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PS140266 ΓÇó Appeal against refusal to arrest UBS account dismissed
PS140266Obergericht04.12.2014Dismissed
The Zurich Cantonal Court of Appeal dismissed the debtor's appeal against the partial refusal of an arrest order. The applicant had sought to arrest several accounts for a small German claim, but the first instance had only accepted two ZKB accounts. On appeal, the applicant insisted that an UBS private account should also be arrested, relying on alleged correspondence with German authorities and his claim that the debtor had shown him UBS statements. The court held that the existence of the UBS account was not made plausible by precisely identified documents and that the new factual assertions were inadmissible. Appeal costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; arrest and burden of plausibility for debtor assets; Art. 326 Abs. 1 ZPO; new facts and evidence are inadmissible on appeal. In arrest proceedings, the creditor must make the existence of the debtor's assets plausible by documentary evidence and must precisely identify the document relied upon in the request. Mere assertions, even if repeated on appeal, do not suffice. Allegations introduced for the first time on appeal are barred unless the applicable procedural rules expressly permit them. If the appeal fails, the costs are borne by the appellant pursuant to the general rule on costs.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140266-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 4. Dezember 2014 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (EQ140200)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. November 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (im Folgenden: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegeh- ren gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (im Folgenden: Gesuchsgeg- ner). Er stellte das Begehren, es seien für eine Forderung von EUR 237.84 nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 2014 gestützt auf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding zwei genau bezeichnete Konten des Gesuchsgeg- ners bei der ZKB sowie ein "UBS Bankkonto" und ein "Postkonto" zu verarrestie- ren (act. 1). Mit Urteil vom 28. November 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und verarrestierte die beiden ZKB-Konti für eine Forderungssumme von CHF 286.00 (entsprechend EUR 237.84) nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2014 auf CHF 204.40 (entsprechend EUR 170.00) und 4.37% auf CHF 78.15 (entsprechend EUR 65.00) vom 26. Juni bis 30. Juni 2014 sowie 4.27% auf CHF 78.15 seit 1. Ju- li 2014. Bezüglich eines Teils der Zinsforderung sowie der behaupteten Konti bei der UBS und der Post wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Hinsichtlich der Ar- restgegenstände erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller keine näheren Angaben zu den Konti UBS und Post gemacht habe, weshalb diese Arrestgegen- stände nicht glaubhaft gemacht seien (act. 3 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er stellte den Antrag, es sei auch "das erwähnte UBS Privatkonto bei der UBS AG" zu verarrestieren. Zur Be- gründung führt er aus, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Gesuchs- gegner noch immer einen höheren Betrag auf dem UBS-Konto "versteckt" habe. Die entsprechende Korrespondenz mit den deutschen Behörden habe er mit dem Arrestbegehren eingereicht (act. 7).
Glaubhaftmachung nicht genügt. Weiter fällt auf, dass der Gesuchsteller damals noch unspezifisch von diversen Bankauszügen des Gesuchsgegners von Schweizer Banken gesprochen hatte. Von einem Konto bei der UBS war nicht die Rede. Dies lässt zusätzliche Zweifel an der im Arrestbegehren aufgestellten Be- hauptung, der Gesuchsteller könne sich daran erinnern, dass ihm der Gesuchs- gegner Auszüge der UBS gezeigt habe, aufkommen. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 200.00 festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Züri ch und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 5. Dezember 2014