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PS140058 ΓÇó Service fiction applies to insurer’s objection-lifting decision
PS140058Obergericht25.04.2014Dismissed
The cantonal court dismissed the debtor’s complaint against enforcement measures. It held that the insurer’s decision of 16 October 2013 lifting the objection in debt enforcement had been duly served when the debtor refused acceptance, so the service fiction of Art. 138(3) ZPO applied. Since no timely objection was filed, the decision became final and enforceable. The Betreibungsamt was therefore allowed to proceed with the attachment immediately and did not need to await the pending social insurance proceedings. The request to annul the attachment and to refund payments was rejected.
Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; service fiction in objection-lifting proceedings: refusal of acceptance renders the decision duly served and the fiction applies also where the objection-lifting decision is issued by the creditor/insurer itself in compulsory insurance matters. The decisive criterion is proper service and the absence of a timely remedy; it is immaterial whether the lifting of the objection is ordered by a court or by an authority empowered to do so in the administrative procedure. Once the decision has become final and enforceable, enforcement must proceed without delay (consid. 4).
Art. 138 Abs. 3 ZPO, Zustellfiktion. Die Fiktion greift auch für die Zustellung des Entscheides über die Rechtsöffnung, wenn dieses Verfahren (im Bereich der obligatorischen Versicherung) von der Kasse selber durchgeführt wurde.
(Erwägungen des Obergerichts:)
4.a) (...) b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 beseitigte die Beschwerdegegne- rin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 126'015 im Umfang der betriebe- nen Forderung von Fr. 2'525.80 und wies ausdrücklich auf die Einsprachemög- lichkeit hin. Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Beweislast hierfür obliegt der verfügenden Krankenkasse (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 124; vgl. auch BGE 105 III 43 E. 2). Gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte der Beschwerde-führer die Annahme der Verfügung vom 16. Oktober 2013, weshalb die Sendung als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Zustellfiktion spielt keine Rolle, ob die Rechtsöffnung wie vorliegend durch die Gläubigerin selbst verfügt werden kann oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Mit dem Fortsetzungsbegehren teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 27. November 2013 sodann mit, dass innert Frist keine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 16. Oktober 2013 erhoben worden sei (act. 13/1-2). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Beschwerde an das Sozialver- sicherungsgericht datiert vom 27. März 2013 und richtet sich somit – wie die Vor- instanz zutreffend festhielt – offensichtlich nicht gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. 1, act. 2/3 und 22). Im Übri- gen wäre die Einsprache gemäss Rechtsmittelbelehrung zunächst an die Be- schwerdegegnerin zu richten gewesen, und erst deren Einspracheentscheid hät- te mit Beschwerde weitergezogen werden können. Der Rechtsvorschlag wurde demnach am 16. Oktober 2013 rechtskräftig beseitigt. Ist der Rechtsvorschlag aufgehoben, ist das Betreibungsverfahren beförderlich fortzusetzen. Das Betrei- bungsamt führte demnach zu Recht die Pfändung durch, ohne dass es den Ent- scheid des Sozialversicherungsgerichts über die dort hängige Beschwerde hätte abwarten müssen. Für die beantragte Aufhebung der Pfändung und die Rücker-
stattung erbrachter Zahlungen besteht somit kein Anlass. Der Beschwerdeführer stellt denn auch weder die gehörige Beseitigung des Rechtsvorschlags noch die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Oktober 2013 ernsthaft in Frage. Das Vorge- hen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 25. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140058-O/U