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PS140235 ΓÇó Bankruptcy lifted after proof of payment and solvency
PS140235Obergericht02.10.2014Granted
The Zurich High Court allowed the debtor's appeal against a bankruptcy opening. The court held that the pre-bankruptcy payment covered only the principal claim, not interest and enforcement costs, so the bankruptcy could not be lifted on that basis alone. However, the debtor later proved payment of the full debt and deposit of bankruptcy costs, and also made solvency sufficiently plausible through register extracts, receivables, and ongoing contracts. The lower court's bankruptcy order was therefore annulled. The debtor was ordered to bear the costs of both instances because its late payment caused the proceedings.
Art. 172 Ziff. 3 and Art. 174 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be annulled if the debtor proves subsequent extinction of the claim and makes solvency plausible. Prior payment before the bankruptcy order must cover principal, interest, and enforcement costs; payment of only the principal does not suffice. If the debt is extinguished after the opening, the debtor need not establish solvency under the stricter standard applicable to purely later payment, but must still make solvency credible. Solvency is plausible where liquid means and continuing revenue streams make temporary payment difficulties more likely than lasting illiquidity (consid. 2.1–2.3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140235-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. Oktober 2014 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2014 (EK141193)
Erwägungen:
Konkursaufhebungsgrund dar, der mit dem Rechtsmittel gegen die Konkurseröff- nung als neue Tatsache im Sinne von Art. 174 Abs. 1 zweiter Satz SchKG geltend gemacht werden kann. In diesem Fall muss die Schuldnerin – anders als wenn sie erst nach der Konkurseröffnung bezahlt – i hre Zahlungsfähigkeit nicht glaub- haft machen. Die Schuldneri n bringt vor, die Konkursforderung am 7. September 2014 – und damit vor der Konkurseröffnung – mit Postüberweisung an die Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 2). Den entsprechenden Beleg reicht sie zu den Akten (act. 5/19). Die Schuldnerin führt aus, dass die Quittung zwar nicht zweifelsohne der Kon- kursforderung zugeordnet werden könne. Di e Zahlung sei jedoch in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR der zuerst betriebenen Forderung zuzurechnen. Bezügli ch den Ausführunge n zur Anrechnung i st der Schuldneri n grundsätzli ch zuzustimmen. Jedoch beglich sie mit der Postüberweisung vom 7. September 2014 lediglich den Hauptbetrag der Forderung (Fr. 1'250.–), nicht hingegen die Zinsforderung (5 % auf Fr. 1'250.– seit dem 1. Juli 2013) und die Betreibungskos- ten (Fr. 298.30). Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfordert jedoch die Tilgung auch der Zin- sen und Kosten; nur wenn diese Beträge ebenfalls beglichen wurden, liegt der Konkursaufhebungsgrund vor. Da die Forderung nicht vollumfänglich vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, kann der Konkurs nicht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG aufgehoben werden. 2.2. Die Konkurseröffnung kann sodann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass i nzwi schen ei ner der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Ti lgung, Hi nterle- gung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Di e Schuldneri n belegt, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 11. September 2014 – und damit nach der Konkurseröffnung – beim Betreibungs- amt Züri ch ... getilgt zu haben (act. 5/20). Auch belegt sie, den Betrag von Fr. 1'000.– beim Konkursamt ...-Züri ch zur Deckung der Kosten des Konkursge- richtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung am
ca. Fr. 405'000.– gehe. Vereinbart sei eine monatliche Abrechnung. Somit würden ihr in absehbarer Zeit genügend liquide Mittel zufliessen, um auch weiterhin kurz- fristigen und langfristigen Verbindlichkeiten nachkommen zu können (act. 2). Der Vertrag liegt bei den Akten (vgl. act. 5/15) und es folgt aus den Vertragsziffern 5 und 6 ein Auftragsvolumen (brutto) in etwa der behaupteten Grösse. Die Schuldnerin hat Unterlagen vorgelegt, die objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit i hrer Ausführungen zur Zahlungsfähi gkei t liefern (act. 5/11-15). Damit ist derzeit hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin den laufenden Verpfli chtungen grundsätzli ch nachzukommen vermag und sie lediglich vorüber- gehenden Zahlungsschwierigkeiten unterlag. D i es führt zur Guthei ssung der Be- schwerde und zur Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 10. September 2014, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Spruchgebühr für den erstinstanzli chen Entschei d wi rd auf Fr. 400.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass diese Gebühr aus dem von der Gläubigerin vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bereits bezogen wurde.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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