Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140249-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Insolvenzerklärung (Revision des Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Oktober 2013 / EK130290)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. September 2014 (EK140168)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 22. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Meilen das Begehren, es sei über sie wegen Zahlungsunfähigkeit der Konkurs zu eröffnen (act. 7/5/1). Mit Ur- teil vom 23. Oktober 2013 eröffnete die Vorinstanz antragsgemäss den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/5/7). Am 8. Januar 2014 verfügte das Kon- kursamt Riesbach-Zürich, der Schuldenruf sei in der Lokalzeitung B._____ zu publizieren. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksge- richt Meilen. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wies das Bezirksgericht Meilen die Beschwerde ab. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin erfolglos weiter (Urteil der Kammer vom 20. Mai 2014, Geschäfts-Nr. PS140087; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2014, Geschäfts-Nr. 5A_461/2014). Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gelangte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an das Bezirksgericht Meilen und stellte den Antrag, der mit Urteil vom 23. Okto- ber 2013 eröffnete Konkurs sei im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufzuhe- ben (act. 7/1). Mit Urteil vom 5. September 2014 wies die Vorinstanz das Revisi- onsgesuch ab (act. 3 = act. 6 = act. 7/6). Der Entscheid wurde der Beschwerde- führerin am 10. September 2014 zugestellt (act. 7/7). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 251 lit. a, Art. 321 Abs. 2 und Art. 332 ZPO). Die Beschwerdeführe- rin erhob am 10. Oktober und damit zwar zu spät, aber innerhalb der von der Vor- instanz belehrten Rechtsmittelfrist Beschwerde. Da sie erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist einen Anwalt mandatierte (vgl. act. 4), durfte sich die Beschwerde- führerin auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge (act. 2):
von Art. 195 SchKG in Frage komme. Die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht erfüllt, da ein Konkurswiderruf frühestens ein Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung angeordnet werden könne. Die Kon- kurseröffnung sei indes bislang nicht publiziert worden. 3. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zahlungsschwierigkeiten gingen vor allem auf Schulden ihres Ehemannes zurück, für die sie als Solidarschuldnerin haften müsse. Das Total der offenen Schulden betrage CHF 292'067.65. Die Beschwer- deführerin kämpfe mit allen Mitteln um ihr wirtschaftliches und soziales Überle- ben. Sie habe eine Vollzeitstelle bei einer Vermögensverwaltungsfirma und sei so in der Lage, für sich und die beiden Kinder zu sorgen. Vom Ehemann bekomme sie keine nennenswerten Alimente. Im Zusammenhang mit der Insolvenzerklä- rung vom 22. Oktober 2013 sei sie von ihrem Treuhänder falsch beraten worden. Statt eines Konkurses wäre ein Nachlassverfahren oder eine private Schuldenbe- reinigung geeigneter gewesen. Dies habe sie aber erst später entdeckt, so dass die Abgabe der Insolvenzerklärung mit einem Willensmangel behaftet sei. Der Willensmangel habe schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden, die er- heblichen Tatsachen habe die Beschwerdeführerin aber erst später erfahren, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben sei. Die Insolvenzerklärung habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kurz- schlusshandlung abgegeben, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliege. Der Irrtum betreffe dabei die Konkurseröffnung und nicht die Folgen der Konkurseröffnung. Die Kurzschlusshandlung lasse sich dadurch erklären, dass die Beschwerdefüh- rerin damals an einer medizinisch indizierten akuten Anpassungsstörung gelitten habe, was durch ärztliches Zeugnis von D._____ vom 10. Oktober 2014 belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei heute in der Lage, einen grösseren Geldbetrag von Verwandten oder Freunden zu beschaffen, um mit den vier Gläubigern eine Lö- sung auf Basis von rund der Hälfte der Forderungen zu vereinbaren. Sie habe in mündlichen Gesprächen von den Gläubigern positive Signale erhalten, um in Be-
zug auf ihren Anteil per Saldo aller Ansprüche einen Auskauf abzuschliessen (act. 2). 4. Würdigung 4.1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 hat die Vorinstanz über das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin entschieden. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80) 4.2. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrun- des einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Insolvenzerklärung einen Willensmangel geltend. Sie sei falsch beraten worden und sei der Ansicht gewesen, durch die Konkurseröffnung könnten die Schulden auf diskrete Weise bereinigt werden. Dass diese Ansicht nicht zutref- fend ist, erfuhr sie spätestens mit der von ihr (erfolglos angefochtenen) Verfügung des Konkursamtes Riesbach-Zürich vom 8. Januar 2014, mit der die Publikation der Konkurseröffnung im B._____ angeordnet wurde. Das Revisionsbegehren er- folgte am 25. Juli 2014, damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist und in Bezug auf den behaupteten Revisionsgrund des Willensmangels verspätet. Wohl auch als verspätet erweist sich das Revisionsgesuch bezüglich der geltend gemachten Tatsache, die Beschwerdeführerin sei heute finanziell in der Lage, mit den Gläu- bigern eine Lösung auf der Basis der Hälfte der Forderungen zu finden. Die Be- schwerdeführerin hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerde- verfahren substanziert behauptet, dieser Umstand habe sich 90 Tage vor Einrei- chung des Revisionsbegehrens oder später verwirklicht. Wie es sich damit verhält und ob die Vorinstanz richtigerweise auf das Revisionsgesuch nicht hätte eintre-
ten sollen, kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für die Gutheissung des Revisionsgesuches ohnehin nicht erfüllt sind, wie soeben zu zeigen sein wird. 4.3. Die Revision ist zulässig, wenn eine Prozesspartei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. Unzu- lässig ist die Revision, wenn keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen, dass die Prozesspartei die als relevant behauptete Tatsache nicht bereits im ursprüng- lichen Verfahren vorgebracht hat. Eine unsorgfältige Prozessführung kann mit der Revision nicht behoben werden (KUKO-ZPO, A. Brunner, 2. Auflage, Art. 328 N 3). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie sich vor der Abgabe der Insol- venzerklärung von einem Treuhänder habe beraten lassen. Es mag sein, dass sich dessen Rat im Nachhinein als für die Beschwerdeführerin unvorteilhaft er- weist bzw. dass eine andere Lösung der Konkursanmeldung vorzuziehen gewe- sen wäre. Es oblag indes der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Abklärun- gen vor Einreichung des Gesuches vorzunehmen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen. Bei sorgfältigem Vorgehen hätte die Beschwerdeführe- rin also den von ihr behaupteten Irrtum vor Abgabe der Insolvenzerklärung aus- räumen können, zumal nicht geltend gemacht wurde, die Einreichung des Kon- kursgesuches sei dringlich gewesen. Die Behauptung, die Insolvenzerklärung als Kurzschlusshandlung abgegeben zu haben, ist nicht nachvollziehbar, führt die Beschwerdeführerin doch selber aus, dass sie sich bereits im September 2013 von einem Treuhänder habe beraten lassen, während die Insolvenzerklärung erst gegen Ende Oktober 2013 erfolgte. Aus dem zitierten Entscheid des Obergerichts (ZR 59 Nr. 118) lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ablei- ten. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang durch Hinweis auf das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2014 vor, sie sei im Zeitpunkt der Insolvenzerklä- rung aufgrund einer akuten Anpassungsstörung urteilsunfähig gewesen. Dieses Argument und das eingereichte Beweismittel sind neu und im Beschwerdeverfah- ren nicht zulässig.
Zusammenfassend vermögen die behaupteten Unregelmässigkeiten bei der Ab- gabe der Insolvenzerklärung die Aufhebung des Konkurserkenntnisses auf dem Weg der Revision nicht zu begründen. 4.4. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei derzeit aufgrund von Unterstüt- zungen seitens von Verwandten und Freunden in der Lage, mit den Gläubigern auf der Basis von rund der Hälfte der Forderung eine Lösung zu vereinbaren. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass es sich dabei um ein echtes Novum handle, das im Revisionsverfahren gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu berücksichtigen sei. 4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde (bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2) ist abzuweisen. Auf das Eventualbegehren auf Verzicht der Publikation der Kon- kurseröffnung im B._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) ist nicht einzutreten, da wie dargelegt darüber bereits ein Verfahren geführt und mit rechtskräftigem Entscheid des Bundesgerichts abgeschlossen wurde. Zur Beantwortung der Frage, ob das Konkursamt Riesbach-Zürich die Publikation gestützt auf ein neues ärztliches Zeugnis in Wiedererwägung ziehen kann, ist die Kammer nicht zuständig. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 3) wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Zif- fer 4) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 300.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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