Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 24. September 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht)
vertreten durch IG B._____,
gegen
C._____ AG, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht)
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2014 (CB140107)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Der vom Betreibungsamt Zürich ... in der Betreibung Nr. ... gegen die C._____ AG ausgestellte Zahlungsbefehl vom 29. April 2014 und die Betrei- bung Nr. ... seien aufzuheben."
Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014: (act. 19) "1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich ... einschliesslich Zahlungsbefehl aufgehoben. 2. Auf den Antrag des Gläubigervertreters um Anordnung von Schutzmas- snahmen wird nicht eingetreten. [3.-4. Mitteilung / Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (act. 20 S. 1 f., sinngemäss):
Erwägungen: I. 1. Die Interessengemeinschaft IG B._____ (nachfolgend auch "Verein") reichte am 31. März 2014 als Vertreterin von 21 Gläubigerinnen und Gläubigern beim Betreibungsamt Zürich ... 21 Betreibungsbegehren gegen die "C1._____ AG" ein (heute: C._____ AG; das Betreibungsamt berichtigte die Schuldnerbe- zeichnungen entsprechend und stellte die Zahlungsbefehle der C._____ AG zu; act. 7/1-5). Das vorliegende Verfahren betrifft die Betreibung mit der Betreibungs-Nr. ... für die Gläubigerin A._____ (nachfolgend Gläubigerin), die vor Obergericht Be- schwerde führt. Die C._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) erhob am 13. Mai 2014 vor der Vorinstanz Beschwerde gegen die erwähnte Betreibung Nr. ... und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl, mit Stellung des eingangs angeführten Rechts- begehrens (Geschäfts-Nr. vor der Vorinstanz: CB140107-L). Zur Begründung machte sie geltend, der Verein habe als vollmachtlose Gläubigervertretung ge- handelt (act. 1). 2. Die Vorinstanz setzte dem Verein am 23. Mai 2014 (gleichzeitig mit der Ansetzung der Beschwerdeantwortfrist) eine 20tägige Frist an, um seine Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit sowie die Bevollmächtigung als Parteiver- tretung und die Wahl des Zustellungsdomizils (c/o D._____ in Zürich) urkundlich nachzuweisen. Dabei verlangte die Vorinstanz als Nachweise ausdrücklich Ver- einsstatuten, gegebenenfalls eine Handelsregistereintragung, sowie eine Origi- nalvollmacht der Gläubigerin. Als Säumnisfolge drohte die Vorinstanz an, es wür- de aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden (act. 4). Der Verein reichte der Vorinstanz innert Frist mit Eingabe vom 23. Juni 2014 die verlangten Unterlagen betreffend seine Rechts-, Handlungs- und Postulations- fähigkeit zu den Akten (act. 8, 9/1-3). Einen Teil der Unterlagen reichte der Verein
in zwei Versionen ein (eine anonymisiert, eine nicht anonymisiert), verbunden mit dem Antrag, es sei der Schuldnerin lediglich Einblick in die anonymisierte Version zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Verein um Gewährung einer "Notfrist" von 15 Tagen zur Einreichung der Originalvollmacht (act. 8 S. 1 f.). Obwohl die Frist im Beschluss vom 23. Mai 2014 ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnet worden war, gewährte die Vorinstanz dem Ver- ein am 26. Juni 2014 eine Notfristerstreckung bis 7. Juli 2014 (act. 8 S. 4). 3. Am 7. Juli 2014 reichte der Verein für die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg eine Vollmacht in Kopie zu den Akten (act. 13, 14/3). 4. Am 15. Juli 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Be- schluss (act. 16 = act. 19). Dieser wurde dem Verein am 21. Juli 2014 zugestellt (act. 17/2). 5. Mit elektronischer Eingabe vom 31. Juli 2014 erhob der Verein namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2014, mit Stellung der eingangs angeführten Anträge (act. 20 S. 1 f.). 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Schuldnerin ist indes noch ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2014 (act. 20) zuzustellen. II. 1. Eintreten auf die Beschwerde: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto-
nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). 1.2 Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Vorliegend ging die vom Verein eingereichte Beschwerdeschrift rechtzeitig und begründet auf elektro- nischem Weg ein. Die Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Interessengemein- schaft als Verein nach schweizerischem Recht und die Einzelzeichnungsbefugnis der für den Verein auftretenden E._____ sind nach den der Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen dargetan (vgl. vorne I./2.). Zudem liegt eine Vollmacht der Gläubi- gerin in Kopie in den Akten der Vorinstanz (act. 14/3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens: 2.1 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde der Schuldnerin gut, weil der Verein innert der erstreckten Frist entgegen der Aufforderung gemäss Beschluss vom 23. Mai 2014 keine Originalvollmacht der Gläubigerin, sondern lediglich eine Kopie zu den Akten gereicht hatte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das zu Recht geschah. Reicht eine Person als Vertreterin im Namen eines Dritten ein Betreibungs- begehren ein, so ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, sich über die Vollmacht der Vertreterin zu vergewissern. Dem Schuldner steht der Beschwerdeweg offen, um die Aufhebung der Betreibung wegen mangelhafter Vollmacht des Gläubiger- vertreters zu verlangen. Wird die Vollmacht der Gläubigerin – oder bei zunächst vollmachtloser Stellvertretung die Genehmigungserklärung – im Beschwerdever- fahren nicht beigebracht, so muss die Betreibung als ungültig aufgehoben wer- den. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist anzusetzen hat, um die Vollmacht beizubringen. Die Behörde ist indes in jedem Fall befugt, eine
entsprechende Frist anzusetzen (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./2.1 m.w.Nw.). 2.2 Das erwähnte Nichteintreten der Vorinstanz auf den Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen wird von der Gläubigerin vor Obergericht nicht bean- standet (vgl. act. 23). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 3. Zum Entscheid der Vorinstanz: 3.1 Die Gläubigerin rügt, die Vorinstanz habe es ihr ungebührlich schwer gemacht, indem sie innert der kurzen Frist Originalvollmachten verlangt habe (act. 20 S. 4 Ziff. 15 f.). Dem ist nicht zu folgen. Der Verein ist gleichzeitig mit einer Vielzahl von Be- treibungsbegehren für Dutzende Gläubiger mit Wohnsitz in Übersee aufgetreten (vgl. bereits die Beschwerdeverfahren OGer ZH PS140112 bis PS140155). Die Betreibungen richten sich allesamt gegen dieselbe Schuldnerin. Dabei trat keiner der Gläubiger, und ebenso wenig die Gläubigerin im von der vorliegenden Be- schwerde betroffenen Betreibungsverfahren, den schweizerischen Betreibungs- behörden gegenüber persönlich in Erscheinung. Der Verein gesteht vielmehr ein, die Betreibungen ohne Wissen der Gläubiger eingeleitet zu haben (vgl. act. 20 S. 3 Ziff. 10). In dieser Konstellation ist der Entscheid der Vorinstanz, Original- vollmachten zu verlangen, nicht zu beanstanden. 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, innert Frist sei keine Origi- nalvollmacht der Gläubigerin eingereicht worden (act. 19 S. 5). Dass der Vorinstanz, so die Gläubigerin, nach dem Erlass des Erledigungs- entscheids noch Originalvollmachten eingereicht wurden (act. 20 S. 6), ändert da- ran nichts. Wie eingangs erwähnt, drohte die Vorinstanz als Säumnisfolge (ver- bunden mit der Aufforderung vom 23. Mai 2014 zur Einreichung u.a. einer Origi- nalvollmacht) an, es würde aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ent- schieden. Dass die Vorinstanz dies (Entscheid gestützt auf die Akten) nach Ablauf der erstreckten Frist tat, ist nicht zu beanstanden.
Der Hinweis des Vereins in der Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juli 2014 (mit welcher Vollmachtskopien eingereicht wurden), das Original würde noch fol- gen (act. 13), ändert am Gesagten nichts. Wenn eine angesetzte (und erstreckte) Frist nicht gewahrt wird, hat eine Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht danach eine (noch dazu unbestimmte) Zeitdauer bis zu seinem Entscheid ver- streichen lässt, um allenfalls verspätet eintreffende Unterlagen noch zu berück- sichtigen. Solches würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen und über- dies die Fristansetzung ihres Sinnes entleeren. Veranlassung, auf eine allenfalls später noch eintreffende Originalvollmacht zu warten, gab es für die Vorinstanz daher nicht. Die Vorinstanz ist damit – mangels Vorlage einer Originalvollmacht – zu Recht davon ausgegangen, der Verein habe die Betreibung für die Gläubigerin ohne Vollmacht eingeleitet, und er habe auch keine Genehmigung der zunächst vollmachtlosen Betreibung durch die Gläubigerin nachgewiesen. Dass die vorlie- gende Kopie nicht als genügendes Beweismittel eingeschätzt wurde, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (II./3.1) nicht zu beanstanden. Das führte nach dem eingangs Gesagten (vorne II./2.) zur Ungültigkeit der Betreibung, die daher aufzuheben war (act. 19 S. 5; vgl. auch vorne I./2.). 3.3 Nach dem Erlass ihres Entscheides war die Vorinstanz selber an die- sen gebunden. Ein Zurückkommen darauf war der Vorinstanz daher nicht mög- lich, ungeachtet der darauf noch eingetroffenen Vollmachten. Daher hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Entspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Über die von der Gläubigerin weiter angesprochene Voreingenommen- heit der Vorinstanz (act. 20 S. 5 Ziff. 22) hat die obere Aufsichtsbehörde zu ent- scheiden (vgl. BSK SchKG-P ETER, 2. Auflage 2010, Art. 10 N 17). Die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang beanstandete Formulierung "angebliche" Gläubigerinnen (act. 20 S. 5 Ziff. 22) genügt indes nicht, um eine Voreingenom- menheit der Vorinstanz der Gläubigerin gegenüber zu begründen. Gegenteils ist
die Formulierung der Vorinstanz angesichts des aufgezeigten Sachverhalts (vgl. vorne II./3.1) angemessen. Weitere Gründe für eine Befangenheit der Vorinstanz bzw. der mitwirkenden Gerichtspersonen sind nicht ersichtlich. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Schuldnerin mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2014 (CB140107-L) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, sowie an das Betreibungs- amt Zürich ... und das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 26. September 2014