Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 1. April 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B1._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 11. März 2014 (EK140032)
Erwägungen: 1. Auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Dübendorf am 30. Oktober 2013 einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) für Kran- kenkassenprämien und Mahnspesen im Umfang von CHF 890.25 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 sowie von CHF 120.00 aus. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 7/2/1). Am 18. Dezember 2013 erging die Konkursandrohung an den Schuldner (act. 7/2/2). Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 stellte die Gläubi- gerin das Konkursbegehren (act. 7/1). Am 18. Februar 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung vom 11. März 2014 vor. Die Vorinstanz wies den Schuldner unter anderem darauf hin, dass er zur Verhinderung der Konkurseröff- nung die entstandenen Kosten des Gerichts von CHF 250.00 zu zahlen und den Nachweis der Zahlung spätestens an der Konkurseröffnungsverhandlung beizu- bringen habe (act. 7/3 und 7/4). Zur Verhandlung erschien niemand (Protokoll Vo- rinstanz S. 2). Mit Urteil vom 11. März 2014 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner (act. 7/5 = act. 3). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 12. März 2014 zugestellt (act. 7/6). Am 11. März 2014 wurde der Kasse des Be- zirksgerichts Uster eine Zahlung des Schuldners von CHF 250.00 (Valutadatum: 7. März 2014) gutgeschrieben. Davon erfuhr die erstinstanzliche Gerichtsbeset- zung erst nach Eröffnung des Urteils, am 12. März 2014 (act. 7/7). Der Betrag von CHF 250.00 wurde anschliessend von der Vorinstanz an das Konkursamt Düben- dorf weitergeleitet (act. 7/8). Mit Eingabe vom 13. März 2014 (Eingang beim Ge- richt am 17. März 2014) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Er führte aus, dass er die Forderung am 10. März 2014 durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt habe. Er erklärte, die Konkurseröffnung sei durch ein dummes Missverständnis geschehen und bat um Hilfe (act. 2). Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde erwogen, dass der Schuldner die Til- gung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen habe. Die Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren setze aber neben der Zahlung der
Schuld weiter voraus, dass der Schuldner die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichtes sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit zwischen Kon- kurseröffnung durch die erste Instanz und einer allfälligen Aufhebung des Konkur- ses im Rechtsmittelverfahren hinterlegt habe. Da der Schuldner die Hinterlegung der Kosten noch nicht nachgewiesen habe, sei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. März 2014 beim Obergericht die schriftliche Bestätigung des Kon- kursamtes Dübendorf einzureichen habe, aus der hervorgehe, dass er die erstin- stanzliche Spruchgebühr von CHF 450.00 sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit zwischen Konkurseröffnung durch die erste Instanz und einer allfälli- gen Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren hinterlegt habe. Die kon- kursamtlichen Kosten habe er beim Konkursamt Dübendorf zu erfragen. Wolle der Schuldner geltend machen, dass er mit der Zahlung von CHF 250.00 einen Teil der erstinstanzlichen Spruchgebühr getilgt habe, habe er dafür den Nachweis zu erbringen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu leisten (act. 8). Um dem Schuldner die fristgerechte Einreichung des Nachweises der Hinterle- gung zu erleichtern, wurde versucht, ihm die genannten Hinweise umgehend tele- fonisch mitzuteilen. Der Schuldner war indes telefonisch nicht erreichbar (act. 10). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde fristgerecht geleistet (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Konkurs wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn der Schuldner in- nert der Beschwerdefrist nachweist, dass er die Forderung samt Zinsen bezahlt oder hinterlegt hat und er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Wurde die Forderung bereits vor der erstinstanzli- chen Konkurseröffnung getilgt, so wird auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet. Zu den zu tilgenden oder hinterlegenden Kosten gehören auch jene des erstinstanzlichen Konkursverfahrens sowie des Kon-
kursamtes (BSK SchKG II, 2. Auflage, Art. 174 N 21; siehe auch BGE 133 III 687). Der Schuldner hat die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung urkundlich nachgewiesen (Abrechnung und Quittung des Betreibungsamtes Dübendorf vom 10. März 2014, act. 4/2). Die Beschwerde ist deshalb ohne Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gutzuheissen, sofern die Tilgung oder Hinterlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Konkursamtes nachgewiesen ist. Der Schuldner hat eine Zahlung vom 7. März 2014 von CHF 250.00 an das Be- zirksgericht Uster nachgewiesen (act. 4/1). Damit ist die erstinstanzliche Spruch- gebühr von CHF 450.00 (act. 3 Dispositiv Ziffer 3) teilweise getilgt (act. 7/7 und 7/8). Innert Rechtsmittelfrist und bis heute hat der Schuldner nicht nachgewiesen, dass er den noch offenen Rest der erstinstanzlichen Spruchgebühr von CHF 200.00 sowie die Kosten für das Konkursamt ebenfalls hinterlegt oder getilgt hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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