debitoren als solvente und verlässliche Geschäftspartner (act. 2 S. 6). Die Kreditoren für selbige Periode betragen Fr. 38'702.85 (act. 5/10). Weiter reichte die Schuldneri n einen Kontoauszug des auf ihren Namen lautenden Kon-
tokorrents bei der Raiffeisenbank ... ei n (act. 5/15). Dass es sich bei dem aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2014 ersichtlichen Saldo von Fr. 6'135.15 um den Schlusssaldo handelt, ist jedoch unwahrschei nli c h. Beim eingereichten D okument handelt es sich um die Seite 63, wobei die Gesamtzahl der Seiten des erwähnten Kontoauszuges nicht bekannt ist. Wie bei mehrseitigen Kontoauszü- gen übli ch erschei nt zuoberst in der Spalte "Text" zunächst der "Übertrag" der Be- lastungen, Gutschri ften und des Saldo von der Vorderseite; vorliegend Belastun- gen Fr. 593'765.64, Gutschriften Fr. 596'538.15 und Saldo Fr. 6'135.15. Nach mehreren Belastungen erschei nt am Ende der Spalte "Text" wiederum der Ver- merk "Übertrag" und di e vorerwähnten Zahlen. Würde es sich bei der Seite 63 um die für den Schlusssaldo re levante Seite handeln, wäre ein solcher aus dem Aus- zug klar ersichtlich und würde der Buchungstext nicht mit "Übertrag" enden, da dies nur bei fortlaufenden Seiten der Fall ist. Zudem enthalten Kontoauszüge per Ende Jahr auf der letzten Seite üblicherweise die Zinssituation. Nach dem Gesag- ten hat das von der Schuldnerin geltend gemachte Guthaben unberücksichtigt zu bleiben und ist der effektive Stand ihres Kontokorrents ni cht bekannt. Somit resultiert unter Berücksichtigung der aktuellen Debitoren und Kredito- ren — offene Betreibungsforderungen bestehen keine mehr —, ein Guthaben der Schuldneri n von ca. Fr. 147'000.-- . Da wie gesagt der aktuelle Saldo ihres Konto- korrents ni cht bekannt i st und si e si ch auch ni cht zu i hren laufenden monatli chen Fixkosten äussert, ist diese Zahl mit einer gewissen Zurückhaltung zu berücksich- tigen. 4.4.2 Mit dem eingereichten Subplanervertrag zwischen der Schuldnerin und C._____ und D._____ AG vom 13./24. August 2014 (act. 5/12) will Erstere "weitere umfangreiche und lukrative Aufträge" belegen (act. 2 S. 6). Zwar ist dem Subplanervertrag zu entnehmen, dass ein Honorar von Fr. 165'210.-- (act. 5/12 S. 3) vereinbart wurde, indes erfolgt die Rechnungsstellung gemäss Vertrag perio- disch (act. 5/12 S. 5) und ist nicht klar, ob die zahlreichen C._____- Debitorenposten (26 von total 35) gemäss Debitorenliste (act. 5/9) mit dem Sub- planervertrag in Zusammenhang stehen oder nicht. Im ersteren Falle läge kei n zusätzlich zu verrechnender Auftrag vor. So wird in der Rechnung vom 11. Januar
2015 in Höhe von Fr. 54'000.-- , welche auf der Debitorenliste aufgeführt ist, auf den Subplanervertrag vom 24. August 2014 betreffend das Projekt Umbau ... Be- zug genommen (act. 5/11) und erscheint der gesamte Debitorenausstand der C._____ gemäss Debitorenliste im Umfang von ca. Fr. 155'000.-- im Bereich des vereinbarten Honorars gemäss Subplanervertrag von Fr. 165'210.-- (act. 5/12 S. 3) zu liegen. Weiter reichte die Schuldnerin einen Auftrag der Baudirektion des Kantons Zü rich vom tt. Juli 2014 ein, gemäss welchem für Projektleitungsaufgaben für das ... die Honorarabrechnung nach Aufwand aufgrund des vereinbarten Ansatzes von Fr. 130.-- erfolgt und ein Kostendach von Fr. 154'440.-- vereinbart wurde (act. 5/13). Die Nachtragsofferte vom tt. Januar 2015 (act. 5/14) mit einem Kostendach von Fr. 200'000.-- hat unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei nur um eine Offerte handelt, dessen Annahme nicht behauptet wurde. 4.4.3 Di e Schuldneri n äusserte si ch ni cht näher zur ei ngerei chten Jahres- rechnung für das Geschäftsjahr 2012 (aus welcher auch die Vorjahreszahlen er- sichtlich sind, act. 15/16). Aktuellere Jahresabschlüsse oder gar ein Zwischenab- schluss wurden ni cht ei ngerei cht. Die Bilanz der Schuldnerin wies per 31. Dezember 2012 flüssige Mittel von Fr. 70'720.17, Debitoren von Fr. 29'101.55 und andere kurzfristige Forderungen (gegenüber Aktionären und Dritten sowie eine Barkaution) von Fr. 118'288.65 aus. Das Umlaufvermögen betrugen somit total Fr. 218'110.37. Das Anlagever- mögen ist mit Fr. 33'400.-- bilanziert, wobei Fr. 11'000.-- auf Beteiligungen, Fr. 14'400.-- auf mobile Sachanlagen und Fr. 8'000.-- auf immobile Sachanlagen entfallen. Das kurzfristige Fremdkapital ist mit Fr. 109'789.90 verbucht (Kreditoren 15'561.25, kurzfristige (Fi nanz-)Verbindlichkeiten Fr. 1'439.73 und Fr. 30'055.92, passive Rechnungsabgrenzungen Fr. 62'733.-- ). Unter Berücksichtigung des Ak- tienkapitals von Fr. 100'000.-- , des Gewinnvortrags von Fr. 1'309.42 sowie des Jahresgewinns von Fr. 40'411.05 betrug das Eigenkapital Fr. 141'720.47 (act. 5/16 S. 1 - 4). Gemäss Erfolgsrechnung wurde ein Betriebsertrag netto für das Jahr 2012 von Fr. 609'499.05 ausgewiesen. Die Aufwände sind verbucht mit: Aufwand für Material, Waren und Dienstleistungen Fr. 245'366.90, Personalauf-
wand Fr. 204'039.20, sonstiger Betriebsaufwand (insb. Miet-, Fahrzeug-, Verwal- tungs- und Werbeaufwand) Fr. 99'288.40, Fi nanzaufwand Fr. 128.55, Abschrei- bungen Fr. 10'500.-- Liegenschaftenerfolg Fr. 405.-- sowie Steuern Fr. 10'169.95 (act. 5/16 S. 5 - 7). Vergleicht man die Vorjahreszahlen fällt auf, dass im Jahre 2010 die Jahres- rechnung noch mi t ei nen Verlust von Fr. - 12'068.14 schloss (act. 5/16 S. 4). Im Jahr 2011 konnte ein Jahreserfolg von Fr. 13'377.56 verbucht werden, wobei un- ter Berücksichtigung des vorerwähnten Verlustvortrags der Bilanzgewi nn schliess- li ch nur Fr. 1'309.42 betrug. Dieser konnte im Jahr 2012 wie dargelegt auf Fr. 41'720.47 gesteigert werden. 5. D i e Schuldneri n konnte wie dargelegt in den Jahren 2011 und 2012 gewinnbringend wirtschaften. Die Geschäftszahlen der Jahre 2013 und 2014 sind ni cht bekannt. Die entsprechenden Dokumente seien noch nicht abschliessend erstellt worden, was aufgrund der kurzen Beschwerdefrist auch nicht habe nach- geholt werden können (act. 2 S. 7). Indes wurde auch keine Zwischenbilanz ein- gereicht, und ein Abschluss für das Jahr 2013 muss bei ordnungsgemässer Buch- führung an sich so oder so zu erwarten sein. Ob kurzfristig abrufbare Vermö- genswerte und in welchem Umfang solche allenfalls vorhanden sind, ist ebenfalls ni cht bekannt (vgl. vorstehend Zi ff. 4.4.1). Zwar belegte die Schuldnerin grössere Auftragsvolumen, wenn auch dies noch nichts über ihren eigentli chen Geschäfts- erfolg aussagt, da Angaben zu ihren Aufwendungen fehlen. Zu Gunsten der Schuldneri n ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Kreditoren durch die beste- henden Debitoren bei Weitem gedeckt sind. Sodann wurden die vier Betreibungs- forderungen aus dem Zeitraum April bis Juli 2014, welche Steuer- und Sozialver- sicherungsforderungen betrafen, getilgt und si nd seither keine weiteren Beitrei- bungen erfolgt. Dies spricht für einen positiven Geschäftsgang. D emzufolge ist die Beschwerde im Ergebnis – wenn auch mit etwas Bedenken – gutzuhei ssen und ist der über die Schuldnerin am 14. Januar 2015 eröffnete Konkurs aufzuheben. 6. Durch die verspätete Hi nterlegung der Konkursforderung hat die Schuldnerin sowohl die erstin stanzli che Konkurseröffnung als auch das Be- schwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwer-
deverfahrens, die Kosten des erstin stanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 7. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Januar 2015, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. D i e vo n der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 58'958.30 der Gläubigerin auszuzahle n. 4. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.-- (Fr. 1'500.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Dietikon sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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