Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Urteil vom 15. Oktober 2014 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 18. September 2014 (EK140243)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. September 2014 eröffnete das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf für eine Forderung von Fr. 3'895.75 nebst Zins zu 15% seit 3. März 2014, Fr. 146.50 Forderung ohne Zins sowie Fr. 165.60.-- Betrei- bungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 6). Mit rechtzeitig eingereich- ter Beschwerde beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes und reich- te verschiedene Postquittungen ein (act. 2 und 4/1-4). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zu- lässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfris- ten, wie sie der Vertreter der Schuldnerin verlangt, sind hingegen keine zu gewäh- ren (BGE 136 III 294). 3. Angemerkt sei vorab Folgendes: Der Schuldner war Inhaber der Ein- ze lfirma "C." i n D./SG, deren Löschung am 2. Juli 2014 im Schweize- rischen Handelsamtsblatt publiziert wurde (act. 5). Da er im Handelsregister ein- getragen war, unterliegt er nach der Streichung noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 SchKG). Die Konkursandrohung datiert vom 22. Mai 2014, weshalb die Betreibung ohnehin auf dem Weg das Konkurses fortzusetzen war (act. 7/3).
sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden. 6.a) Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi el- le Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (act. 12/17) wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 19. September 2014 neun Betreibun- gen eingeleitet, wovon drei durch Zahlung erledigt sind. Der Umstand, dass in vier Fällen die Konkursandrohung erfolgte, lässt auf nicht unerhebli che Zahlungs- schwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt wurde die dem Konkursbegehren zu- grunde liegende Betreibung Nr. ... i nzwi schen bezahlt. D ami t si nd noch fünf Be- treibungen von total Fr. 23'853.75 offen. Zu den Betreibungen Nr. ... und ... der E._____ führt der Schuldner aus, er werde die Krankenkassenprämien noch die- sen Monat begleichen. Damit sind die beiden Betreibungen nach wie vor offen. Dasselbe gilt für die Betreibung Nr. ... der F._____ für Fr. 18'796.75. Hier verweist der Schuldner auf vereinbarte Teilzahlungen, ohne jedoch den Abzahlungsvertrag oder Belege für bereits geleistete Raten einzureichen (act. 11 S. 1). Zur Betrei- bung Nr. ... der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen äussert sich der Schuldner ni cht, weshalb auch hi er kei ne Zahlung angenommen werden kann. In der Betreibung Nr. ... ebenfalls der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons St. Gallen wurde schliesslich Rechtsvorschlag erhoben. Da hier bislang kei- ne weiteren Inkassoschritte unternommen worden sind, kann sie ausser Acht ge- lassen werden. Damit verbleiben gegenwärtig offene in Betreibung gesetzte For- derungen von Fr. 22'113.60. b) Der Schuldner reichte keine Jahres- oder Zwischenabschlüsse seiner (gelöschten) Einzelfirma ein, was die Liquiditätsprüfung erschwert. Er macht gel- tend, die Bücher seien noch nicht abgeschlossen (act. 11 S. 1). Gemäss den ein- gereichten Steuererklärungen 2011 und 2013 sowie einer Bescheinigung der G._____ gewährte letztere dem Schuldner einen Kredit, der sich am 31. Dezem-
ber 2013 auf Fr. 18'322.-- belief (act. 12/4 und 12/6, act. 12/8). Die G._____ än- derte gemäss Handelsregister am 24. September 2013 ihre Firma in F._____ AG. Da die noch offene Kreditsumme ungefähr dem der Betreibung Nr. ... der F._____ zugrunde liegenden Betrag entspricht – die Differenz dürfte auf betriebe- ne Spesen, Mahnkosten und Zi nsen zurückzuf ühre n sei n – darf davon ausgegan- gen werden, dass es sich um denselben Kredit handelt. Ob noch weitere Ver- pfli chtungen, namentli ch Steuerschulden anfallen, geht aus den Akten ni cht her- vor, lässt sich aber nicht gänzlich ausschliessen. Demnach liegen Verbindlichkei- ten von mindestens Fr. 22'000.-- vor. Demgegenüber nennt der Schuldner Debito- ren in Höhe von Fr. 17'134.-- in Form von ausgestellten Rechnungen (act. 12/12- 14). Dabei handelt es sich allerdings um Rechnungen seiner Arbeitgeberin, der H._____ GmbH (act. 12/4). Zwar ist der Schuldner Gesellschafter und Geschäfts- führer der GmbH, was jedoch nicht bedeutet, dass er die erwarteten Zuflüsse zur Deckung seiner privaten Schulden heranziehen kann. So ist davon zunächst der Aufwand der GmbH zu decken. Ob danach ein Gewinn verbleibt, welcher dem Schuldner zusätzlich zu seinem Lohn überlassen werden könnte (act. 12/4 und 12/6, act. 12/9), bleibt offen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und der Gesellschaft liegen zumi ndest ni cht vor. Ei nen Kontoauszug rei chte der Schuldner ni cht ei n. Er habe ei nen solchen ni cht erhältli ch machen können, da sein Privatkonto gesperrt sei (act. 11 S. 1). Schliesslich verweist der Schuldner auf erwartete Zahlungen der SUVA für eine viermonatige Arbeitsunfä- higkeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 29. März 2014 zufolge eines Unfalls (act. 11 S. 1 f., act. 12/11 und 12/15). Diese Leistungen werden ihm allerdings als Krankentaggeld durch seine Arbeitgeberin ausbezahlt. Ob er solches bereits be- zogen hat bzw. ob ihm dennoch sein Lohn weiterhin ausbezahlt wurde, bleibt of- fen, weshalb es vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Somit vermochte der Schuldner weder Debitoren noch flüssige Mittel glaubhaft zu machen. Auch den Steuererklärungen lassen sich keine weiteren Vermögenswerte entnehmen. Sei- ne Verpflichtungen sind demzufolge ni cht gedeckt. Nach eigener Darstellung lebt der Schuldner mit seiner Ehefrau, zwei Kin- dern und sei nen Eltern in einer 5½-Zimmerwohnung. Für Miete und Verpflegung wende er monatlich im Durchschnitt Fr. 3'000.-- auf (act. 11 S. 2). Die Steuerer-
klärung 2013 weist einen Verdienst von immerhin Fr. 77'000.-- aus, was Fr. 6'400.-- /Monat entspricht. Hinzu kam ei n geringer Nebenerwerb seiner Ehe- frau von Fr. 1'325.-- im Jahr 2013 (act. 12/4). Berücksichtigt man die in der Steu- ererklärung aufgeführten Krankenkassenprämien von Fr. 675.-- sowie (geschätz- te) Fr. 1'500.-- für die weiteren Lebenshaltungskosten wie Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Freizeit etc., verbleiben dem Schuldner monatli ch rund Fr. 1'200.-- zur Schuldentilgung. Unter diesen Umständen ist auch ohne detaillier- te Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage davon auszugehen, er könne i n Zu- kunft sei nen laufenden Verpfli chtungen nachkommen und sei ne Schulden in der absehbaren Zeit von ca. 18 Monaten abtragen. Dass er zu einer regelmässigen Rückzahlung in der Lage ist, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass er den Kredit der F., vormals G., in zwei Jahren von Fr. 36'057.-- auf di e nunmehr noch offenen knapp Fr. 18'800.-- reduziert hat (act. 12/4 und 12/6, act. 12/8). Der Schuldner führt seinen finanziellen Engpass auf den oben erwähnten Unfall zu- rück (act. 11 S. 2, act. 12/15). Dies erscheint insofern glaubhaft, als allein wäh- rend der unfallbedingten Arbeitslosigkeit fünf Betreibungen, unter anderem die der Gläubigerin und der F._____ eingeleitet wurden, was auf bloss vorübergehende Illiquidität hinweist. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erweist sich derzeit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über den Schuldner. Dieser darf aber nicht davon ausgehen, dies werde in einem künftigen Beschwerdeverfahren wiederum der Fall sein. Eine erneute Konkurseröffnung wäre ein kaum mehr zu widerlegender Hinweis auf anhaltende Zahlungsschwierigkeiten. 7. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebüh- ren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sei ne Zahlungssäum ni s verursacht hat.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 18. September 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 1'900.-- (Fr. 300.-- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin (unter Berücksichtigung der ihr vom Schuldner bereits bezahlten erstinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 200.-- ) Fr. 1'600.-- und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an die Handelsregisterämt er der Kantone Züri ch und St. Gallen sowie an das Betreibungsamt Rümlang- Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 15. Oktober 2014