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PS140230 ΓÇó Revocation of bankruptcy after deposit and solvency shown
PS140230Obergericht19.09.2014Modified
The Zurich cantonal appellate court allowed the debtor’s complaint against the opening of bankruptcy. It held that she had credibly shown solvency and had proven a bankruptcy-lifting ground by depositing the bankruptcy claims, costs, and interest. The court relied on her property assets, planned sales, and expected net proceeds within roughly six months. Although the appeal succeeded, the debtor was ordered to bear both instances’ costs because the proceedings had been caused by her late payment. The court also ordered disbursement of the deposited amounts to the creditor and related authorities.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; revocation of bankruptcy on appeal. The bankruptcy order must be set aside if, upon filing the appeal, the debtor makes solvency plausible and proves by documentary evidence one of the statutory bankruptcy-lifting grounds, including deposit. Solvency is established when liquid means or realizable assets render it more likely than insolvency that current obligations can be met and existing debts repaid; temporary payment difficulties do not suffice. In appeal proceedings, new allegations and documents concerning bankruptcy-lifting facts are admissible without restriction, irrespective of whether they arose before or after the first-instance decision (consid. 2.1–2.3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140230-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 19. September 2014 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Horgen vom 3. September 2014 (EK140224)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. Juni 2004 mit ihrem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen (act. 8). 1.2. Mit Urteil vom 3. September 2014, 9:45 Uhr (act. 3 = 6 = 7/14), eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen: Forderung aus Betreibung Nr. ... : Fr. 1'235.50 nebst Zins zu 5 % seit 2. Februar 2014 Fr. - 50.00 Zahlung; Gutschrift Fr. 146.60 Betreibungskosten
Forderung aus Betreibung Nr. ... : Fr. 1'309.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Januar 2014 Fr. - 50.00 Zahlung; Gutschrift Fr. 146.60 Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. September 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 2, vgl. act. 7/15/2). Sie verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihrer Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 15. September 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). Auf eine Fristansetzung zur Leis- tung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin diesen bereits bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 4/5 und 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-16). Das Verfahren ist spruchreif.
2.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der einge- reichte Auszug der Schuldnerin umfasst den Zeitraum vom 15. Juli 2013 (Datum Zuzug) bis zum 3. September 2014 (Datum Ausstellung). In dieser Periode wurde die Schuldnerin insgesamt 34 Mal betrieben (act. 4/6). Eine Betreibung wurde durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt (Nr. ..., Fr. 722.50), in einer weite- ren Betreibung hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben (Nr. ..., Fr. 10'907.90). Die Schuldnerin führt hierzu aus, dass diese Forderung unbegrün- det sei, da die vom Gläubiger ausgeführten Arbeiten mangelhaft und teilweise un- vollständig seien (act. 2 S. 2). Offen und unbestritten sind – ohne Berücksichti- gung der nun hinterlegten Konkursforderungen – Schulden im Gesamtbetrag von rund Fr. 170'000.– (act. 2 S. 4 und act. 4/6). 2.3.2. Die Schuldnerin bringt vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaften D._____ ... und ... in ... E._____ sowie F._____ -Weg ... und ... in ... G.. Drei davon würden aktuell zum Verkauf stehen. Die Inserierung sei bereits erfolgt. Ausgehend von den Verkaufspreisen gemäss Bewertung durch die H. Im- mobilien GmbH abzüglich der die Grundstücke belastenden Hypothekardarlehen sowie der zu leistenden Grundstückgewinnsteuern resultiere ein Nettoerlös von insgesamt rund Fr. 350'000.– (Fr. 210'488.– aus den Liegenschaften D._____ ... und ..., Fr. 142'645.– aus der Liegenschaft F._____ -Weg ...). Sie und das mit dem Verkauf beauftragte Unternehmen seien zuversichtlich, dass der Verkauf in absehbarer Zeit, d.h. innert drei bis sechs Monaten, zu den angegebenen Preisen erfolgen könne. Mit dem Erlös könne sie die offenen Forderungen umgehend be- gleichen (act. 2 S. 2 ff.). Die Schuldnerin hat Unterlagen vorgelegt, die objektive Anhaltspunkte für ihre Ausführungen liefern (act. 4/7-4/15). Folglich ist glaubhaft, dass die Schuldnerin neben der Begleichung der laufenden Verpflichtungen im Zeithorizont von rund einem halben Jahr ihre bestehenden Schulden abtragen kann. Dies führt zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses.
Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. September 2014, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Spruchgebühr für den erstinstanzlichen Entscheid wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass diese Gebühr aus dem von der Gläubigerin vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bereits bezogen wurde. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'817.80 der Gläubigerin auszubezahlen. 4. Das Konkursamt Wädenswil wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 4'900.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 3'100.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 3'600.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich, an das Grundbuchamt des Kantons Glarus und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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