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PS140211 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening granted after payment
PS140211Obergericht09.09.2014Modified
The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It held that the bankruptcy-hearing summons had not been effectively served, so the debtor could not participate in the first-instance proceedings. The court further found that, by the time of the appeal decision, the debt, interest, and costs had been paid and the relevant costs secured, so the statutory requirements for opening bankruptcy were no longer met. The first-instance bankruptcy judgment was annulled. The debtor was charged the first-instance fee, no appeal costs were levied, and no party compensation was awarded. The bankruptcy office was instructed to distribute the deposited funds between creditor and debtor.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 171 and 172 no. 3 SchKG; bankruptcy hearing summons and appeal against bankruptcy opening: the service fiction does not apply where the bankruptcy-warning procedure does not create a procedural relationship for the court bankruptcy proceedings and actual service of the hearing notice is not proven (consid. 3.1). If, at the time of the appellate decision, the requirements for bankruptcy opening are no longer met because the debtor proves payment of the principal claim, interest, and costs by document, remittal is unnecessary; proof of solvency is not required in that constellation (consid. 3.2). Costs may still be allocated to the debtor if her default caused the proceedings, while appeal costs may be waived under Art. 107(2) ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140211-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 9. September 2014 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch ...verband ...,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2014 (EK141065)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. August 2014 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Schuldnerin) (act. 3 = act. 8/9). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. August 2014 zugestellt (act. 8/12). Mit Eingabe vom 26. August 2014 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und stellte das Begehren, das Urteil sowie die Konkurseröffnung vom 14. August 2014 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom 27. August 2014 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung und verpflichtete die Schuldnerin zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 (act. 10). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 14). Am Montag 1. September 2014 – und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist – ergänzte die Schuldnerin die Beschwerde (act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Schuldnerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe vom Konkursverfahren erstmals mit Zustellung des Urteils vom 14. August 2014 Kenntnis erhalten. Die eingeschrieben am 16. Juli 2014 versandte Vorladung zur Konkursverhandlung sei ihr nicht zugestellt worden und sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgegangen. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Gericht offenbar eine zweite Zustellung per A-Post in die Wege geleitet habe. Ob die Sendung tatsächlich verschickt worden sei, sei der Schuldnerin nicht bekannt. Jedenfalls sei die Vorladung nicht bei ihr angekommen. Da die Schuldnerin am vorinstanzlichen Verfahren folglich nicht habe teilnehmen können, sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Schuldnerin habe die der Konkurseröffnung
zugrundeliegende Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt und auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt. Damit sei der Konkurshinderungsgrund der Tilgung erfüllt, weshalb der Konkurs aufzuheben sei. 3. 3.1. Die am 13. Juni 2014 zugestellte Konkursandrohung (act. 8/3/2) begründet für das gerichtliche Konkursverfahren kein Prozessrechtsverhältnis. In Bezug auf die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung greift die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO deshalb nicht (BGE 138 III 225). Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesendet, erreichte die Schuldnerin also nicht. Die A-Post-Zustellung ist nicht nachgewiesen (act. 8/8). Somit erhielt die Schuldnerin erstmals mit Zustellung des Urteils vom 14. August 2014 Kenntnis vom Verfahren. Da sie am Konkursverfahren nicht teilnehmen konnte, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 3.2. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entfällt, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung (Art. 171 SchKG) nicht erfüllt sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Schuld- ner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, ge- tilgt ist. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist in diesem Fall nicht erforderlich (Art. 172 Ziff. 3 SchKG; OGerZH, II. ZK, PS140029 vom 6. März 2014). Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde von der Schuldnerin mit Valuta 26. August 2014 samt Zins und Betreibungskosten bezahlt (act. 5/10). Die Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie für das konkursamtliche Verfahren wurden gleichentags beim Konkursamt ...-Zürich hinterlegt (act. 5/11 und 9). Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Sinne von Art. 171 SchKG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Konkurs aufzuheben ist.
Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin CHF 1'400.00 auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: