Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. April 2014 (CB140011)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 14. Februar 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach auf Antrag der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) gegen den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) in der Betreibung Nr. ... für ei- ne Forderung von CHF 3'091.20 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2013 den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde dem Schuldner am 17. Februar 2014 zugestellt (act. 6/1). Mit Verfügung vom 3. März 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach fest, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 27. Februar 2014 ab- gelaufen sei, weshalb der am 1. März 2014 erhobene Rechtsvorschlag (act. 2/1) verspätet sei. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er bei der Auf- sichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen könne (act. 2/2). Mit Eingabe vom 12. März 2014 stellte der Schuldner vor Vo- rinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Mit Beschluss vom 30. April 2014 wies das Bezirksgericht Bülach das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab (act. 12 = act. 15). Dagegen er- hob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 13 und 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages am 27. Februar 2014 abgelaufen sei. Der Schuldner habe am 1. März 2014 und damit verspätet Rechtsvorschlag erhoben. Die Gutheissung eines Wiederherstellungs- gesuches im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG setze ein absolut unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages voraus. Soweit der Schuldner geltend mache, er sei von einer Rechtsvorschlagsfrist von 20 Tagen ausgegangen, sei ihm entgegenzuhalten, dass die 10-tägige Rechts- vorschlagsfrist im Zahlungsbefehl korrekt und deutlich hervorgehoben mitgeteilt
worden sei. Wenn der Schuldner dennoch von einer 20-tägigen Frist ausgegan- gen sei, sei dies nicht unverschuldet. Der Schuldner habe behauptet, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewe- sen, den Rechtsvorschlag innert der Frist von 10 Tagen zu erheben. Er habe aber kein ärztliches Zeugnis eingereicht und nicht dargelegt, welcher Art die Krankheit gewesen sei und in welchem Zeitraum und in welcher Weise ihn die behauptete Krankheit eingeschränkt habe. Eine blosse Parteibehauptung genüge für die Gut- heissung des Wiederherstellungsgesuches nicht. Selbst wenn der Schuldner eine Krankheit belegt hätte, sei darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine schwere Grippe die Wiederherstellung nicht zu recht- fertigen vermöge. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Schuldner am 17. Februar 2014 den Zahlungsbefehl entgegennehmen und am 1. März 2014 Rechtsvorschlag erheben konnte. Er sei also in diesem Zeitraum gesundheitlich in der Lage gewesen, prozessrelevante Handlungen vorzunehmen. Selbst bei An- nahme einer kurzen und schwerwiegenden Krankheit sei deshalb nicht von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen, weshalb das Fristwiederherstellungsge- such abzuweisen sei. Der Vollständigkeit halber bemerkte die Vorinstanz, dass der Schuldner materielle Einwendungen gegen die betriebene Forderung vorgebracht habe. Im Verfahren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei die Forderung jedoch inhalt- lich nicht zu prüfen (act. 15 S. 2 ff). 3. Argumente des Schuldners Der Schuldner führt aus, vom Februar bis Mai sei über den verspäteten Rechts- vorschlag debattiert worden und es seien eingeschriebene Briefe hin und her ge- schickt worden. Doch auf die eigentliche Problematik und die Lösungsvorschläge sei nicht eingegangen worden. Wenn die Vorinstanz in Ziffer 2.5 ihrer Erwägung zum Schluss komme, dass die Forderung in diesem Verfahren materiell nicht zu beurteilen sei, so sei dies schlicht falsch. Weiter bringt der Schuldner vor, dass ihm das Betreibungsamt am 17. Februar 2014 das Formular "negative Feststel- lungsklage gem. Art. 85a SchKG" ausgehändigt habe (act. 18). Dies habe zu ei-
ner "kleineren Verwirrung" geführt. Mit Eingabe des Rechtsvorschlages am 1. März 2014 habe er eine umfangreiche, detaillierte Dokumentation abgeliefert, für die ein Arbeitsaufwand von einer Woche nötig gewesen sei (act. 16). 4. Würdigung Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Die Rechtsvorschlagsfrist kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden, wenn der Betriebene unverschuldet daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln. Als unverschuldeter Hinderungsgrund gilt insbesondere eine schwere plötzliche Erkrankung oder eine falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Auflage, Art. 33 N 11). Entgegen den Ausführungen vor der Vorinstanz macht der Schuldner heute nicht mehr geltend, er sei wegen Krankheit an der Erhebung des Rechtsvorschlages verhindert gewesen. Im Gegenteil führt er aus, für die Eingabe vom 1. März 2014, mit der er Rechtsvorschlag erhoben habe, habe er eine Woche arbeiten müssen. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, innert der Frist von 10 Tagen den Rechtsvorschlag unbegründet zu erheben. Dafür hätte bereits eine mündliche Mitteilung an das Betreibungsamt genügt, was dem Schuldner mit dem Zahlungs- befehlsformular mitgeteilt worden war (act. 6/1). Der Schuldner macht auch nicht mehr geltend, er sei davon ausgegangen, die Rechtsvorschlagsfrist betrage 20 Tage. Neu bringt er hingegen vor, dass die Ab- gabe des Formulars "negative Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG" eine kleine Verwirrung gestiftet habe. Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum, das nicht berücksichtigt werden kann (OGer, II. ZK, 6. Februar 2014, RU 130076). Doch selbst wenn man auf das neue Argument einginge, liesse sich nichts zu Gunsten des Schuldners ableiten. Im
vom Betreibungsamt abgegebenen Formular werden die Unterschiede der Wir- kungen des Rechtsvorschlages und der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG aufgezeigt. Eine falsche Rechtsauskunft in Bezug auf die fristge- rechte Erhebung des Rechtsvorschlages ist darin nicht zu erkennen und dies wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wes- halb das genannte Formular den Schuldner dazu veranlasst haben sollte, zwar Rechtsvorschlag zu erheben, dies aber nicht innert der 10-tägigen Frist zu tun. Im Verfahren um die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geht es nur da- rum, ob der Schuldner an der fristgerechten Handlung unverschuldet verhindert war oder nicht. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist der materielle Be- stand der Forderung deshalb nicht Thema dieses Verfahrens. Der Schuldner hält diese Auffassung zwar für falsch, setzt sich aber mit der vorinstanzlichen Begrün- dung nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen er zu ei- ner anderen Meinung kommt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kostenfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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