Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140233-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 25. September 2014 i n Sachen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt
gegen
A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2014 (EQ140016)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begeh- ren, es sei die monatliche BVG-Rente des Gesuchs- und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) bei der B._____ AG, ... [Adresse] (Versicherung Nr. ...; Vertrag Nr. ...) für eine Arrestforderung von Fr. 3'909.95 nebst Zins zu 4% seit 11. September 2014 auf Fr. 1'201.50 zu verarrestieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf die Arrestgründe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunde n einen Verlustschein für die kantonalen Steuern im Steuerjahr 2005 sowie die Veranlagungsverfügungen/Rechnungen zu den kan- tonalen Steuern der Steuerjahre 2012 und 2013 (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 auf Fr. 1'201.50. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 1'040.– (= Fr. 460.– + Fr. 580.–) für "Div. Kosten / Mahn- gebühren" – wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 12. September 2014 ab (act. 3 = 6 = 8). 1.3. Mit Eingabe vom 16. September 2014 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 7 S. 2). "1. Es sei das Urteil bzw. der Arrestbefehl vom 12. September 2014 im Verfahren Nr. EQ140016-K/U dahingehend abzuändern, dass auch für die Forderung von CHF 960.00 (CHF 380.00 di v. Kos- ten/Mahngebühren für die kantonalen Steuern 2012 und CHF 580.00 div. Kosten/Mahngebühren für die kantonalen Steu- ern 2013) eine Verarrestierung vorgenommen wird. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Züri ch aufzuerlegen."
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerde- antwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnah- me nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder ei- nes gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbe- weis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG-S TOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N 8 und 21; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N 17a). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden – beispielsweise eine von der Steuerbehörde erlassene Steuer- veranlagungsver f üg ung – gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen da- mit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BSK SchKG II-S TOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 21). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Be- trag beziffert und die Forderung fällig ist (KUKO SchKG-V OCK, a.a.O., Art. 80 N 30). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 1'040.– damit, dass es in Bezug auf die damit verlangten Gebühren an ei- nem Arresttitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 SchKG fehle (vgl. act. 3 = 6 = 8 S. 3 f.). 2.3. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, es würden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für Gebühren und Kos- ten im Betrag von Fr. 960.– Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegen. Er verweist auf die eingereichten Veranlagungsverfügun- gen und führt dazu i m Wesentli chen aus, dass die jeweils erste Seite der Veran- lagungsverfügungen mit Angabe der Steuerbetreffnisse zusammen mit den weite- ren Blättern (Steuerabrechnung und Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu
betrachten sei. Der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Doku- mente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, welchen die jeweiligen Gebühren, und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2013 und 5. Juni 2014 seien somit diverse Kosten, Mahnge- bühren und Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 960.– (Steuerjahr 2012: Fr. 380.–; Steuerjahr 2013 Fr. 580.–) verfügt worden (act. 7 S. 2 ff.). 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Ab- wei sungsentschei d bezüglich des Betrags von Fr. 1'040.– lediglich im Umfang von Fr. 960.– anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 80.– (betreffend die Positionen Inkasso Mahngebühr, Fr. 40.– , und Betrei bungsankündi gung , Fr. 40.–, für das Steuerjahr 2012) ni cht angefochten. 2.5. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen diverse Kosten, Mahngebühren und Bussen im Betrag von Fr. 960.– zur Arrestlegung berechti- gende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 2.5.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfü- gungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2012 und 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Be- standteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchs- gegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuerveranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. D i e Steuerabrechnunge n da- tieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügungen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsverfügungen vermerk- ten Steuerbetrages (act. 2/3 = 9/3 und act. 2/5 = 9/4). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Veranlagungs- verfügungen sowie den Sei tennummerierungen (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 4 von insgesamt 4 Sei ten unten li nks) ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranlagungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrech-
nungen verweisenden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hohei tli che Entschei de dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchsgegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerver- anlagungen i nklusi ve Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsver- fügungen mi t den Steuerabrechnunge n si nd folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu- kommt. Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranlagungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszugehen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. S TÜCHELI, Di e Rechtsöffnung , S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Ver- fügungen si nd schli essli ch kei ne ersi chtli ch. Der Arrestrichter hat überdies die Ei nwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II-S TOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte si nd ni cht erkennbar. 2.5.2. In der St euerabrechnung vom 12. September 2013 betreffend die kantona- len Steuern 2012 ist neben dem Steuerbetrag und dem Belastungszi ns der Betrag von Fr. 280.– für Gebühren und Kosten aufgeführt sowie der Betrag von Fr. 100.– als Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (act. 2/3 = 9/3 S. 3). Die Steu- erabrechnung vom 5. Juni 2014 betreffend die kantonalen Steuern 2013 weist Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.– und einen Bussenbetrag von Fr. 300.– aus (act. 2/5 = act. 9/4 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positi onen Diverse Kosten, Mahngebühren sowie Bussen im Betrag von insgesamt Fr. 960.– definitive Rechtsöffnungstite l vorgelegt worden si nd. D en Akten si nd sodann kei ne Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrest- forderung pfandgesichert wäre. 2.6. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen des Gesuchsgegners an- belangt, so ist durch die Einreichung der Rentenbestätigung 2014 (act. 2/7)
glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der B._____ AG über eine Rentenford e- rung verfügt, welche – mangels schweizerischem Wohnsitz des Gesuchsgegners – an deren Sitz verarrestiert werden kann (vgl. BSK SchKG II -STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 48). 2.7. Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet. Sie ist gutzuhei ssen. Zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 12. Sept- ember 2014 für die Forderungssumme von Fr. 2'869.95 nebst Zins zu 4% seit 12. September 2014 auf Fr. 1'201.50 ist ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 960.– auszustellen. Der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 12. September 2014 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Umfang von Fr. 80.– mangels Anfechtung (sowie mangels Titel) bei der Abweisung des ursprüngli chen Arrestbegehrens. 3. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Ei n Entschädi- gungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. September 2014 im Umfang von Fr. 960.– aufgehoben, und es wird hi er- für ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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