Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140281-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli ko n-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. November 2014 (CB140035)
Verfügung des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 31. Oktober 2014 (act. 2/1, sinngemäss): Das Gesuch um einen weiteren Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG wird abgewiesen. Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei - sofern aufgrund der Verfügung und Vorladung bereits für den 21.11.2014 notwendig - unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu er- teilen; Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben resp. abzu- weisen und der Rechtsstillstand bis 31. Dezember 2014 aufgrund der attestierten Einvernahmeunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 28. Oktober 2014, zu gewähren resp. einzuhalten; Es sei der Rechtsstillstand für die Beschwerdeführerin auch auf die zwischenzeitlich vom Betreibungsamt versandte Abholungsaufforde- rung vom 14. November 2014 in der Betreibung Nr. ... und für allfällig weitere Amtshandlungen ebenfalls bis 31. Dezember 2014 zu gewäh- ren; Es sei festzuhalten, dass - falls notwendig - ein detailliertes Arztzeugnis aufgrund des Datenschutzes lediglich auf Verlangen dem Gericht vor- gelegt wird; Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2014 (act. 4 = act. 8 = act. 10): " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rechtsstillstand wird letztmals bis 7 Tage ab Zustellung dieses Urteils verlängert mi t dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, einen Vertreter zu bestellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge:
der Beschwerdeführerin (act. 9 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbehörde, vom 26. November 2014 sei abzuweisen resp. aufzuheben; Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzu- heissen und der Rechtsstillstand gemäss dem vorinstanzlich einge- reichten Arztzeugnis bis auf weiteres zu gewähren; Es sei der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren die unentgelt- liche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen; Es sei festzustellen, dass die zweite Beschwerdegegnerin, die Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich, keine Verfahrenspartei ist; Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerinnen führen beim Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (nachfolgend auch nur: Betreibungsamt) als Gläubigerinnen Betreibungsverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 26. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt um Ge- währung eines Rechtsstillstands. Zur Begründung wies sie auf ei n Arztzeugni s von Dr. med. C._____ vom 25. August 2014 hin, gemäss welchem sie, die Be- schwerdeführerin, i n Behandlung und aus gesundhei tli chen Gründen bis Ende Oktober 2014 einvernahmeunfähig sei (act. 2/3, act. 3/2). Das Betreibungsamt teilte daraufhin den Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 1. bzw. 9. September 2014 mit, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 SchKG einen Rechtsstillstand bis 31. Oktober 2014 gewähre (vgl. act. 3/4-7).
II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird für das erstinstanzliche Verfahren in § 83 Abs. 3 GOG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen, die entspre- chend als kantonales Recht anzuwenden sind. Der Verweis umfasst auch die Art. 117 ff. ZPO, soweit diese die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands betreffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsi chtsbehörde aufgrund des Verweises in § 84 i.V.m. § 85 GOG nach den Art. 319 ff. ZPO. Anwendbar ist damit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, nach welcher Bestimmung im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbe- hauptungen und neuen Beweismittel zulässig si nd (vgl. J ENT-SØRENSEN, Das kan- tonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 95, 103-105). 1.2 Gegenpartei der Beschwerdeführerin im Verfahren der betreibungs- rechtli chen Beschwerde ist nicht das Betreibungsamt. Vielmehr sind die Gläubiger in den entsprechenden Betreibungsverfahren als Gegenparteien zu betrachten (vgl. J ENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 102). Die Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie vorbringt, sie habe Beschwerde gegen das Betreibungsamt erhoben und nicht gegen die Gläubigerinnen (act. 9 S. 5). Die Beschwerdegegnerinnen sind als Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Akteneinsicht berechtigt. Für die von der Beschwerdeführerin verlangte Verweigerung der "detaillierten" Aktenei nsi cht (act. 9 S. 5) gibt es somit keine Veranlassung (zumal die Beschwerdeführerin kei- ne konkreten Aktenstücke nennt, bei welchen sie ein besonderes Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht hätte). 1.3 Den Antrag auf Streichung der Beschwerdegegnerin 2 im Rubrum des Verfahrens begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die bereits er- folgte Zahlung, die sich mit der Zusendung des Betreibungsbegehrens gekreuzt
habe (act. 9 S. 4). Die Beschwerdeführeri n hat für diese Behauptung indes keinen Beweis vorgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 infolge vollständiger Befriedi- gung ihrer in Betreibung gesetzten Ansprüche kein Interesse mehr am vorliegen- den Verfahren hätte, ist daher nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist somit im Rubrum des Beschwerdeverfahrens zu belassen. 2. Die Beschwerdeführerin fi cht ei nen Entschei d an, mi t welchem i hr An- trag auf Gewährung eines Rechtsstillstands "bis 31. Dezember 2014" (vgl. act. 1 S. 2) teilweise abgewiesen wurde. Da vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Anträge nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, ist der neue Antrag auf Gewährung eines unbefriste- ten Rechtsstillstandes ("bis auf weiteres", vgl. act. 9 S. 2) unzulässi g. D i e Be- schwerde ist aus diesem Grund nur zulässig, soweit sie den bis 31. Dezember 2014 verlangten Rechtsstillstand betrifft. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüg- li ch noch einen (dem Eintreten auf die Beschwerde vorausgesetzten) praktischen Verfahrenszweck verfolgt (vgl. dazu L ORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 17 N 5, 12 f.), ist fraglich. Das gilt im Übrigen bereits mit Blick auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht (vgl. vorne I./6.), da damals bereits die Weih- nachtsbetreibungsferien begonnen hatten, die über das Jahresende hinaus an- dauerten (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Eine eingehende Überprüfung der Eintretensfrage erübrigt sich indessen, weil sich die Beschwerde in der Sache ohne Weiteres als unbegründet erweist: 3. / 3.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Frage aufgeworfen, ob aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis eine schwere Krank- heit hervorgeht, die nach Art. 61 SchKG die Gewährung eines Rechtsstillstands rechtfertigt (act. 8 S. 2). Von einer solchen schweren Krankheit ist auszugehen, wenn es der Schuldneri n krankheitsbedingt unmöglich oder zumindest unzumut- bar ist, sich im Betreibungsverfahren zu wehren, z.B. Rechtsvorschlag zu erhe- ben, Beschwerde zu führen oder zumindest einen Vertreter zu bestellen (KUKO SchKG-S ARBACH, 2. Auflage 2014, Art. 61 SchKG N 1). Die Beschwerdeführerin
gab vor Vorinstanz nicht näher an, an was für einer Krankheit sie leide, mit Aus- nahme unbestimmter Angaben, wie, sie sei "nebst ihres physischen Leidens zwi- schenzei tli ch auch psychisch nicht mehr belastbar", habe zu ei nem ni cht näher bestimmten Zeitpunkt "einen nervlichen Zusammenbruch" erlitten und werde mit starken Medikamenten behandelt (act. 1 S. 3). Auch aus den eingereichten Arzt- zeugni ssen ergibt sich dazu nichts Näheres (act. 3/1-2). Dass sich die Arztzeug- ni sse lediglich über die Zeit bis Ende 2014 aussprechen (act. 3/1-2) – si e können damit von vornherein nicht dazu herangezogen werden, einen Rechtsstillstand darüber hi naus zu begründen –, ist deshalb nicht weiter von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren (in welchem nach dem eingangs Dargelegten al- lerdings ohnehin keine Noven zulässig wären, vgl. vorne II./1.1) hat die Be- schwerdeführeri n i hre Krankhei t auch ni cht konkreti si ert. Sie wiederholt nur die unbestimmten Angaben, die sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (act. 9 S. 3). Insgesamt lässt sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht auf das Vorlie- gen ei ner schweren Krankhei t schliessen, die einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG rechtfertigen würde. 3.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass eine schwere Krankheit alleine nicht ausreicht, um einen Rechtsstillstand zu begrün- den, sondern dass ein Rechtsstillstand weiter voraussetzt, dass aufgrund der schweren Krankheit auch die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zu- zumuten i st (act. 8 S. 3 f.). Zu den von der Beschwerdeführerin vor dieser Instanz erneut geltend ge- machten Schwierigkeiten, einen Rechtsvertreter zu finanzieren (act. 9 S. 4), ve r- wies bereits die Vorinstanz mit Recht auf das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 8 S. 4). Ob die Beschwerdeführerin sich einen Rechtsvertreter leisten kann, ist im Übrigen auch aus dem Grund unerheblich, dass nicht zwingend eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werden muss (vgl. dazu BSK SchKG-B AUER, 2. Auflage 2010, Art. 61 SchKG N 7).
Das weitere Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre nicht in der Lage, einen Vertreter entsprechend zu instruieren und zu dokumentieren (act. 9 S. 4), ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hat für die Verfassung der vorliegen- den Beschwerde (wie schon vor der Vorinstanz) in der Person von D._____ ei nen Vertreter beigezogen (vgl. act. 9 S. 1 oben links), den sie offenbar entsprechend instruieren konnte. Weshalb der Beschwerdeführerin dasselbe für das weitere Be- treibungsverfahren nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich (so bereits die Vorinstanz, act. 8 S. 5). Die blosse Behauptung, dass die für die Ver- fassung der Beschwerde beigezogene Person nicht im Bilde sei über die finanzi- elle Situation und die detaillierten persönlichen Verhältnisse (act. 9 S. 4), ist un- behelflich. Damit wird nicht gesagt, weshalb es nicht möglich oder zumutbar sein sollte, diese Person entsprechend zu instruieren. Ob das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Vertreter zu bestellen (act. 9 S. 4), ist nicht erheblich. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine letzte Verlängerung des Rechtsstillstands gewährte, verbunden mit der Aufforderung, nötigenfalls einen Vertreter zu bestellen. Danach kann die Beschwerdeführerin (die wie gesehen bereits für die Beschwerdeerhe- bung einen Vertreter beizog) aus dem Umstand, dass sie ni cht berei ts früher ent- sprechend aufgeklärt wurde, nichts für sich ableiten. Schliesslich ist auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelf- li ch, wonach auch i hr Ehemann schwer krank sei (act. 9 S. 3). Ohne konkrete An- gabe, an was für einer Krankheit der Ehemann leidet und wie sich das im Einzel- nen für die Beschwerdeführerin auswirkt, lässt sich daraus nichts für die Be- schwerdeführerin ableiten. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. III. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Oh- nehin wäre den Beschwerdegegnerinnen mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren i m Si nne von Art. 118 lit. b ZPO wird aufgrund der unterbleibenden Kos- tenauflage gegenstandslos, weshalb es insoweit abzuschreiben ist. Über das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen zu ent- scheiden. 2.2 Wer ein aussichtsloses Begehren stellt, hat keinen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, 2. Auflage 2014, Art. 117 N 33). Die Beschwerde der Beschwerdeführeri n war von Anfang an ohne ernsthaf- te Gewinnchancen und daher aussichtslos (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter II./2.-3.). Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass auf die Voraussetzungen nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einzugehen wäre. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ab- gewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – und an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage je eines Doppels von act. 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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