Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140275-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 7. Januar 2015 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 (EK141747)
Erwägungen: 1. Am 4. Dezember 2014 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuld- nerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7/12). Mit Beschwerde vom 8. Dezem- ber 2014 (am 9. Dezember 2014 zur Post gegeben) beantragte die Schuldnerin noch vor Ablauf der Beschwerdefrist sinngemäss die Aufhebung der Konkurser- öffnung, da sie gar nicht Schuldnerin der fraglichen (Konkurs-)Forderung sei (act. 2). Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 10. Dezember 2014 wurde die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Ergänzung ihrer Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist hingewiesen, und es wurde ihr zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde und reichte diverse Belege nach (act. 10 und 11/1-12). Am 18. Dezember 2014 zahlte sie zudem den Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– ein (act. 13). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann zum einen vor- gebracht werden, die Vorinstanz habe falsch entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor Eröffnung des Konkurses ein Kon- kurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG vorgelegen habe, typischer- weise: die Schuldnerin habe die offene Forderung bereits bezahlt (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren zum anderen auch dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). In beiden vorgenannten Konstellationen hat die Schuldnerin zudem innert
der Beschwerdefrist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt sind. 2.2 Die Schuldnerin lässt bei der Kammer lediglich vorbringen, die Konkursfor- derung bestehe gar nicht ihr gegenüber; Schuldnerin sei eine andere Person, nämlich die Einzelfirma A._____ bzw. deren Inhaber C._____. Die Grundsatzfra- ge ob die (Konkurs-)Forderung überhaupt besteht oder nicht, kann in vorliegen- dem Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert werden. Die Schuldnerin hat gegen die Betreibung des Gläubigers mittels Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Zürich 3 vom 27. Mai 2014 keinen Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/2/1). Auch ist die im Zahlungsbefehl aufgeführte Schuldnerin identisch mit der vorliegend be- schwerdeführenden Konkursschuldnerin. Die Schuldnerin bringt nicht vor (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass sie sich im weiteren Verlauf des Betrei- bungsverfahrens (auf Konkurs) erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte – etwa mit einer Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG. Damit ist die Schuldnerin nach wie vor verpflichtet die (Konkurs-)Forderung des Gläubigers zu begleichen. Die Schuldnerin tut zudem weder die Tilgung der Konkursforderung noch einen anderen Konkurshinderungsgrund noch die Bezahlung oder Hinterlegung der bis- herigen Verfahrenskosten dar. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig legt die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zur Genüge dar. Sie scheint vielmehr bereits länger finanziell nicht auf Rosen gebettet (act. 11/5, 11/6 und 11/8) und insbesondere derzeit gerade nicht in der Lage zu sein, ihren finan- ziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren nachzu- kommen (vgl. act. 10 S. 3 Mitte, act. 11/4 und act. 12). Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan noch mit Blick auf die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: 8. Januar 2015