Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 28. Januar 2015 in Sachen
A._____ GmbH, Geschäftsführerin: B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Januar 2015 (EK140103-H)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. Januar 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon für eine Forderung von Fr. 57'580.60 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau- Effretikon, vgl. act. 7/1) den Konkurs über die Beschwerdeführerin/Schuldnerin (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 14. Januar 2015 (gleichen- tags zur Post gegeben) beantragt B._____ (als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A._____ GmbH) namens der Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Dies mit der sinngemässen Begründung, dass die Kon- kursforderung so nicht bestehe und sie, B._____, krankheitshalber in gewissem Umfang unverschuldet verhindert gewesen sei, das Nötige zur Zeit vorzukehren (act. 2 im 2. und 3. Abschnitt). Am 21. Januar 2015 leistete die Schuldnerin den ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2015 auferlegten Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 10 und act. 8). Mit besagter Verfü- gung wurde die Schuldnerin überdies detailliert darauf hingewiesen, was die Vo- raussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses im Rahmen der Beschwerde nach Art. 174 SchKG sind und dass die Beschwerde in der damaligen Form die- sen Anforderungen (noch) nicht genüge. Weitere Zahlungen als den Vorschuss für das obergerichtliche Verfahren – insbesondere die Begleichung der Konkurs- forderung – hat die Schuldnerin in der Zwischenzeit nicht belegt. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann zum einen vor- gebracht werden, die Vorinstanz habe falsch entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor Eröffnung des Konkurses ein Kon- kurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG vorgelegen habe, typischer- weise: die Schuldnerin habe die offene Forderung bereits bezahlt (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be-
schwerdeverfahren zum anderen auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). In beiden vorgenannten Konstellationen hat die Schuldnerin zudem innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt sind. 2.2 Die Schuldnerin lässt bei der Kammer zum Einen sinngemäss vorbringen, die Konkursforderung bestehe nicht bzw. nicht in vollem Umfang. Die Grundsatz- frage ob die (Konkurs-)Forderung überhaupt besteht oder nicht, kann in vorlie- gendem Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert werden. Die Schuldnerin hat gegen die Betreibung der Gläubigerin mittels Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Illnau-Effretikon vom 9. September 2014 keinen Rechtsvorschlag er- hoben (vgl. act. 7/1). Die Schuldnerin bringt nicht vor (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass sie sich im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens (auf Konkurs) erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte – etwa mit einer Klage nach Art. 85a SchKG. Damit ist die Schuldnerin nach wie vor verpflichtet, die (Konkurs-)Forderung des Gläubigers zu begleichen. Die Schuldnerin tut zudem weder die Tilgung der Konkursforderung noch einen anderen Konkurshinderungsgrund noch die Bezahlung oder Hinterlegung der bis- herigen Verfahrenskosten dar. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig äussert sich die Schuldnerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Was die (teilweise belegten, act. 4/1-6) gesundheitlichen Schwierigkeiten von B._____ betrifft, genügt (wie bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2015 aus- geführt) die bloss pauschale Behauptung von gesundheitlichen Einschränkungen nicht: B._____ hätte vielmehr detailliert und unmissverständlich darzulegen ge- habt, wann sie weshalb und in welchem Umfang verhindert gewesen sein will und inwiefern dies auch die Beschwerdeführerin (A._____ GmbH) als juristische Per- son betroffen hat. Eine eigentliche Fristwiederherstellung wurde zudem nicht ex-
plizit beantragt, und nach dem Gesagten ist auch kein Fristwiederherstellungs- grund ersichtlich. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan noch mit Blick auf die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an den Gläubiger entfällt – mangels Beteiligung desselben am Beschwer- deverfahren sind ihm keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Januar 2015 (EK140103-H) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: 29. Januar 2015