Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140087-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 20. Mai 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Publikation des Schuldenrufes (Beschwerde über das Konkursamt ... -Zürich)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. April 2014 (BA140001)
Erwägungen: I. 1. Über das (sinngemässe) Rechtsbegehren "Das Konkursamt ... -Zürich sei anzuweisen, von der mit Verfügung vom 8. Januar 2014 angekündigten Publikation des Schuldenrufs in der Lokalzeitung B._____ abzu- sehen" erging mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 14. April 2014 folgender Ent- scheid (act. 10 = act. 13 S.12 f.): "1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel". 2. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2014 (act. 12) rechtzeitig. Sie richtete ihre Beschwerde – wie in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung angegeben – an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf Grund der internen Geschäftszuteilung leitete diese die Beschwerde an die Kammer weiter (act. 11), die für die Behand- lung von SchK-Beschwerden zuständig ist (vgl. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. April 2014, S. 3: II. Zivilkammer neurechtlich, Ziff. 8: "Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksge- richtsgerichte in SchKG-Sachen"). Die Beschwerdeführerin erneuert sinngemäss das vor Vorinstanz gestellte Begehren, nämlich dass von der Publikation des Schuldenrufs im "B._____" ab- zusehen sei. Die Sache ist spruchreif.
II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Konkurseröffnung erst nach mehrmaliger genauestens detaillierter Absprache mit dem zuständigen Vollzugsbeamten C._____ vom Betreibungsamt ... verlangt habe. Nachdem Herr C._____ ihr zu 100 % versichert habe, dass die Bekanntmachung "N U R" im schweizerischen und im nationalen Handelsamtsblatt veröffentlich werde, habe sie sich zu diesem schweren Schritt entschlossen. In ihrem Fall gehe es nur um drei Gläubiger, gegenüber denen sie wegen der Geschäftszeit ihres "Noch- Ehemannes" Solidarschuldnerin sei. Ihr Mann habe sich dann aus der Notlage hinausgeschwindelt und ihr damit die Schulden in die Schuhe geschoben. Allein- erziehend und zu 80 % arbeitstätig, sei sie erheblich belastet, während ihr Mann in seinem Lohnausweis ein Einkommen von lediglich Fr. 4'000.– ausweise, was Pfändungen ausschliesse. Mit minimalen Alimenten von je Fr. 600.– pro Kind sei sie nicht in der Lage, die Schulden zu bezahlen. Da es sich nur um drei Gläubiger handle, sei eine Publikation im B._____ absolut unnötig, da sie die Betroffenen bereits persönlich informiert habe. Diese Publikation und ein unfairer Scheidungs- krieg seien für sie eine grosse Belastung, was die zuständige Richterin bestätigen könne. Die Publikation im B._____ schade ihrer Privatsphäre und sei in einer Gemeinde wie D._____ ein absoluter "Killer". Für sie und ihre beiden Töchter sei ein Leben in unbelasteter, unbeschwerter Umgebung mit einer soliden Basis in Schule und Gesellschaft sehr wichtig. 2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die öffentliche Bekanntmachung der Bereinigung und Er- gänzung des Konkurssubstrates diene und Aufschluss über die bestehenden Konkursforderungen gebe. Art. 35 Abs. 2 SchKG und § 7 KVO ZH überliessen es dem Konkursamt, neben dem schweizerischen Handelsamtsblatt und dem kanto- nalen Amtsblatt noch in lokalen Blättern zu publizieren. Ein Verstoss gegen diese und andere Normen (verfassungsmässige Rechte [Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV], Da- tenschutzgesetz [Art. 19 bis ]) sei nicht ersichtlich (act. 13 S. 9 ff.). Schulden hätten ihren Ursprung hauptsächlich im näheren Lebensumfeld, so dass eine Publikation im Lokalblatt diese Gläubiger am Sichersten erreiche. Für sie bestehe – wegen
Unkenntnis – die Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche, so dass die Publikation im B._____ sachgerecht und nicht unverhältnismässig sei (act. 13 S. 10). Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, das Konkursamt habe das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, sei dies unzutreffend. Das Konkursamt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auf eine ergänzende Publikation nur verzichtet werden könnte, wenn die Rechte Dritter dadurch nicht tangiert würden (act. 13 S. 10). 3. Gemäss Art. 232 SchKG macht das Konkursamt die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird. Die Bekanntmachung enthält unter anderem die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners, ihre Ansprüche an- zumelden (Ziff. 2), die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich zu melden (Ziff. 3), die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners besit- zen, diese dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen (Ziff. 4), sowie die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung (Ziff. 5). Damit sollen einerseits die Gläu- biger des Schuldners erreicht werden, um ihre Ansprüche anmelden zu können. Andererseits geht es um die Ermittlung der Konkursaktiven. Wo die Publikation zu erfolgen hat, ist in Art. 232 SchKG nicht erwähnt. An- wendbar ist daher Art. 35 SchKG, der für derartige Bekanntmachungen das Schweizerische Handelsamtsblatt und das kantonale Amtsblatt zwingend vor- schreibt (Abs. 1) und der in Abs. 2 eine Bekanntmachung auch durch andere Blät- ter vorsieht, "wenn die Verhältnisse es erfordern". § 7 der kantonalen Konkurs- verordnung (KVO ZH; LS 281.2) lautet: "Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG)". All das hat die Vor- instanz bereits ausführlich dargelegt. 4. Das zuständige Konkursamt hat in seiner Vernehmlassung zu Handen der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass konkursamtliche Bekanntmachungen im Kanton Zürich regelmässig auch in lokal verbreiteten Publikationsorganen erfol- gen, bei Schuldnern mit Sitz/Wohnsitz in der Stadt Zürich im Tagblatt der Stadt Zürich und bei Schuldnern mit Sitz/Wohnsitz in D._____ im B._____. Die übrigen
43 Konkursämter des Kantons Zürich hätten die gleiche Praxis. Der Zweck der öf- fentlichen Bekanntmachung sei die Erreichung eines möglichst breiten Publikums. Es verstehe sich von selbst, dass sich die meisten Gläubiger und Schuldner in der näheren Umgebung der Konkursiten befänden und dass sich mit der lokalen Pub- likation die grösste Zahl von Betroffenen erreichen lasse. Aus § 7 KVO ZH sowie der erwähnten ständigen Praxis der Zürcher Konkursämter ergibt sich, dass Kon- kurseröffnungen grundsätzlich lokal zu publizieren sind. Diese ständige Praxis führt dazu, dass sich Gläubiger darauf verlassen und sich auch darauf verlassen dürfen, dass sie über Konkurse aus ihrem näheren Umkreis im Lokalblatt infor- miert werden. Gründe der Gleichbehandlung der Konkursiten und die berechtigten Erwartungen der Gläubiger lassen daher für einen Verzicht auf eine Publikation praktisch keinen Raum. Die von der Beschwerdeführerin angeführten gesundheit- lichen und sozialen Gründe reichen für eine Ausnahme deshalb nicht aus. Anzu- merken ist, dass das Risiko, allenfalls spürbar mit dem Missfallen der Gesellschaft konfrontiert zu werden, nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern alle Konkursi- ten und ihre Familien trifft, auch wenn dies nicht von allen gleich gravierend emp- funden werden mag. Dass die Kinder von einer allfälligen Missbilligung mitbetrof- fen sind, ist leider ebenfalls nichts Aussergewöhnliches. 5. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz medizinische Gründe für die Unterlassung der Publikation genannt (act. 1; act. 2/1 = Arztzeugnis von Dr. E._____). Zu diesen äussert sie sich in der Beschwerde vor der Kammer nicht mehr und begründet damit auch nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid falsch ist. Hingegen führt sie neue Gründe an, nämlich dass ihr der Betreibungs- beamte zugesichert habe, dass keine lokale Publikation erfolge und dass es nur drei Konkursgläubiger für die von ihr gezwungenermassen eingegangenen Soli- darverpflichtungen zu Gunsten ihres Noch-Ehemannes gebe. Diese Gläubiger habe sie bereits persönlich vom Konkurs benachrichtigt. Im zweitinstanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren, das nach den Regeln des ZPO-Beschwerdeverfahrens i.S.v. Art. 319 ff. ZPO abgewickelt wird, sind No- ven nicht mehr zulässig (§ 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS120089 , OGer PS110019 sowie BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011
E. 3), so dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden können. Zu erwähnen ist, dass sie – auch wenn sie berücksichtigt wür- den – nicht zu einem anderen Verfahrensausgang führen würden. Zwar können falsche Auskünfte von Amtspersonen allenfalls dazu führen, dass sich gutgläubi- ge Betroffene aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf berufen können. Hin- gegen kann das höchstens dann geschehen, wenn sich dies nicht zum Nachteil von Dritten – hier der Gläubiger – auswirkt. Der (unbelegten) Behauptung der Be- schwerdeführerin über die erfolgte Auskunftserteilung müsste schon aus diesem Grund nicht weiter nachgegangen werden. Ebenfalls unbelegt ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich in ihrem Fall nur um drei Gläubiger handle. Aber auch wenn sie die drei Gläubiger genannt hätte, könnte nicht darauf abge- stellt werden. Der öffentliche Schuldenruf ist gerade deshalb gesetzlich vorgese- hen worden, um zu verhindern, dass sich die Konkursverwalter auf die Angaben der Konkursiten verlassen können und müssen. Anzumerken ist schliesslich noch, dass Solidarschulden den "gewöhnlichen" Eigenschulden gleichgestellt sind und dass ein Gläubiger nach freiem Belieben gegen jeden Solidarschuldner vorgehen kann (Art. 144 OR), ohne dass er sich darum kümmern müsste, aus welchen Gründen die Schuldpflicht mitübernommen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. SchK-Beschwerden sind im Verfahren vor den kantonalen Behörden unent- geltlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Gerichtsleitung, so- wie an das Konkursamt ...-Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
versandt am: