Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140272-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Beschluss vom 30. Januar 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- ri ch,
betreffend Einkommenspfändung Nr. ... / Monatsabrechnung Oktober 2014 (Beschwerde über das Betreibungsamt Züri ch 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. November 2014 (CB140204-L)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zusammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss, das Betrei- bungsamt Züri ch 10 sei anzuwei sen, i hm für Oktober (wohl 2014) die Differenz zwi schen den i hm ausbezahlten (tieferen) Arbeitslosentaggeldern und dem ihm zustehenden Exi stenzmi ni mum auszugleichen, und zwar aus dem Guthaben beim Betreibungsamt aus seinem bereits gepfändeten Einkommen (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Novem- ber 2014 ni cht ei n (act. 4 = act. 7 = act. 11). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 – während laufender Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 5/1) – Be- schwerde beim Obergericht (act. 8). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer – ebenfalls noch fristgerecht – ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 10). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 ri chtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. November 2014 (CB140204-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei frühere Entscheide der Vorinstanz (CB140179-L und CB140165-L, vgl. act. 8 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Be- schwerdeverfahren PS140270-O und PS140271-O behandelt. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322
Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid her- nach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Züri ch verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (Z H) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Be- schwerde ist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 ZPO). Dies bedeu- tet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen si nd und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indes- sen ni cht. Es muss weni gstens rudi mentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013,
Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde ni cht ei n (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugängli ch unter www.gerichte-zh.c h, Rubri k: Entschei de). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hi nge- gen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerde- ve rfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzli- chen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. III. 1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe erneut Beschwerde ge- gen eine angebliche Verweigerung der Auszahlung des vollen Existenzminimums (aus Pfändungsguthaben) durch das Betreibungsamt Züri ch 10 erhoben. Diese neue Beschwerde enthalte (erneut) weder einen konkreten Antrag, welcher Be- trag auszubezahlen sei, noch eine hinreichende Begründung. Der blosse Verweis auf die beim Betreibungsamt Züri ch 10 verfügbaren Unterlagen genüge der An- trags- und Begründungspfli cht ni cht. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zur Begründung der Beschwerde Einsicht in die wesentlichen Abrech- nungsunterlagen zu nehmen und seine Anträge in der Beschwerde ziffernmässig konkret zu stellen und zu begründen (Art. 17 und Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Eine mangelhafte Begründung sei kein verbesserlicher Fehler i m Si nne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben. Auf die Be- schwerde sei demzufolge nicht einzutreten (dies unter anderem mit Verweis auf BGE 126 III 30 und di e vori nstanzli che n Zirkulationsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 [CB140179-L] und vom 24. November 2014 [CB140165-L]). Die Eingabe des Beschwerdeführers gebe überdies auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal sich sämtliche gegen das Betreibungsamt Züri ch 10 (b e- treffend die gleiche Pfändung, Nr. ...) erhobenen Vorwürfe in dem erst kürzlich er- ledigten Beschwerdeverfahren CB140165-L als unbegründet erwiesen hätten (act. 4 = act. 7 = act. 11, je S. 3). 2. Der Beschwerdeführer bri ngt hi egegen (bei der Kammer) u.a. vor, dass "das Hauptproblem der Einbehaltung von Geld durch das Betreibungsamt [...] im be- treffenden Monat Oktober nicht erreichten Existenzminimum weiter bestand, bis und mit Oktober". Seine Beschwerde gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes sei von der Vorinstanz zwar abgewiesen und sogar als an der Grenze zur Mutwil- ligkeit gerügt worden, andererseits aber habe die Vorinstanz i n i hren Erwägungen festgestellt, dass bei unregelmässigem Einkommen des Schuldners der Existenz- minimumsausgleich (d. h. der Ausgleich der Differenz des Einkommens zum Exis- tenzmi ni mum aus dem bereits gepfändeten Guthaben beim Betreibungsamt) oh- ne Verzug fortwährend im laufenden Pfändungsjahr zu erfolgen habe und ni cht erst an dessen Ende, wie von Seiten des Betreibungsamt praktiziert und x-fach behauptet. Die Erwägungen und der Beschluss der Vorinstanz seien deshalb i n sich widersprüchlich (act. 8 S. 2 Mitte). 3. Bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbseinkommens, setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Be- trag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liegt das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, steht dem Schuldner ein An- spruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfän- dungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Dem Schuldner ist auf Nachweis eines erlitte- nen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des
Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuers tat- ten. Der Schuldner kann beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Aus- gleich von allfälligen Existenzminimumslücken verlangen. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolgreicher Ein- kommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betrei- bungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen (B GE 6 9 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zitiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2). Das eben (zur Rechtslage) Ausgeführte ist ni chts Neues, sondern wurde von der Vorinstanz schon im Beschwerdeverfahren CB140165-L, Urteil vom 24. Novem- ber 2014, so vertreten. Ebenso hat die Vorinstanz (in tatsächlicher Hinsicht) be- reits erwogen, dass das Betreibungsamt mehrere Zahlungen zum Differenzaus- gleich zum Existenzminimum an den Beschwerdeführer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet hat. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (vgl. Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 [CB140165-L] S. 9 f. E. 5.4-5.6). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor der Kammer lediglich seine ge- genteilige (und – wie gesehen – nachwei sli ch falsche) Auffassung vor, dass in seinem Fall ein Differenzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Hinzu kommt, dass der einzige hier interessierende Monat, der Oktober 2014, vorliegend sowieso der letzte Monat des (Lohn-)Pfän- dungsjahres (des Beschwerdeführers) ist. Die diversen Ausglei chszahlunge n durch das Betreibungsamt während der Lohnpfändung gegen den Beschwerde- führer, wurden auch i m parallelen Beschwerdeverfahren PS140271-O bzw. dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Datum, vgl. dortige Erwägung III.4 .1) thematisiert und bestätigt. Im Weiteren ist weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Ab- schluss der Lohnpfändung bzw. für den Monat Oktober 2014) noch i mmer unge- deckte Existenzminimumsausstände vorhanden si nd bzw. waren. Auch ein bezif- ferter Antrag, wieviel ihm vom Betreibungsamt noch auszuzahle n wäre, stellte der Beschwerdeführer vor Vori nstanz ni cht. Damit ist seine diesbezügliche Bezi ffe- rung im Nachtrag zur Beschwerdeschrift (Fr. 801.50, vgl. act. 10 S. 4 lit. b) – falls sie überhaupt den Oktober 2014 betreffen soll (vgl. dazu auch nachstehende Er-
wägung III.4) – im obergerichtlichen Verfahren verspätet und deshalb unbeacht- lich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit – soweit sie sich überhaupt konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen und die Erwägun- gen der Vorinstanz richtig wiedergeben – kei ne Aufhebung des vori nstanzli che n Entscheides, wobei auch dafür ein eindeutiger Antrag des Beschwerdeführers fehlt. 4. In seinem Nachtrag (zur Beschwerde an die Kammer) vom 7. Dezember 2014 macht der Beschwerdeführer di verse Ausführunge n zu Sachverhalten, wel- che einen früheren Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2014 (CB140165-L) betreffen. Dieser ist Gegenstand des (bereits erwähnten) oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens PS140271-O. Grundlage der hier interessie- renden Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (vom 24. Novem- ber 2014, act. 1) sind jedoch lediglich die Vorgänge im Monat Oktober 2014 (vgl. act. 1). Folglich ist hi er der Nachtrag zur Beschwerde (ans Obergericht) nur so- weit beachtlich, als sich der Nachtrag auf die Vorkommnisse im Oktober 2014 und den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 (CB140204-L, act. 4 = act. 7 = act. 11) bezieht. Im Übrigen wäre der Nachtrag Gegenstand des parallelen Beschwerdeverfahrens PS140271-O, wo der Nach- trag – wie dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Da- tum, Erwägung III.4 .1) zu entnehmen i st – jedoch nicht mehr berücksichtigt wer- den konnte, da dort die Beschwerdefrist bereits früher abgelaufen war. Der Nachtrag des Beschwerdeführers an die Kammer ni mmt i nhaltli ch sowei t er- sichtlich keinen konkreten Bezug auf den hier interessierenden vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2014 (CB140204-L) bzw. den Oktober 2014. Soweit man i n sei nen ergänzenden Ausführunge n allenfalls dennoch si nngemässe An- träge an die Kammer erblicken möchte, werden diese vom Beschwerdeführer we- der näher begründet noch waren sie Gegenstand seiner hier interessierenden Beschwerde an die Vorinstanz vom 24. November 2014 (act. 1). Nach dem Gesagten ist dem Nachtrag zur Beschwerdeschrift (act. 10), soweit er unter novenrechtli che n Gesi chtspunkten überhaupt noch beachtlich sein kann (Art. 326 ZPO), ni chts Wesentliches zum hier angefochtenen Entscheid der Vor-
instanz vom 27. November 2014 zu entnehmen, weshalb zum Nachtrag keine Weiterungen angezeigt sind. 5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ei nzutreten i st. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2014 (CB140204-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 8 und 10, und – unter Beilage der erstinstanz- li chen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Züri ch 10, je gegen Empfangsschein. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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