Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140255-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 12. März 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse der B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt Wi nterthur-Altstad t
betreffend Zirkularbeschluss (Beschwerde über das Konkursamt Winterthur-Alts tadt)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Oktober 2014 (CB140036)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 wurde C._____ verpflichtet, der Konkursmasse B._____ Fr. 5'364'005.50 zu bezahlen (act. 5 S. 2). Am 20. Februar 2013 stellte der Präsident des Be- zirksgerichtes Frauenfeld zugunsten der Arrestgläubigerin B._____ in Liqui- dation einen Arrestbefehl für ei ne Forderungssumme von Fr. 5'364'005.50 gegenüber dem Schuldner C._____ aus. Verarrestiert wurde der hälftige Miteigentumsanteil von C._____ an der Liegenschaft Nr. ..., Grundbuch D., an der ... [Adresse] (act. 6/2). Die Konkursverwaltung leitete in der Folge die Betreibung ein (vgl. act. 6/6 S. 2; act. 5 S. 2), worauf E. beim Bezirksgericht Frauenfeld Klage auf Anschlusspfändung im Umfange von Fr. 310'000.- zuzüglich Zins seit 9. Oktober 2000 erhob (act. 6/3). Sie machte das Recht auf privilegierten Pfändungsanschluss geltend, weil sie eigenen Angaben zufolge ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Übereignung ihres Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Einfamilienhaus ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt habe, das immer noch offen sei. Dieses Verfahren (Klage auf Anschlusspfändung) wurde sistiert, sodass die Gläubiger der B._____ anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung, am 14. März 2014, über das weitere Vorgehen in Sachen Guthaben der Ehefrau gegenüber C._____ beschliessen konnten (act. 5 S. 2, act. 6/4). Nachdem die Gläubigerversammlung der Empfehlung des Konkursamtes folgend dem Vergleichsvorschlag mit E._____ nicht zugestimmt hatte (vgl. hi nten unter Ziffer 8.c), schlossen die Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Wi nterthur-Altstadt, und E._____ – zwecks Erledigung der hän- gigen Klage auf Anschlusspfändung – am 20. bzw. 22. Juli 2014 einen Ver- gleich ab, unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gläubigergemein- schaft und dem Vorbehalt, dass kein Gläubiger die Abtretung des Anspruchs verlange (act. 6/5 S. 2). Mit Zirkular vom 28. Juli 2014 wurden den Gläubi- gern zwei Anträge zur Beschlussfassung vorgelegt, einer betraf den Ver- gleich mit E._____ und der andere den Vergleich mit einem Versicherten be-
treffend Prämienausstände, mit dem Hinweis, die Anträge gälten als geneh- mi gt und würden zum Beschluss erhoben, falls nicht die Mehrheit der Gläu- biger bis spätestens am Freitag, 8. August 2014 (Datum des Poststempels), schriftlich gegen diese Anträge Einsprache erhebe. Stillschweigen gelte als Zusti mmung zu den Anträgen. Innert der gleichen Frist hatten die Gläubiger ihre Abtretungsbegehren geltend zu machen (act. 6/6 S. 3-4). In der Folge erhob A._____ beim Konkursamt Einsprache gegen die Zirkularbeschlüsse (act. 6/7). Das Konkursamt Wi nterthur-Altstadt teilte ihm mit Schreiben vom 11. August 2014 mit, dass er (inkl. seiner eigenen Stimme) lediglich 7 Stim- menanteile aufbringe, sodass die erforderliche Mehrheit für die Abweisung der Anträge der Konkursverwaltung gemäss Zirkular nicht erreicht werde. Ferner wies es A._____ darauf hin, dass seinem Begehren auf Abtretung der Ansprüche nicht entsprochen werden könne, da der geschuldete Ver- gleichsbetrag von Fr. 30'467.15 entgegen seinem Antrag ni cht mi t der Kon- kursdividende verrechnet werden könne. Das Konkursamt setzte ihm eine Frist von 5 Tagen zur Bezahlung des Vergleichsbetrages von Fr. 30'467.15 unter der Androhung, andernfalls sei das Abtretungsrecht verwirkt (act. 6/8). Innert Frist kam A._____ dieser Auflage nicht nach (act. 6/5 S. 7). b) Am 18. August 2014 überbrachte A._____ (Beschwerdeführer) dem Be- zi rksgeri cht Wi nterthur ei ne Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen das Konkursamt Wi nterthur-Altstadt und beantragte, sämtliche Zirkularbeschlüs- se des Konkursamtes im Konkurs über die B._____ vom 28. Juli 2014 für ungültig zu erklären (act. 1). Mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsi chtsbehörde i n Schuld- betreibungs- und Konkurssachen mangels rechtzeitiger Erhebung des Rechtsmittels auf die Beschwerde nicht ein (act. 12). Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. November 2014 (Poststem- pel) beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen an und stellte folgende Anträge (act. 13 S. 4 und S. 10):
"Es ist der Vergleich vom 20.-22. Juli 2014 (und) das Zirkular vom 28. Juli 2014 als eine Schenkung einzustufen gemäss OR Art. 239 ff." (act. 13 S. 4). "→ Es ist der Vergleich (20. Juli 2014) als nichtig zu qualifizieren. ... . → Es ist das Zirkular (28. Juli 2014) als nichtig zu qualifizieren. → Es ist der Beschluss vom 14. Okt. 2014/.../ als ungülti g zu bezei chnen. → Es sind die Konkursbeamten Fr. F._____ und Hr. G._____ durch andere Konkursbeamte zu ersetzen. → Es sind die Konkursbeamten zu verpflichten mit A._____ zusammenzu- arbeiten und es ist die Blockadehaltung und Verweigerungshaltung gegen A._____ abzulegen. Es sind die Anfragen von A._____ umgehend = 2-3 Ta- ge zu beantworten, auch mittels Telefongesprächen. → Es sind die Akten vom ... beizuziehen. → Es ist von F._____ die Quittung der B._____ über die Bezahlung der Fr. 420'000.-, B.-Hypo. 1. Rang, 1982 beizubringen und dem Gericht vorzulegen. → Es sind von der H. die Akten zu verlangen, an wen diese 800'000.- am 1. Okt. 2002 ausbezahlt wurden. 1. an Hr. C._____ in bar. 2. an das Risk Konto = Betrüger Konto. 3. auf ein echtes B.-Konto → Es ist die H. zu verpflichten dem Gericht oder der Mobilen Equipe die Akten herauszugeben, aus denen ersichtlich ist, wer die 800'000.- zu- rückbezahlt hat am 31. März 2005, und wer damals die Schuldscheine in Empfang genommen hat am 31. März 2005. → Es sind diese H.-Akten Thema 1 + Thema 2, Brief vom 28. Aug. 2014 = Beilage 2 auch an A. zu senden, so dass ich Beweise in mei- nen Händen halten kann, welche die Schenkungen mi t Bewei sen untermau- ern" (act. 13 S. 10). c) Nach Eingang der Beschwerde wurden die Akten vom Bezirksgericht Win- terthur beigezogen (act. 1-10). Mit Poststempel vom 10. November 2014 er- gänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift (act. 16). Da diese Eingabe nach Ablauf der 10tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte (act. 12 i.V.m. act. 10), ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten.
se des Hammers betrage Fr. 5.3 Millionen gemäss dem Strafurteil vom 16. November 2010. Gemäss dem Strafurteil müsse Herr C._____ der Masse den Betrag von Fr. 5.3 Millionen überweisen. Frau F._____ (Konkursbeam- tin) habe den gesetzlichen Auftrag gefasst, bei Herrn C._____ mit aller Härte das Inkasso zu betreiben. Frau F._____ müsste eigentlich sämtliche Hebel in Bewegung setzen, um dem kriminellen C._____ sein Vermögen zu ent- reissen. Mit Schrecken müsse er feststellen, das Frau F._____ genau das Gegenteil von dem mache, was im Strafurteil und im SchKG stehe. Frau F._____ verteile sehr grosse Geschenke an Herr und Frau C.-E._____. Die Geschenke habe er in seiner Beschwerde vom 17. August 2014 (act. 1) auf- gezählt. Der Wert der Geschenke betrage mindesten Fr. 800'000.-. Es liege in Bezug auf die Schenkung vom 28. Juli 2014, den Vergleich vom 22. Juli 2014 und dem Zirkular vom 28. Juli 2014 Nichtigkeit vor (act. 13 S. 1-3). 5. a) Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richti- gen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Ge- setzmässigkeit und Angemessenheit. Bei der Anfechtung von Zirkularbe- schlüssen, die Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung gleichge- stellt si nd, kann jedoch lediglich Gesetzesverletzung, nicht aber Unange- messenheit als Beschwerdegrund angeführt werden kann (vgl. etwa KUKO SchKG-Amacker/Küng, 2. Auflage, Art. 255a N 7). Im Rahmen einer Auf- sichtsbeschwerde kann – mit Ausnahme der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – nur ei ne Verfügung bzw. ein Beschluss Beschwerde- objekt sein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem kon- kreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtli cher Funkti on auf Grund des SchKG und dessen Ausführungs- bestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vor- antreiben und Auswirkungen zeitigen. Blosse Meinungsäusserungen, Mittei- lungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfügung. Was mit Klage geltend gemacht werden kann, ist nicht mit Beschwerde zu rügen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 1, N 18-19, N 22).
b) Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zirku- larbeschlusses vom 28. Juli 2014 (act. 1 S. 1) bzw. 8. August 2014 (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verkennt, dass es sich beim Zirkular vom 28. Juli 2014 lediglich um ein Rundschreiben mit Absichtserklärungen für das weitere Vorgehen – und ni cht um di e ei gentli chen Beschlüsse – handelt. Dieses Zir- kular kann daher ni cht Anfechtungsobjekt sei n und wurde vom Beschwerde- führer auch ni cht angefochten. Erst nach der Genehmigung der Anträge durch die Mehrheit der Gläubiger konnten die Anträge zum Beschluss erho- ben werden. Deshalb ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zirkulars für die Fri stwahrung der Beschwerde nicht relevant. Die Zirkularbeschlüsse, welche Gegenstand der Beschwerde vor Vorinstanz waren, konnten erst nach Ab- lauf der Frist zur Genehmigung der Anträge gemäss Rundschreiben (Post- stempel 8. August 2014) angefochten werden. Die Frist zur Anfechtung von Zirkularbeschlüssen beträgt 10 Tage (KUKO SchKG-Amacker/Küng, 2. Auf- lage, Art. 255a N 7). Deshalb wurde die am 18. August 2014 an die Vor- instanz überbrachte Beschwerde rechtzeitig erhoben. c) Richtigerweise hätte demnach die Vorinstanz auf die Beschwerde eintre- ten müssen. D i es führt aber ni cht zur Rückwei sung an di e Vori nstanz. Das Bundesrecht verlangt nämli ch nicht, dass eine Frage von beiden Instanzen geprüft werde. Trat die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht ni cht ei n, darf das die obere Aufsichtsbehörde korrigieren und sogleich in der Sache ent- scheiden (BGE 127 III 171). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in einer zu- sätzlichen Begründung auch mit der Sache befasst und begründet, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen wäre. 6. a) Auf diverse Anträge ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbotes (dazu nachfolgend) sowie weil es an einem Anfech- tungsobjekt fehlt, ni cht ei nzutreten (dazu nachfolgend lit. c). b) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI,
massnahme nur wegen Pflichtverletzung abgesetzt werden (BSK SchKG II- Bürgi, 2. Auflage, Art. 255 N 6, BGE 37 I 614 f.). Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise. Es kann auch nicht generell gerügt werden, die Konkursbe- amten seien zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbei- ten. Die Aufgaben der Konkursverwaltung und damit der -beamten liegen anderswo. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich die Forderung abtreten zu lassen. Davon hat er innert der vorgegebenen Fri st bzw. Nachfirst keinen Gebrauch gemacht. Es mangelt ihm offenbar an fi- nanziellen Mitteln (vgl. act. 6/12, Betreibungsregisterauszug), um sein Ziel weiter zu verfolgen. Der Beschwerdeführer versucht nun mi t Hi lfe der Be- schwerde nach Art. 17 SchKG zu erreichen, dass das Konkursamt auf Kos- ten der anderen Gläubiger sein, des Beschwerdeführers, Ziel – Erwerb der betreffenden Liegenschaft – weiter verfolgt. Damit verkennt er die Aufgaben der Konkursverwaltung und den Zweck der Beschwerde. Auch auf diese Rügen ist deshalb nicht einzutreten. 7. a) Da der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerdeschrift da- von ausging, er habe die Anfechtungsfrist verpasst, machte er neu geltend, das Zirkular (anstatt die gestützt darauf ergangenen Zirkularbeschlüsse) sei ni chti g. b) Nichtigkeit der Zirkularbeschlüsse kann aber zum vornherei n ausge- schlossen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Zirkularbeschlüsse gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interes- se von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmung im Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Beschlüsse der Gläubiger auf dem Zirkularweg gefällt werden dürfen (Art. 255a Abs. 1 SchKG), wurde im Interesse der am Konkursverfahren teilnehmenden Gläu- biger erlassen. Daher kann die Verletzung dieser Besti mmung auch ni cht zur Nichtigkeit der Zirkularbeschlüsse führen.
se die gesamte Forderung gegenüber C._____ (Fr. 5'364'005.50, vgl. act. 6/2) abtreten und die Betreibung zurückziehen. Ausserdem enthielt der Ver- gleichsvorschlag eine Saldoklausel gegenüber C._____ (act. 5 S. 3, act. 6/4 S. 6 Traktandum 8.11). Im jüngeren, überarbeiteten Vergleichsvorschlag, wie er den Gläubigern mit dem Zirkular vom 28.7.2014 unterbreitet wurde, blieb es bei der Vergleichszahlung von E._____ von Fr. 30'000.– an die Konkursmasse, jedoch verpflichtet sich die Konkursmasse zur Abtretung der Forderung gegenüber C._____ an E._____ lediglich im Umfang von Fr. 400'000.– unter Rückzug der Betreibung für die Restforderung. Die Sal- doklausel gegenüber C._____ wurde fallengelassen (act. 6/6 S. 2). Die zweite Gläubigerversammlung hatte bereits über einen Vergleichsvor- schlag mit E._____ diskutiert. Das Konkursamt konnte anhand der damals abgegeben Voten weitere Vergleichsgespräche mit E._____ aufnehmen. Ei- ne Unterbreitung des zweiten Vergleichsvorschlages auf dem Zirkularweg führte deshalb vorliegend nicht zu einer Abwertung der Gläubigerversamm- lung. Ebenso wenig führte der vorgelegte Vergleichsvorschlag eines säumi- gen, erfolglos betriebenen Prämienzahlers, bei dem die Erwirtschaftung ei- nes vermögensbildendes Einkommen ni cht zu erwarten i st, zur Abwertung der Gläubigerversammlung. Hier sollte nach einer Teilzahlung von Fr. 467.15 die Restforderung für Prämienausstände von Fr. 1'868.70 als wertlos abgeschrieben werden (act. 6/6 S. 3). Die Abwägung der Interessen der Ver- fahrensökonomie einerseits und der Bedeutung der Gläubigerversammlung andererseits rechtfertigte deshalb vorliegend die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg. Es ging nicht um derart bedeutsame Fragen, welche zwingend die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung verlangt hätten (vgl. auch SJZ 97 (2001) Nr. 12 S. 282).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 13. März 2015