Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Weil Urteil vom 5. Mai 2014 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. April 2014 (EK140092)
Erwägungen:
2.2. Die Schuldnerin hat mit der Abrechnung des Betreibungsamtes Dietikon vom 15. April 2014 (act. 5/7) belegt, dass die Konkursforderung samt Kosten be- glichen ist. Weiter hat sie belegt, Fr. 1'500.– beim Konkursamt Dietikon hinterlegt zu haben zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der bis anhin ent- standenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes (act. 5/8). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nach- gewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 22. April 2014 ein, woraus er- sichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun beglichenen Konkursforderung lediglich noch zwei weitere Betreibungen im Totalbetrag von Fr. 2'100.45 (Fr. 1'217.15 + Fr. 883.30) vorhanden sind. Die eine Betreibung datiert vom 2. November 2012 und wurde mit Rechtsvorschlag gestoppt, die andere datiert vom 8. Oktober 2013 und ist im Stadium "Zahlungsbefehl zugestellt" (act. 11/11). Die Schuldnerin führte hierzu aus, dass die erste Betreibung zu Unrecht erfolgte, weshalb diese nach Erhebung des Rechtsvorschlags auch nicht mehr weiterver- folgt worden sei. In Anbetracht des aktuellen Bankguthabens würde diese jedoch ohnehin keine Bedrohung für sie darstellen. Der Betrag der anderen Betreibung sei sodann ebenfalls – wie die Konkursforderung – bereits beglichen worden, und zwar am 11. November 2013, was sich aus dem aktuellen Kontoauszug der EKZ
ergebe. Es bestehe kein offenes Guthaben der EKZ gegenüber der Schuldnerin (act. 10 S. 2 f., act. 11/12). Die Schuldnerin brachte sodann vor, der aktuelle Saldo ihres Geschäftskontos bei der ZKB betrage Fr. 6'447.89 (act. 10 S. 2). Um dies glaubhaft zu machen, reichte sie einen sog. Screenshot ein (act. 11/10). Überdies würden, so die Schuldnerin, fällige Kundenguthaben bestehen, weshalb demnächst weitere Zahlungen einge- hen würden (act. 2 S. 5). Des Weiteren reichte sie die Bilanz per 31. Dezember 2012, die Erfolgsrechnung 2012 und die Steuererklärung 2012 ins Recht, welche einen Gewinn ausweisen (act. 11/14-16). Überdies reichte sie eine E-Mail des Treuhandbüros C._____ GmbH ein. Darin erklärt C._____, dass der Jahresab- schluss 2013 noch nicht erstellt sei, per 31. Dezember 2013 aber weder eine Un- terbilanz noch eine Überschuldung vorliege (act. 11/13). Die Schuldnerin hat mit ihren Ausführungen und den hierzu eingereichten Doku- menten ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die betriebenen Forderungen erreichen – falls sie denn überhaupt (noch) geschuldet sind – einen nur geringen Betrag und übersteigen die vorhandenen liquiden Mittel nicht. Dies führt zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. April 2014, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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