Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140247-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 17. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 25. September 2014 (EK140194)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur eröffne- te mit Urteil vom 25. September 2014 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 5/5 = act. 3). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Da- tum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 2, act. 5/6). Er führt aus, dass er im Moment keine feste Arbeit habe, auch keine Sozialhilfe beziehe und daher kein Geld habe. Konkrete Anträge liegen keine vor; der Beschwerdeführer bittet aber wegen seiner gegenwärtigen Situation um genügend Zeit. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde umständehalber verzich- tet. Die Sache ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zu- lässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2014 telefonisch darauf hinge- wiesen, dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist den Nachweis eines gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgrundes erbringen müsse und zur Glaub- haftmachung seiner Zahlungsfähigkeit geeignete Unterlagen einzureichen habe. In Wiederholung seiner Beschwerdeeingabe teilte er mit, dass er nichts bezahlen könne, solange er keine Arbeit habe (act. 6).
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforde- rung samt Kosten noch einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Kon- kurshinderungsgrundes wurde nicht einmal behauptet. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen- Winterthur, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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