Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140207-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 29. August 2014 i n Sachen
Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Divisione delle contribuzioni,
gegen
A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. August 2014 (EQ140005)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 11. August 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen das Gesuch, es sei für eine Forderung von CHF 90.00 plus Spesen gegen die Gesuchs- und Be- schwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) deren Lohnforderung gegenüber der B._____ GmbH mit Sitz in C._____ zu verarrestieren. Zur Glaub- haftmachung der Forderung und des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stützte er si ch auf ei ne Bussenverfügung der Sezione della circolazione, ufficio giuridico, des Kantons Tessin vom 12. Juli 2013 (act. 2/1). Zur Glaubhaft- machung des Arrestgegenstandes reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Ufficio della migrazione vom 11. April 2014 ein (act. 2/2). Mit Urteil vom 12. August 2014 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 3 = act. 7). Mit Eingabe vom 21. August 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Er beantragt, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und das Arrestgesuch sei antragsgemäss gutzuheissen. Es seien dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigungen und Entscheidge- bühren aufzuerlegen (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sowohl die Arrestforderung von CHF 90.00 als auch der Arrestgrund gestützt auf die Bussenverfügung vom 12. Juli 2013 glaubhaft gemacht sei. Bezüglich des Arrestgegenstandes führte sie aus, dass der Beschwerdeführer ei- ne Lohnforderung der Beschwerdegegnerin bei der B._____ GmbH verarrestieren wolle. Der Beschwerdeführer stütze sich auf die Bestätigung des Migrationsam- tes, aus der jedoch hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin über ein "per-
messo per confinanti G [...] alle dipendenze della B._____ AG, D." verfüge. Da dieses Dokument die B. AG nenne und der Beschwerdeführer kein wei- teres Dokument wie zum Beispiel den Arbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, sei der Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht. Das Arrest- begehren sei deshalb abzuweisen. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht beachtet, dass es nicht zwei Gesellschaften mit derselben Firma geben könne. Hätte die Vorin- stanz das "Zefix" konsultiert, hätte sie feststellen können, dass eine B._____ GmbH mit Sitz in C._____ existiere, die aber auch über Verkaufsstellen aus- serhalb des Kantons verfügen könne. Die Beschwerdegegnerin arbeitete im Tes- si n für di e B._____ GmbH mit Sitz in C.. Nach dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er die Nichtexistenz eines Rechtssubjekts im Tessin beweise. 4. Würdi gung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gutheissung eines Arrestgesu- ches zutreffend dargestellt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Arrestforderung von CHF 90.00 als auch der Arrestgrund glaubhaft gemacht wor- den sind. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die For- derung umfasse zusätzlich Spesen. Er rügt indes die Feststellung der Vorinstanz, es sei eine Forderung von CHF 90.00 ausgewiesen, nicht. Auf die Beschwerde ist i nsofern ni cht ei nzutreten. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Beschei ni gung des Migrationsamtes auf die B. AG, D., hinweist, während der Be- schwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin arbeite bei der B. GmbH. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung, der Beschwerdeführer habe den Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht. Denn aus dem allgemein zugäng- lichen Handelsregister, dessen Inhalt notorisch ist und weder behauptet noch be- wiesen werden muss (BGE 135 III 88), geht hervor, dass es nur eine Gesellschaft
mit dem Firmenbestandteil B._____ gibt, nämlich die B._____ GmbH. Eine B._____ AG bzw. SA ist in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen. In der Bescheinigung des Migrationsamtes ist deshalb wohl irrtümlich eine unkorrek- te Gesellschaftsform genannt worden. Dies ändert aber nichts daran, dass aus dem Dokument objektive Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass die Beschwer- degegnerin bei einer Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil B._____ arbeitet. Da es – wie gesagt – nur eine solche Gesellschaft gibt, bestehen gestützt auf die Bescheinigung objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bei der B._____ GmbH angestellt ist. Dies genügt für die Glaubhaftmachung der Be- hauptung, die Beschwerdegegnerin habe Lohnforderungen gegen diese Gesell- schaft. Im Beschwerdeverfahren dürfen keine Noven beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Bescheinigung des Migrationsam- tes, sowie auf die Eintragung im Handelsregister. Die Bescheinigung wurde im Verfahren vor Vorinstanz eingebracht (act. 2/2). Die Eintragung im Handelsregis- ter ist notorisch und hätte von der Vorinstanz von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen. Die diesbezügliche Unterlassung der Vorinstanz stellte eine Rechtsverletzung dar (Art. 320 lit. a ZPO), die vom Beschwerdeführer genügend gerügt wurde. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Arrestforderung von CHF 90.00, den Arrestgrund und den Arrestgegenstand glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der Arrestbefehl ist zu erteilen. 5. Da das Beschwerdeverfahren abgesehen von der nicht ins Gewicht fallenden Forderung bezüglich Spesen nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten des Be- schwerdeführers veranlasst wurde, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für den von der Kammer auszu- stellenden Arrestbefehl sind die Kosten zu erheben, welche der Einzelrichter er-
hoben hätte (Art. 48 GebVSchKG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. August 2014 aufgehoben, und es wird dem Beschwerdeführer für eine Arrestforderung von CHF 90.00 ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ er- teilt. Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 100.00 werden vom Beschwerdefüh- rer bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an den Be- schwerdeführer, an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. 6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen zu erfolgen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 90.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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