Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140280-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli ko n-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. November 2014 (CB140034)
Verfügung des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 31. Oktober 2014 (act. 2/1, sinngemäss): D as Gesuch um einen weiteren Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG wird abgewiesen. Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei - sofern aufgrund der Verfügung und Vorladung bereits für den 21.11.2014 notwendig - unverzügli c h die aufschiebende Wirkung zu er- teilen; Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben resp. abzu- weisen und der Rechtsstillstand einstweilen zumindest bis 31. Dezem- ber 2014 aufgrund der attestierten Einvernahmeunfähigkeit des Be- schwerdeführers gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 30. Oktober 2014, zu gewähren resp. einzuhalten; Es sei der Rechtsstillstand für den Beschwerdeführer auch auf allfällig weitere Amtshandlungen ebenfalls bis 31. Dezember 2014 zu gewäh- ren; Es sei festzuhalten, dass - falls notwendig - ein detailliertes Arztzeugni s aufgrund des Datenschutzes lediglich auf Verlangen dem Gericht vor- gelegt wird; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2014 (act. 4 = act. 8 = act. 10): " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rechtsstillstand wird letztmals bis 7 Tage ab Zustellung dieses Urteils verlängert mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, einen Vertreter zu bestellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge:
des Beschwerdeführers (act. 9 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbehörde, vom 26. November 2014 sei abzuweisen resp. aufzuheben; Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich gutzu- heissen und der Rechtsstillstand gemäss dem vorinstanzli ch ei nge- reichten Arztzeugnis bis auf weiteres zu gewähren; Es sei dem Beschwerdeführer für das weitere Verfahren die unentgelt- liche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen; Es sei festzustellen, dass die zweite Beschwerdegegnerin, die C._____ AG, F._____, keine Verfahrenspartei ist; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerinnen."
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerinnen führen beim Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (nachfolgend auch nur: Betreibungsamt) als Gläubigerinnen Betreibungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 28. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt um Ge- währung eines Rechtsstillstands. Zur Begründung wies er auf ein Arztzeugni s von Dr. med. PhD E._____ vom 21. August 2014 hin, gemäss welchem er, der Be- schwerdeführer, seit 11. März 2014 in Behandlung sei, aus gesundhei tli chen Gründen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig und bis auf weiteres nicht fähig sei, an einer Einvernahme teilzunehmen (act. 2/3, act. 3/2). Das Betreibungsamt teilte daraufhin den Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 1. bzw. 9. bzw. 16. September 2014 mit, dass es dem Beschwer- deführer gestützt auf Art. 61 SchKG einen Rechtsstillstand bis 31. Oktober 2014 gewähre (vgl. act. 3/4-8).
II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird für das erstinstanzliche Verfahren i n § 83 Abs. 3 GOG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen, die entspre- chend als kantonales Recht anzuwenden sind. Der Verweis umfasst auch die Art. 117 ff. ZPO, soweit diese die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands betreffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund des Verweises in § 84 i.V.m. § 85 GOG nach den Art. 319 ff. ZPO. Anwendbar ist damit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, nach welcher Bestimmung im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbe- hauptungen und neuen Beweismittel zulässig sind (vgl. J ENT-SØRENSEN, Das kan- tonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Verei nhei tli chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 95, 103-105). 1.2 Den Antrag auf Streichung der Beschwerdegegnerin 2 im Rubrum des Verfahrens begründet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die bereits er- folgte Zahlung, die sich mit der Zusendung des Betreibungsbegehrens gekreuzt habe (act. 9 S. 4). Der Beschwerdeführer hat für diese Behauptung indes keinen Beweis vorgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 infolge vollständiger Befriedi- gung ihrer in Betreibung gesetzten Ansprüche kein Interesse mehr am vorliegen- den Verfahren hätte, ist daher nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist somit im Rubrum des Beschwerdeverfahrens zu belassen. 2. Der Beschwerdeführer ficht einen Entscheid an, mit welchem sein An- trag auf Gewährung eines Rechtsstillstands "zumi ndest bis 31. Dezember 2014" (vgl. act. 1 S. 2) teilweise abgewiesen wurde. Da vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Anträge nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, ist der neue Antrag auf Gewährung eines unbefri ste-
ten Rechtsstillstandes ("bis auf weiteres", vgl. act. 9 S. 2) unzulässi g. D i e Be- schwerde ist aus diesem Grund nur zulässig, soweit sie den bis "zumi ndest 31. Dezember 2014" verlangten Rechtsstillstand betrifft. Ob der Beschwer- deführer diesbezügli ch noch einen (dem Eintreten auf die Beschwerde vorausge- setzten) praktischen Verfahrenszweck verfolgt (vgl. dazu L ORANDI, Betreibungs- rechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 17 N 5, 12 f.), ist fraglich. Das gilt im Übrigen bereits mit Blick auf den Zeit- punkt der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht (vgl. vorne I./6.), da da- mals bereits die Weihnachtsbetreibungsferien begonnen hatten, die über das Jah- resende hinaus andauerten (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Eine eingehende Überprüfung der Eintretensfrage erübrigt sich indessen, weil sich die Beschwerde in der Sache ohne Weiteres als unbegründet erweist: 3. / 3.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Frage aufgeworfen, ob aus dem vom Beschwerdeführer ei ngereichten Arztzeugnis eine schwere Krankheit hervorgeht, die nach Art. 61 SchKG die Gewährung eines Rechtsstillstands recht- fertigt (act. 8 S. 2). Von ei ner solchen schweren Krankhei t i st auszugehen, wenn es dem Schuldner krankheitsbedingt unmöglich oder zumi ndest unzumutbar i st, sich im Betreibungsverfahren zu wehren, z.B. Rechtsvorschlag zu erheben, Be- schwerde zu führen oder zumindest einen Vertreter zu bestellen (KUKO SchKG- S ARBACH, 2. Auflage 2014, Art. 61 SchKG N 1). Der Beschwerdeführer gab vor Vorinstanz nicht näher an, an was für einer Krankheit er leide (mi t Ausnahme un- bestimmter Angaben wie "intensive ärztliche Pflege bei mehreren Ärzten", Be- handlung mit "starken Medikamenten", vgl. act. 1 S. 3). Auch aus den eingereich- ten Arztzeugni ssen ergibt sich dazu ni chts Näheres (act. 3/1-2). Im vorliegenden Verfahren (in welchem nach dem eingangs Dargelegten al- lerdings ohnehin keine Noven zulässig wären, vgl. vorne II./1.1) hat der Be- schwerdeführer seine Krankheit auch ni cht konkreti si ert. Er macht nur unbestimm- te Angaben, wie, sein Gesundheitszustand sei "massiv schlecht", er sei "schwer erkrankt", die Krankheit habe "auch psychische Folgen" und er sei aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht in der Lage, "Zusammenhänge zu verstehen" (act. 9 S. 3).
Da der Beschwerdeführer kein detailliertes Arztzeugnis einreichte, ist auf das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren, die Akteneinsicht der Be- schwerdegegnerinnen zu beschränken (act. 2 S. 3), nicht weiter einzugehen. Insgesamt lässt sich beim Beschwerdeführer somi t ni cht auf ei ne schwere Krankhei t schliessen, die nach Art. 61 SchKG einen Rechtsstillstand rechtfertigen würde. 3.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass eine schwere Krankheit alleine ni cht ausrei cht, um ei nen Rechtssti llstand zu begrün- den, sondern dass ein Rechtsstillstand weiter voraussetzt, dass aufgrund der schweren Krankheit auch die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zu- zumuten i st (act. 8 S. 3 f.). Zu den vom Beschwerdeführer vor dieser Instanz erneut geltend gemachten Schwierigkeiten, einen Rechtsvertreter zu finanzieren (act. 9 S. 4), verwies bereits die Vorinstanz mit Recht auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 4). Ob der Beschwerdeführer sich einen Rechtsvertreter leisten kann, ist im Übrigen auch aus dem Grund unerheblich, dass nicht zwingend eine Rechtsan- wältin oder ein Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werden muss (vgl. dazu BSK SchKG-B AUER, 2. Auflage 2010, Art. 61 SchKG N 7). Das weitere Argument des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau seien nicht in der Lage, einen Vertreter entsprechend zu instruieren und zu dokumentie- ren (act. 9 S. 4), i st ni cht sti chhalti g. Der Beschwerdeführer hat für die Verfassung der vorliegenden Beschwerde (wie schon vor der Vorinstanz) in der Person von G._____ einen Vertreter beigezogen (vgl. act. 9 S. 1 oben links), den er offenbar entsprechend instruieren konnte. Weshalb dem Beschwerdeführer dasselbe für das weitere Betreibungsverfahren nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich (so bereits die Vorinstanz, act. 8 S. 5). Die blosse Behauptung, dass die für die Verfassung der Beschwerde beigezogene Person nicht im Bilde sei über die finanzielle Situation und die detaillierten persönlichen Verhältni sse (act. 9 S. 4), ist unbehelflich. Damit wird nicht gesagt, weshalb es nicht möglich oder zumutbar sein sollte, diese Person entsprechend zu instruieren.
Ob das Betreibungsamt den Beschwerdeführer aufforderte, einen Vertreter zu bestellen (act. 9 S. 4), ist nicht erheblich. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letzte Verlängerung des Rechtsstillstands gewährte, verbunden mit der Aufforderung, nötigenfalls einen Vertreter zu bestellen. Danach kann der Beschwerdeführer (der wie gesehen bereits für die Beschwerdeerhe- bung einen Vertreter beizog) aus dem Umstand, dass er nicht bereits früher ent- sprechend aufgeklärt wurde, ni chts für si ch ablei ten. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. III. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen i st grundsätzli ch kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehi n wäre den Beschwerdegegnerinnen mangels eines ihnen entstan- denen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren i m Si nne von Art. 118 lit. b ZPO wird aufgrund der unterbleibenden Kos- tenauflage gegenstandslos, weshalb es insoweit abzuschreiben ist . Über das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen zu ent- scheiden. 2.2 Wer ein aussichtsloses Begehren stellt, hat keinen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, 2. Auflage 2014, Art. 117 N 33). Die Beschwerde des Beschwerdeführers war von Anfang an ohne ernsthafte Gewi nnchancen und daher aussi chtslos (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter
II./2 .-3.). Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass auf die Voraussetzungen nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einzugehen wäre. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ab- gewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- ni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli kon-Kilchberg, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage je eines Doppels von act. 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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