Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140182-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 1. September 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Betriebskostenabrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juli 2014 (CB130033)
Erwägungen:
1.6. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. 2. Würdigung 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Obergericht vor, die Vorinstanz sei als Zivilgericht gar nicht zuständig gewesen, um über straf- rechtliche Fragen ein Urteil oder eine Strafe auszufällen. Auch die II. Zivilkammer sei nicht berechtigt, ein Urteil auszusprechen. Er wiederhole deshalb seine Anträ- ge vom 19. bzw. 25. November 2013. Er bitte die II. Zivilkammer, die Behandlung dieser Fragen dem richtigen Gericht zu überlassen. Die strafrechtliche Frage, welche behandelt worden sei, betreffe die Behauptung von Betreibungsbeamten, wonach die aus dem Haftsubstrat verschwundenen Fr. 570'000.– zur Unterstüt- zung der Familie A'._____ gebraucht worden seien, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Zudem seien von den Betreibungsbeamten nie unterschriebene Be- lege oder Quittungen oder PC-Überweisungen vorgelegt worden. Damit hätten die Betreibungsbeamten erreicht, dass niemand für das Verschwinden des genann- ten Betrages verantwortlich gemacht werden könne. Dies sei eine Gesetzesver- letzung im Sinne von Art. 312 StGB (act. 19). 2.2. Im Rahmen der Anfechtung der in Ziff. 1.1. genannten Betriebskostenabrech- nung beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz (Antrag Nr. 4), es sei eine angemessene Bestrafung der Betreibungsbeamten D._____ und E._____ auszusprechen (act. 5 S. 4). Auf diesen Antrag trat die Vorinstanz mangels Sub- stantiierung nicht ein; der Beschwerdeführer habe keine konkreten Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Betreibungsbeamten D._____ und E._____ zu bestra- fen seien (act. 18 S. 4 Erw. 2.4.).
2.3. Das Prozessthema beschränkt sich im Beschwerdeverfahren vor der II. Zivil- kammer des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs somit einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Beurteilung des Antra- ges Nr. 4 des Beschwerdeführers zuständig war. Der Beschwerdeführer brachte keinen weiteren Grund vor, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung der betrei- bungsrechtlichen Beschwerde insgesamt nicht hätte zuständig sein sollen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. 2.4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm im Antrag Nr. 4 unspezifisch gewählte Begriff "bestrafen" nicht bloss im Strafrecht verwen- det wird. Es kann auch mit einer Disziplinarmassnahme "bestraft" werden. Als un- tere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter musste und durfte die Vor- instanz den Antrag Nr. 4 als Antrag auf Ausfällung einer Disziplinarmassnahme verstehen. Sie beurteilte also einzig, ob gegen die Betreibungsbeamten D._____ und E._____ eine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 14 SchKG getroffen werden müsste. Über eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 312 StGB befand die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf das bei ihr am 6. Dezember 2013 eingegangene und vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben aus einem anderen Verfahren (CB120026) zu Recht nicht einging (act. 10). Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zuständig war, um über den Antrag Nr. 4 des Beschwerdeführers zu befinden. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Substantiierung nicht auf den Antrag eintrat. Der beim Obergericht gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist damit abzuweisen. Eine Neubeurteilung der Anträge vom 19. bzw. 25. November 2013 kommt nicht in Frage. 2.5. Für die Anzeige eines strafbaren Verhaltens durch das Obergericht bei der zuständigen Stelle fehlt es an jedem Tatverdacht, so dass § 167 Abs. 1 GOG be- treffend Anzeigepflicht des Gerichts nicht zur Anwendung kommt (vgl. Hau-
ser/Schweri/Lieber, GOG, Zürich 2012, § 167 N. 4). Es steht dem Beschwerde- führer frei, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft selber eine Strafanzeige zu erstatten. Falls er diese nicht mit ernsthaften Verdachtsgründen verbindet, muss er allerdings damit rechnen, nach Art. 417 oder Art. 420 StPO mit Kosten belastet zu werden. Der Antrag auf Überweisung der Eingabe vom 21. Juli 2014 ist damit ebenfalls abzuweisen. 3. Kostenfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 19, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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