Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140191-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 14. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren usw. (Beschwerde über das das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juli 2014 (CB140149)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl an den Schuldner, B._____, ... [Adres- se], polizeilich zustellen zu lassen. 2. Es sei die Kostenrechnung gemäss Verfügung Nr. ... vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Kostenrechnung nach Zustellung des Zahlungsbefehls aus- zustellen."
Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2014: (act. 6 S. 6 f.) "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. [2.-3. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 7 S. 2):
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl an den Schuldner, B._____, ... [Adres- se], polizeilich zustellen zu lassen. 2. Es sei die Kostenrechnung gemäss Verfügung Nr. ... vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Kostenrechnung nach Zustellung des Zahlungsbefehls aus- zustellen."
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Be- treibungsamt Zürich 11 (nachfolgend auch nur als Betreibungsamt bezeichnet) ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner B., c/o C., ... [Adresse] (act. 2/3). Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren (Betreibungs-Nr. ... ) mit Schreiben vom 8. Juli 2014 sinngemäss zurück, mit dem Hinweis, der Zahlungs- befehl habe dem Schuldner nicht zugestellt werden können, weil er weggezogen sei, angeblich an die ...strasse ... in ... Zürich 12. Gleichzeitig auferlegte das Be- treibungsamt dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 94.30 (act. 2/4, 2/6). 2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer vor der un- teren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Vorin- stanz) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014. Dabei stellte er die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 1). 3. Am 25. Juli 2014 erging der eingangs angeführte angefochtene Be- schluss, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde abwies (act. 6). 4. Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Dabei stellte er die eingangs angeführten, bereits vor der Vorinstanz gestellten Beschwerdean- träge (act. 7 S. 2). 5. Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde das Betreibungsamt Zürich 11 ersucht, sich zur Beschwerde des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen (act. 10). Die Vernehmlassung erfolgte mit Eingabe des Betreibungsamts vom 29. August 2014 (act. 12). 6. Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamts vom
August 2014 zu äussern (act. 14). Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 15. September 2014 (act. 16). 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 4). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Zum Beschwerdeverfahren: Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwer- deanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorin- stanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochte- nen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird. Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. J ENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104 m.w.Nw.). Nach der Praxis der Kammer sind Noven vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unzulässig (vgl. dazu OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 sowie BGer 5A_605/2011 vom
November 2011 E. 3, wonach die Frage vom kantonalen Recht zu beantworten ist; vgl. auch OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012). Aus dem Untersu- chungsgrundsatz nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG folgt nichts anderes (vgl. J ENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich und begründet er- hoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzutreten. 2. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In erster Linie obliegt es dem Gläubiger, dem Betreibungsamt den Wohnort des Schuldners anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. BSK SchKG I-K OFMEL EHRENZELLER, 2. Auflage 2010, Art. 67 N 32). Das Betreibungs- amt darf sich daraufhin an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Immerhin diese Prüfung hat das Betreibungsamt vor betreibungsrechtlichen Handlungen aber vorzunehmen. Umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz des Schuld- ners anzustellen, kann vom Betreibungsamt demgegenüber nicht verlangt wer- den. Allerdings kann und soll das Betreibungsamt die Durchführung eines Betrei- bungsverfahrens verweigern, wenn es sich von der Unrichtigkeit der Behauptung des Gläubigers über den Betreibungsort überzeugt hat. Dies ist dem betreffenden Gläubiger unverzüglich mitzuteilen (vgl. BSK SchKG I-S CHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 N 59; J AEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, 4. Auflage 1997, Art. 46 N 4, 7; KUKO SchKG-JEANNERET/STRUB, 2. Auflage 2014, N 8 der Vorbemerkun- gen zu Art. 46-55). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 25. April 2014 vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich die Auskunft erhalten, der Schuldner B._____ habe Wohnsitz an der Adresse ... [Adresse]. Daher habe er am 28. Mai 2014 das Betreibungsbegehren beim für diese Adresse zuständigen Betreibungs- amt gestellt. Er habe keinen Kontakt mehr zum Schuldner, weder telefonisch noch auf dem Korrespondenzweg. Der einzig zumutbare Weg, die korrekte Adresse des Schuldners zu ermitteln, sei daher das schriftliche Auskunftsbegehren bei der zuständigen Behörde gewesen (act. 7 S. 3 f., act. 2/1).
Das Betreibungsamt teilte dem Beschwerdeführer indes mit dem eingangs erwähnten Schreiben vom 8. Juli 2014 mit, der Zahlungsbefehl lasse sich nicht zustellen, weil der Schuldner fortgezogen sei, angeblich an die ...strasse ... in ... Zürich 12 (act. 2/4). 4./4.1 Aus den Angaben in der Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 29. August 2014 ergibt sich zum Verfahren der Betreibung Nr. ... der folgende Ab- lauf (act. 12): Nach dem Eingang des Betreibungsbegehrens am 2. Juni 2014 versuchte das Betreibungsamt am 4. Juni 2014, den Zahlungsbefehl dem Schuldner vor Ort (an der Adresse ... [Adresse]) zuzustellen. Der Schuldner konnte dort aber nicht ausfindig gemacht werden. Auch Frau C._____, bei welcher der Schuldner an- geblich gewohnt haben soll, war an keinem Briefkasten angeschrieben. Daher nahm das Amt am 4. Juni 2014 mit der Verwaltung der betreffenden Liegenschaft Kontakt auf und fragte, ob der Schuldner an der angegebenen Adresse wohnhaft sei oder nicht. Die Verwaltung verneinte die Frage. In einem weiteren Versuch, den Schuldner zu erreichen, sandte das Betreibungsamt an die angegebene Ad- resse per Post eine Abholungsaufforderung zu. Die Sendung wurde indes am 6. Juni 2014 von der Post retourniert mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (act. 13/a). Am 25. Juni 2014 konsultierte das Betreibungsamt die Einwohnerkontrolle. Diese gab an, am 19. Juni 2014 sei eine Auszugsanzeige per 11. April 2014 eingegangen. Danach sei der Schuldner jetzt an der ...strasse ... wohnhaft, wo er sich zwischenzeitlich auch angemeldet habe (act. 12 S. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Stellungnahme zur Vernehm- lassung des Betreibungsamts auf den Standpunkt, er bestreite, dass der Schuld- ner seinen Wohnsitz verlegt habe (act. 16 S. 2). Er begründet indes nicht, weshalb er davon ausgehe, dass der Schuldner entgegen der vom Betreibungsamt erwähnten Auskunft des Personenmeldeamts nach wie vor an der Adresse ... [Adresse] Wohnsitz habe (act. 16 S. 2). Aufgrund der Unterlagen und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszuge-
hen, dass er seine Annahme, der Schuldner habe Wohnsitz an dieser Adresse, ebenfalls (nur) auf eine Adressauskunft des Personenmeldeamts stützt (act. 2/1). Vor diesem Hintergrund müsste der Beschwerdeführer angeben, weshalb er da- von ausgeht, die Auskunft, die er erhalten habe, lasse auf einen entsprechenden Wohnsitz schliessen, diejenige, welche das Betreibungsamt danach (betreffend Abmeldung vom entsprechenden Wohnort) erhielt, dagegen nicht. Mangels einer solchen Behauptung ist nicht ersichtlich, weshalb die ältere Auskunft des Personenmeldeamts massgeblich sein soll, die neuere dagegen nicht. Daher ist auf die neuere Auskunft abzustellen, welche das Betreibungsamt nach seiner (nicht bestrittenen) Schilderung am 25. Juni 2014 erhielt. Vom Weg- zug des Schuldners aus dem Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts Zürich 11 ist danach auszugehen. Ob die Bestreitung des Wegzugs – also die Behauptung, der Schuldner ha- be nach wie vor an der Adresse ... [Adresse] (und damit im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts Zürich 11) Wohnsitz – novenrechtlich überhaupt zulässig ist, kann danach offen bleiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, das habe er sinngemäss vor Vorinstanz bereits vorgebracht, indem er am Wohnsitz an der genannten Adresse festgehalten habe (act. 7 S. 5). 4.3 Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, der Schuldner habe je- denfalls am 28. Mai 2014, im Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens, an der genannten Adresse Wohnsitz gehabt: Der Beschwerdeführer erklärt, er bezweifle , dass die Wohnsitzänderung gemäss Eintrag im Melderegister tatsäch- lich bereits zwei Monate vor der entsprechenden Meldung erfolgt sei. Vielmehr sei es, so der Beschwerdeführer weiter, notorisch, dass ein solcher Wechsel sogleich der zuständigen Behörde angezeigt werde (act. 16 S. 2). Der exakte Zeitpunkt, an welchem der Schuldner seinen Wohnsitz wechsel- te, ist indes zweitrangig. Entscheidend ist, dass das Betreibungsamt, als es ver- suchte, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an der Adresse ... [Adresse] zuzustel- len, den Schuldner dort nicht antraf, und dass die Erkundungen, die das Amt her-
nach einholte (vgl. vorne II./4.1), auf einen neuen Wohnsitz im Zuständigkeitsbe- reich eines anderen Betreibungsamtes hinwiesen. Ob der Wohnsitzwechsel vor dem Datum der Stellung des Betreibungsbegehrens erfolgte, ist irrelevant, da sich der Betreibungsort nach Art. 53 SchKG erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ver- fahren (konkret: nach der Zustellung der Pfändungsankündigung oder der Kon- kursandrohung) fixiert (vgl. KUKO SchKG-J EANNERET/ STRUB, 2. Auflage 2014, N 11 der Vorbemerkungen zu Art. 46-55). Vor diesem Verfahrensstadium sind Wechsel des Betreibungsorts zu beachten. Das Betreibungsamt Zürich 11 hat sich somit aufgrund der Erkundigungen, die es einholte, zurecht als unzuständig erachtet. 4.4 Ein anderer Schluss lässt sich auch nicht aus dem Hinweis des Be- schwerdeführers ableiten, dass der Schuldner sich bereits Anfang Jahres von der Adresse ... [Adresse], an die Adresse ...strasse ... in ... Zürich 12 abgemeldet ha- be, was bereits am 28. Januar 2014 zur Rückweisung eines Fortsetzungsbegeh- rens von ihm, dem Beschwerdeführer, als Gläubiger gegenüber dem Schuldner geführt habe. Die wiederholte Adressänderung könne, so der Beschwerdeführer, nur geschehen sein, um sich dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (act. 16 S. 3, act. 17). Wie vorne aufgezeigt (vorne II./1.), sind vor der oberen Aufsichtsbehörde keine Noven zulässig. Das Argument betreffend die rechtsmissbräuchliche Wohn- sitzänderung ist daher nur in dem Umfang zu hören, wie es bereits vor der Vor- instanz vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer erklärte dort lediglich, der Schuldner habe "bereits früher" an der ...strasse ... gewohnt und habe in der jün- geren Vergangenheit immer wieder den Wohnsitz gewechselt (act. 1 S. 4). Diese Schilderung hat die Vorinstanz zu Recht als ungenügend erachtet, um darzutun, dass sich der Schuldner durch rechtsmissbräuchliche Wohnsitzverlegung der Zwangsvollstreckung zu entziehen versuche (act. 6 S. 5). Dabei hat es sein Be- wenden. Die weitere Schilderung und der Beleg betreffend die erwähnte, bereits im Januar 2014 erfolgte Zurückweisung eines Fortsetzungsbegehrens in einer ande-
ren Betreibung gegen den Schuldner sind zu spät vorgebracht bzw. eingereicht worden und sind daher unbeachtlich. Die Noven können insbesondere auch nicht als durch die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 29. August 2014 verur- sacht betrachtet werden, da es um Sachverhalte geht, welche dem Beschwerde- führer schon zuvor bekannt waren (und welche er wie gesehen in unbestimmterer Formulierung bereits vor der Vorinstanz erwähnte). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde ist gegen die sinngemässe Zu- rückweisung des Betreibungsbegehrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des Be- treibungsamt Zürich 11 somit abzuweisen. Abzuweisen ist damit auch der Antrag, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... sei dem Schuldner, B._____, ... [Adresse], durch das Betreibungsamt Zü- rich 11 polizeilich zuzustellen. Dafür ist das Betreibungsamt Zürich 11 nicht zu- ständig. Als Konsequenz davon ist auch die mit angefochtene Abrechnung des Be- treibungsamts vom 8. Juli 2014 (act. 2/6) nicht zu beanstanden, zumal der Be- schwerdeführer der Abrechnung keine weiteren, von der Zuständigkeitsfrage un- abhängigen Argumente entgegen hält. Auch der diesbezügliche Beschwerdean- trag Ziff. 2 ist somit abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im vorliegenden Verfahren sind dem Schuldner, der aufgrund bislang feh- lender Involvierung ins Betreibungsverfahren auch nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ohnehin keine Aufwendungen entstanden, die zu ent- schädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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