Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140265-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 15. Dezember 2014 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Zahlungsbefehl vom 19. November 2014 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (CB140205)
Erwägungen: 1. Am 19. November 2014 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 auf Begehren der Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ...) gegen die Be- schwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Ein- gabe vom 22. November 2014 erhob sie zudem Beschwerde beim Bezirksgeri cht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Be- schluss vom 28. November 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststem- pel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Ent- scheid (act. 6). 2. Die Beschwerdeführerin reicht die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. November 2014 der Beschwerdegegnerin ein, mit der diese die Beschwerdefüh- reri n zur Zahlung von C HF 1'213.75 nebst Zins verpflichtet und den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... in diesem Umfang beseitigt hat (act. 8/3). Unter Verweis auf zwei Bankbelege (act. 8/1 und 8/2) behauptet die Beschwerdeführe- rin, den Forderungsbetrag nicht zu schulden (act. 9). Wer behauptet, gegen einen anderen eine Forderung zu haben, kann ohne weite- re Voraussetzungen die Betreibung gegen diese Person einleiten. Der Betrei- bungsbeamte hat auf Begehren des behaupteten Gläubigers hin den Zahlungsbe- fehl auszustellen. Er darf nicht prüfen, ob die geltend gemachte Forderung be- steht (BGE 136 III 373 E. 3.3). So voraussetzungslos wie der behauptete Gläubi- ger die Betreibung in Gang bringen kann, kann sie der Betriebene durch Erheben des Rechtsvorschlages wieder stoppen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Will der behaup- tete Gläubiger die Zwangsvollstreckung fortsetzen, so ist es an ihm, den Rechts- vorschlag in einem ordentlichen Verfahren (Zivilprozess oder Verwaltungsverfah- ren) oder in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen zu lassen (Art. 79-82
SchKG). In diesem Verfahren, und nicht vor dem Betreibungsamt, wird der Be- stand der Forderung oder das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides und ein allfälliger Einwand des Betriebenen, er habe die Forderung durch Zahlung ge- tilgt, geprüft. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Beschwerdeführerin korrekt darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Forderung nicht zur Aufhebung des Zah- lungsbefehls führt. Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin wie- derum geltend, dass sie die Forderung nicht akzeptiere. Einen Fehler im Betrei- bungsverfahren rügt sie damit nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Standpunkt gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin durch An- fechtung der Verfügung vom 27. November 2014 durchsetzen muss. Die Rechts- mittelbelehrung ist im Schreiben vom 27. November 2014 (act. 8/3) enthalten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanz- li chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: