Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140276-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 17. Dezember 2014 in Sachen
A._____ GmbH, Geschäftsführer: B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2014 (EK140429)
Erwägungen: I. Am 3. Dezember 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon auf Begehren der Gläubigerin vom 23. Oktober 2014 nach vorangegangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 5). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt (act. 6/7). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (gleichentags überbracht) erhob die Schuldnerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Sie macht sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung mittlerweile bezahlt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2; Beilagen: act. 4/1–10). Nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin am 17. Dezember 2014 einige Belege nach (act. 7 und 8) Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). II. 1. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass (erst) während der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Schuldtilgung in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zur Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, gehört es, sicherzustellen,
dass der Gläubigerin die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür sie einen Vorschuss von Fr. 1'800.– geleistet hat, ersetzt werden können. Nach erfolgter Konkurseröffnung gehören zu den "Kosten" auch die Kosten des Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Die Schuldnerin belegt mit einer Quittung, dass sie am 15. Dezember 2014 beim Betreibungsamt Dietikon die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten gezahlt hat (act. 4/1). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes sichergestellt hat. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die Kostenforderung wird beim Konkursamt Dietikon vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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