Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140210-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 9. September 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse der Krankenkasse B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt ...,
betreffend Akteneinsicht (Beschwerde über das Konkursamt ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. August 2014 (CB140029)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 28. April 2005 wurde über die Krankenkasse B._____ der Konkurs eröff- net. Seit vier Jahren versucht der Beschwerdeführer mit wiederholten Aktenein- sichtsbegehren Zutritt zum C.-Lager in D. bzw. in das Lager der E._____ AG in ... zu erlangen, in welchem die Geschäftsakten gelagert sind. Die Akteneinsichtsgesuche werden jeweils damit begründet, dass die Forderung der F._____ aus dem Risikoausgleich nicht bestehe und in diesem Zusammenhang Akten vernichtet worden seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juni 2010 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abwei- sung seines ersten Akteneinsichtsgesuchs in das C.-Lager abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Verfügung der F. betref- fend Risikoausgleich gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht mangelte. Die Forderung der F._____ wurde in der Folge rechtskräftig kolloziert (act. 12 Erw. II.2.). 1.2. Der Beschwerdeführer stellte in jüngster Vergangenheit kurz nacheinander drei Akteneinsichtsgesuche beim Konkursamt ... (nachfolgend Konkursamt). Am 21. November 2013 verlangte der Beschwerdeführer telefonisch Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung vom 25. November 2013 verwehrt wurde (act. 2/A1 bzw. act. 6/8). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 (per Fax übermittelt) stellte der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen Antrag be- zeichnete der Beschwerdeführer als "2. Antrag auf Akteneinsicht bei E." (act. 2/A2 bzw. act. 6/9). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (per Fax übermit- telt) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach einem Besichtigungstermin bei E. (act. 6/10). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 nahm das Kon- kursamt Bezug auf das zweite Akteneinsichtsgesuch und verwies dabei auf das Schreiben vom 25. November 2013 (act. 2/A3 bzw. act. 6/11). Das letzte Akten-
einsichtsgesuch vom 20. Dezember 2013, als "3. Antrag auf Akteneinsicht bei E." bezeichnet, blieb unbeantwortet (act. 2/A4; act. 16). 1.3. Mit schriftlicher Eingabe vom 14. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Kon- kursamt ... ein und beantragte, es sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gewäh- ren (act. 1). 1.4. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2014 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren von Fr. 500.– im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG (act. 9 = act. 12). Dieser Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2014 zugestellt (act. 10). 1.5. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Obergericht ein und stellte die folgenden Anträge (act. 13 S. 2): 1. Es ist der Beschluss vom 11. August 2014 als ungültig zu erklä- ren und aufzuheben. 2. Es ist die Busse von Fr. 500.– als ungültig zu erklären und aufzu- heben. 3. Es ist A. + G._____ und der Hilfsperson H._____ die Ak- teneinsicht bei E._____ zu gewähren, so wie ich das in früheren Schriften verlangt hatte. 4. Es sind die Kosten dieser Akteneinsicht durch die Masse zu be- zahlen, so wie ich das in früheren Schriften verlangt hatte. 5. Es sind I._____ + J._____ zu rügen und anzuweisen, die Blocka- dehaltung und die Sabotage gegen A._____ aufzugeben, einzu- stellen. 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.
Der Verzicht auf eine Wiedererwägung bedeutet eine Bestätigung der ursprüngli- chen Verfügung. Der Weg der Beschwerde steht daher nicht offen (Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Art. 17 N. 317 und 326). 2.1.4. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die mit Verfügung vom 25. November 2013 ergangene Ablehnung seines ersten Akteneinsichtsgesuchs mit Beschwerde anzufechten. Stattdessen stellte er noch während der Beschwer- defrist ein zweites Akteneinsichtsgesuch, was als Antrag auf Wiedererwägung zu qualifizieren ist. Indem das Konkursamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 auf die bereits ergangene Verfügung vom 25. November 2013 verwies, brachte sie zum Ausdruck, dass sie ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe. Das Schreiben vom 13. Dezember 2013 war somit nicht fristauslösend, wie die Vor- instanz zutreffend erwog. 2.1.5. Das dritte Akteneinsichtsgesuch stellte der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 20. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche durch die anfechtbare Verfügung vom 25. November 2013 ausgelöst wurde (Ein- gang beim Beschwerdeführer am 27. November 2013 [vgl. act. 2/A1] und Ablauf der Beschwerdefrist am 9. Dezember 2013). Beim dritten Akteneinsichtsgesuch war eine Wiedererwägung durch das Konkursamt zeitlich nicht mehr möglich. Deshalb ist dieses als neues Gesuch um Akteneinsicht zu qualifizieren. Damit ist die Frage gestellt, ob es zulässig war, dieses dritte, praktisch zeitgleich gestellte Gesuch in der gleichen Sache ohne Weiteres abzulegen. Aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass dieses Vorgehen an sich zu- lässig ist, wenn die gleiche Amtsstelle/Behörde in einer bereits behandelten Ange- legenheit erneut angegangen wird. Hingegen ist daraus zu folgern, dass der Be- troffene zuvor darauf hingewiesen werden muss, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache unbeantwortet zu den Akten gelegt würden (vgl. z.B. BGer 6B_1074/2010; vgl. KuKo ZPO-Weber, N. 19 zu Art. 130-132), was sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, der in Art. 2 ZGB festgeschrieben ist. Er ist ausserdem ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz und z.B. für das Zivilverfah- rensrecht in Art. 52 ZPO festgeschrieben (vgl. dazu und zu den Hinweise auf die bundesgerichtliche Judikatur in KuKo ZPO-Oberhammer, Art. 52 N. 1). Die ohne
vorgängigen Hinweis unterlassene Reaktion auf das dritte Akteneinsichtsgesuch kann daher jederzeit als Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gerügt werden. Die Beschwerde an die Vo- rinstanz erfolgte somit rechtzeitig. 2.1.6. Folgende zusätzlichen Bemerkungen drängen sich auf: Art. 132 Abs. 3 ZPO sieht im Anwendungsbereich für gerichtliche Verfahren vor, dass querulato- rische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt wer- den können. Identische Akteneinsichtsgesuche bei unveränderter Ausgangslage und vorausgegangener Abweisung sind als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Es müsste deshalb auch möglich sein, die genannte ZPO-Bestimmung analog auf das Verfahrensrecht vor den Betreibungs- und Konkursbehörden anzuwenden, geht es doch bei der eingangs aufgezeigten Praxis des Bundesgerichts und bei der Bestimmung von Art. 132 Abs. 3 ZPO darum, dass sich eine Amtsstel- le/Behörde nicht immer wieder förmlich mit den gleichen, bereits beurteilten An- liegen befassen muss, dass aber der ersuchenden Partei klar ist, dass dieses nicht nochmals behandelt wird. Wie vorgegangen wird, erscheint dabei weniger entscheidend als die Tatsache, dass Klarheit geschaffen wird. 2.2. Rechtsschutzinteresse 2.2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Eventualbegründung, die Beschwerde sei selbst bei rechtzeitigem Eingang abzuweisen, da sie sich als unbegründet er- weise (act. 12 E. II.4.). Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer beim Oberge- richt. 2.2.2. Wie bereits erwähnt, lehnte das Konkursamt das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 mit Verfügung vom 25. November 2013 ab, dies mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer verlange Zutritt zu den eingelagerten Akten bei der E._____ AG, um nachweisen zu können, dass Herr K._____ von der F._____ 350 Ordner der Krankenkasse L._____ vernichtet habe. Aufgrund der angeblichen Vernichtung solle dargelegt werden, dass die Forderung der F._____ im Konkursverfahren der Krankenkasse B._____ nicht ge- rechtfertigt und deshalb abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im
März 2011 sowohl gegen Herrn K._____ als auch gegen angeblich weitere Betei- ligte mit dem Vorwurf, dass die genannten Akten widerrechtlich vernichtet worden seien, Strafanzeige erstattet. Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Solothurn vom 15. Februar 2012 und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2012 seien diese Vorwürfe als nicht substantiiert abgewiesen und die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt worden. Das Begehen um Einsicht in das Lager der E._____ AG verfolge denselben Zweck, ohne dass sich an der Sachlage etwas verändert habe. Die angebliche Vernichtung von Akten habe der Beschwerdefüh- rer bereits vor der Überbringung der Akten vom Lager in D._____ in das Lager der E._____ AG in ... erfolglos moniert. Weshalb die Feststellung, ob die Paletten nun zugenagelt seien oder nicht, in irgendeiner Art dienlich sein soll, um die an- gebliche Aktenvernichtung zu beweisen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr würden dadurch Kosten entstehen, welche absolut nicht notwendig seien. So sei nicht nur der Zutritt zur Lagerhalle kostenpflichtig, sondern auch die Anreise und Anwesen- heit eines Angestellten des Konkursamtes. Die Konkursverwaltung habe dem Be- schwerdeführer das Angebot unterbreitet, ihm eine Bestätigung der E._____ AG, welche sich darüber ausspreche, ob die Paletten zugenagelt seien oder nicht, zu- kommen zu lassen. Dieses Angebot habe er jedoch kategorisch abgelehnt. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die begehrte Einsicht Auswirkungen auf die Forderung der F._____ haben solle. Die Forderungen der F._____ seien im Kollokationsplan bereits rechtskräftig kolloziert worden und könnten nicht mehr mit Kollokationsklage angefochten werden (act. 2/A1 bzw. act. 6/8). 2.2.3. Nach Zustellung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer am 27. November 2013 stellte dieser nicht nur ein Wiedererwägungsgesuch während der Beschwerdefrist, sondern mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 bereits wieder ein neues Akteneinsichtsgesuch gestützt auf denselben Sachverhalt und diesel- ben inhaltlichen Vorbringen. Wieder behauptet der Beschwerdeführer, es seien 20 Paletten gefüllt mit 350 KKS-Ordnern gestohlen worden, was er ohne Zutritt zum Lager nicht aufdecken könne (act. 2/A4).
2.2.4. Zwar erwachsen Entscheide über Akteneinsichtsgesuche nicht in materielle Rechtskraft, doch besteht kein Rechtsschutzinteresse eines Gesuchstellers, dass wiederholt über seine inhaltlich identischen Akteneinsichtsgesuche entschieden wird. Die am 25. November 2013 verfügte Ablehnung des Akteneinsichtsgesu- ches bliebt unangefochten. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb das Kon- kursamt bereits nach rund einem Monat erneut über ein inhaltlich identisches Ak- teneinsichtsgesuch hätte entscheiden müssen. 2.3. Schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht Sofern ein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Beurteilung des Aktenein- sichtsgesuches bejaht würde, fehlte es dennoch an einem schutzwürdigen Inte- resse gemäss Art. 8a SchKG. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche durch die Vorbringen des Be- schwerdeführers in der Beschwerde an das Obergericht nicht umgestossen wer- den können. 2.4. Zwischenfazit Die Anträge 1, 3 und 4 des Beschwerdeführers an das Obergericht sind abzuwei- sen. 2.5. Vorinstanzliche Kostenfolge 2.5.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.–, wogegen sich dieser wehrt. 2.5.2. Erfolgte auf sein drittes Akteneinsichtsgesuch keine Reaktion und war da- mit nicht klargestellt, dass sich das Konkursamt (zu Recht) nicht mit der Angele- genheit befassen würde, kann dem Beschwerdeführer keine Bös- oder Mutwillig- keit vorgeworfen werden. 2.5.3. Damit ist der Antrag 2 des Beschwerdeführers an das Obergericht gutzu- heissen, und die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuhe- ben.
2.5.4. Der Beschwerdeführer ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei erneuten Eingaben mit offensichtlich fehlendem Rechtsschutzinteresse oder schutzwürdi- gem Interesse eine Mutwilligkeit nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den könnte. 2.6. Disziplinarmassnahmen Der Beschwerdeführer stellt im Antrag 5 seiner Beschwerde an das Obergericht den Antrag auf Erlass von Disziplinarmassnahmen gegen die Konkursbeamten I._____ und J._____. Auf diese Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. August 2014 werden aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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